IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 07.06.,2024, Zl. 108 Jv 42/24p (003 Rev 523/24v):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.03.2023, 88 E 21/19z -VNR 2, wurden XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Gerichtsgebühren/Kosten in Höhe von EUR 161,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung, wodurch der Zahlungsauftrag außer Kraft trat.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: Behörde) wurde daraufhin festgestellt, dass in dem unter 88 E 21/19z geführten Exekutionsverfahren folgende Gebühren/Kosten angelaufen seien, für welche der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei:
Pauschalgebühr TP 4 Z II lit. a GGG (BMG € 750,00) 95,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG 8,00 EUR
Offener Gesamtbetrag 103,00 EUR
Der Bescheid wurde am 09.06.2024 zugestellt.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, worin dieser vorbringt, im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei „WEGEN: 0,00 EUR” angegeben worden, weshalb eine gesetzliche Bemessungsgrundlage fehle, in eventu sei von einer Bemessungsgrundlage von 0,00 EUR auszugehen. Weiters machte er die „Verfristung der Geltung des Bescheides” geltend, da das gebührenauslösende Rechtsmittel bereits vor 5 Jahren eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 05.09.2019, 88 E 21/19z - 3, wurde aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei die Räumungsexekution bewilligt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 25.09.2019 zur Post gegebenem Schreiben Rekurs und beantragte die Aufhebung des Versäumungsurteils sowie, dass die Exekution für unzulässig erklärt und das Exekutionsverfahren eingestellt werde, in eventu sei ein Exekutionsaufschiebungsantrag zu bewilligen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.07.2020, 40 R 142/20h, wurde der Rekurs des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 12.08.2020 zugestellt.
1.3. Mit Zahlungsauftrag vom 28.03.2023, 88 E 21/19z -VNR 2, zugestellt am 30.11.2023, wurden dem Beschwerdeführe folgende, im Verfahren 88 E 21/18z angelaufene Gebühren vorgeschrieben: Sonstige Vorschreibung Rekurs 161,00 EUR.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem völlig unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des Gebührenverfahrens und des zugrundeliegenden Grundverfahrens, dabei insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 05.09.2019, 88 E 21/19z – 3, dem Rekurs des Beschwerdeführers samt Vermerk der Postaufgabe (OZ 5 des Grundverfahrens), sowie aus dem Zahlungsauftrag 28.03.2023, 88 E 21/19z -VNR 2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren für einen am 25.09.2019 erhobenen Rekurs gegen die Bewilligung einer Räumungsexekution vorgeschrieben.
Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung einer Exekution unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II GGG. Diese richtet sich nach der Höhe des Rekursinteresses. Bei Streitigkeiten über Räumungsklagen beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,--.
Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Der Rekurs wurde am 25.09.2019 zur Post gegeben, sodass für die Bestimmung der Gebühr, die zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarife nach dem GGG in der Fassung von BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2019, maßgeblich sind.
TP 4 Z II lit. a GGG verweist für die Bestimmung der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die eine Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen auf die unter TP 4 Z I lit. a GGG angeführten Gebührenstufen und Gebühren. Demnach beträgt bei einem Rekursinteresse von über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 die Pauschalgebühr 150% der unter Z I lit. a zu dieser Gebührenstufe festgelegten Gebühr. Die unter TP 4 Z I lit. a GGG für die Gebührenstufe EUR 700,00 bis 2.000,00 festgelegte Gebühr beträgt EUR 63,00, davon 150% sind EUR 94,50. Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren vollen Eurobetrag aufzurunden, sodass sich eine Pauschalgebühr von EUR 95,00 ergibt.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Fassung von BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015 sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Da eine Entrichtung der Pauschalgebühr bei der Rekurserhebung nicht erfolgte, war diese dem Beschwerdeführer zugleich mit einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Die Behörde bestimmte die angefallenen Gebühren rechtsrichtig in der Höhe von insgesamt EUR 103,00 und trifft den Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG auch die Zahlungspflicht.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch „Verfristung” des Bescheides vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 GEG in der Fassung von BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015, verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, (ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6), nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Gemäß § 8 Abs. 2 GGG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Wie oben ausgeführt entstand der Anspruch auf die Gebühr mit Einbringung des Rekurses am 25.09.2019, sodass die Verjährungsfrist grundsätzlich frühestens mit Ablauf des Jahres 2019 zu laufen begann. Da das Verfahren jedoch erst am 12.08.2020 durch den den Rekurs zurückweisenden Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien beendet war, begann die Verjährungsfrist hier erst am 12.08.2020 zu laufen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde am 09.06.2024 zugestellt, zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr daher auch nicht verjährt. Und da die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht in die Verjährungszeit einzurechnen ist, ist er es auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Insgesamt war daher keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Angesichts der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
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