Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.10.2024, Zl. 100002582557-3HS, betreffend Abweisung eines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag samt Nebenaussprüchen den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 15.05.2024 eingebrachtem Antrag erkennbar die Befreiung vom ORF-Beitrag sowie die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei das Lichtbild eines Netzzugangsvertrages mit einem österreichischen Netzbetreiber an.
2. Am 12.06.2024 übermittelte die ORF-Beitrags Service GmbH der beschwerdeführenden Partei ein Antragsformular und wies auf die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen hin.
3. Die beschwerdeführende Partei übermittelte daraufhin am 21.06.2024 Lichtbilder von Meldebestätigungen zweier haushaltszugehöriger Personen.
4. Mit Note vom 31.07.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
5. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei innerhalb der eingeräumten Frist ist nicht aktenkundig.
6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.10.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 15.05.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nicht vorgelegt.
7. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.10.2024 richtet sich die am 15.10.2024 eingelangte und als Beschwerde bezeichnete Eingabe der beschwerdeführenden Partei, worin ausgeführt wird, die „Unterlagen, die von Ihnen angefordert wurden“ nunmehr vorzulegen. Der Eingabe war eine Bezugsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Januar 2024 betreffend den Bezug von Alterspension durch die beschwerdeführende Partei sowie diverse Gehaltsabrechnungen betreffend eine weitere haushaltszugehörige Person angeschlossen.
8. Die ORF-Beitrags Service GmbH behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen den von ihr erlassenen Bescheid vom 01.10.2024 und veranlasste am 25.09.2025 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 26.09.2025 einen Auftrag an die beschwerdeführende Partei, näher bezeichnete Mängel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels zu beheben. Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise und mangels nachgewiesener abzugsfähiger Aufwendungen von einer Überschreitung der für die Befreiung maßgeblichen Einkommensgrenze auszugehen sei.
8. Die beschwerdeführende Partei übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 auf elektronischem Weg ein ausgefülltes Formular über die Anmeldung gemäß § 9 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Die aufgetragene Verbesserung der Mängel der Beschwerde wurde nicht vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 15.05.2024 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag sowie Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.
1.2. Mit Bescheid vom 01.10.2024, Zl. 100002582557-3HS, wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 15.05.2024 zurück.
1.3. Die beschwerdeführende Partei richtete daraufhin am 15.10.2024 eine als Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2024 bezeichnete Eingabe an die Behörde erster Instanz und brachte darin zum Ausdruck, die „Unterlagen, die von Ihnen angefordert wurden“ nunmehr vorzulegen. Unter einem brachte die beschwerdeführende Partei weitere Beweismittel in Vorlage.
1.4. Mit der beschwerdeführenden Partei am 01.10.2025 zugestellter Note vom 26.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei zur Behebung von Mängeln der Beschwerde auf und stellte die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Aussicht.
1.5. Eine Verbesserung der Mängel erfolgte nicht. Die beschwerdeführende Partei übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 lediglich ein ausgefülltes Formular über die Anmeldung gemäß § 9 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002582557-3HS der ORF-Beitrags Service GmbH sowie den vorstehend angeführten Erledigungen und Eingaben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt kann aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1 Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden, das hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.
3.1.3. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls der Verbesserung zugänglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG K2).
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den zurückweisenden Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.10.2024, Zl. 100002582557-3HS, Beschwerde erhoben.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die ORF-Beitrags Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 15.05.2024 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.
3.2.3. Die am 15.10.2024 bei der Behörde erster Instanz eingelangte und als Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2024 bezeichnete Eingabe beschränkte sich auf die Kundgabe der Absicht, weitere Beweismittel vorzulegen. Ein näheres Vorbringen enthält die Eingabe nicht, insbesondere fehlt es an Hinweisen auf Gründe einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren.
Selbst wenn der Konkretisierungsgrad einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht besonders hoch sein muss, ist die Einbringung einer inhaltsleeren Beschwerde nicht hinreichend, selbst wenn unter einem neue Beweismittel vorgelegt werden. Es mangelt insbesondere an einem greifbaren Vorbringen zur der beschwerdeführenden Partei angelasteten Fristversäumnis im Verwaltungsverfahren. Im gegebenen Zusammenhang ist außerdem relevant, dass die vorgelegten Beweismittel über den Bezug von Alterspension sowie von Lehrlingsentschädigung der haushaltszugehörigen Personen nunmehr auch eine Überschreitung des für die Gewährung der angestrebten Befreiung maßgeblichen Richtsatzes (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FMGebO) indizieren. Auf welche Gründe sich vor diesem Hintergrund die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen könnte, war daher ohne Verbesserung nicht erkennbar.
3.2.3. Dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die beschwerdeführende Partei nicht Rechnung getragen. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 ein ausgefülltes Formular über die Anmeldung gemäß § 9 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übermittelt und damit zum Ausdruck gebracht, den ORF-Beitrag entrichten zu wollen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher mangels Verbesserung von Mängeln der Beschwerde zu unterbleiben. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass den zuletzt vorgelegten Beweismitteln nach Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt, sodass auch eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei führen würde.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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