W129 2307915-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12.09.2024, Zl. SR 15/2024-6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin trat am 04.07.2024 – zu diesem Zeitpunkt ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien („WU”) – zur kommissionell durchgeführten schriftlichen Fachprüfung aus Zivilrecht an und wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Mit Schreiben vom 06.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der obengenannten Prüfung mit der Begründung, dass die Vergabe von zumindest fünf Punkten übersehen worden sei, womit deutlich werde, dass die Beurteilung nicht von einer Prüfungskommission bestehend aus drei UniversitätsprofessorInnen bzw. unter Einhaltung des in der Prüfungsordnung der WU verpflichtend vorgesehenen Sechs-Augen-Prinzips bei kommissionellen Prüfungen erfolgt sei. Der Verstoß gegen die Prüfungsordnung würde einen schweren Mangel darstellen und müsse zur Aufhebung der Prüfung führen.
3. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens holte das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) eine schriftliche Stellungnahme der Prüfungskommission vom 17.08.2024 ein, aus der hervorgeht, dass keine Punkte übersehen worden seien und auch keine inhaltlichen Mängel bei der Korrektur bestehen würden, und übermittelte diese der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.
4. Mit Schreiben vom 09.09.2024 hielt die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, es wäre die Vergabe mehrerer Punkte übersehen worden, aufrecht, und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Umstand, dass die Beurteilung nicht von einer Prüfungskommission bestehend aus drei UniversitätsprofessorInnen durchgeführt worden sei, eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften darstelle und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge einen die Aufhebung der Prüfung rechtfertigenden schweren Mangel iSd § 79 Abs 1 UG darstellen würde. Ihre Anfechtung richte sich nicht gegen die inhaltliche Beurteilung, vielmehr würde die Tatsache, dass mehrere Punkte übersehen worden seien, ihre Behauptung, dass keine ordnungsgemäße Kontrolle ihrer Prüfung erfolgt sei, belegen, zumal derart viele Punkte bei ordnungsgemäßer Wahrung des 6-Augen-Prinzips nicht übersehen werden hätten können. Die Prüfung der Beschwerdeführerin sei vielmehr lediglich von einem Universitätsassistenten beurteilt worden. Weiters sei das Prüfungsprotokoll mangelhaft bzw. unvollständig, da eine individuelle Einzelbeurteilung der jeweiligen Fachprüfer fehlen würde und stelle auch dieser Umstand ein Indiz dafür dar, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht von einer Prüfungskommission begutachtet worden sei.
5. Mit Bescheid vom 12.09.2024, Zl. SR 15/2024-6, zugestellt am 12.09.2024 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Vorschriften der Prüfungsordnung der WU nicht eingehalten worden wären. Ein schwerer Mangel würde jedenfalls nicht vorliegen.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.10.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor wie bereits in ihrem Antrag auf Aufhebung vom 06.08.2024 sowie ihrer Stellungnahme vom 09.09.2024: Konkret seien bei der Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin zumindest fünf Punkte übersehen worden, weiters sei die Korrektur lediglich durch einen Universitätsassistenten erfolgt und die negative Beurteilung bislang auch nicht begründet worden. Darüber hinaus sei das Prüfungsprotokoll mangelhaft, da es nicht in Hinblick auf jede/n Prüfungskandidat/in individuell geführt worden sei und insoweit keine Einzelbeurteilung aufweise. All diese Umstände würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Prüfung der Beschwerdeführerin– entgegen der bei kommissionellen Prüfungen geltenden Vorgaben – durch drei Mitglieder der Prüfungskommission korrigiert worden sei, womit gegen die Zuständigkeitsvorschiften verstoßen worden sei und behafte dies ihre Prüfung mit einem schwerwiegenden Mangel iSd § 79 Abs 1 UG.
7. Mit Beschluss vom 23.12.2024 beschloss der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien von der Erstattung eines Gutachtens abzusehen.
8. Mit Schreiben vom 12.02.2025, hg eingelangt am 19.02.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
9. Mit Schreiben vom 24.02.2025 (vgl. OZ 2) wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die Mitglieder Prüfungskommission als Zeugen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2025 geladen.
10. Mit Eingabe vom 26.02.2025 gab ein Mitglied der Prüfungskommission bekannt, am Verhandlungstermin im Ausland zu sein (vgl. OZ 3), woraufhin die Verhandlung mit Schreiben vom 27.02.2025 auf den 15.05.2025 verschoben wurde (vgl. OZ 4).
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.05.2025 zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen, und in deren Zuge der Vorsitzende der Prüfungskommission als Zeuge einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt.
12. Am 26.05.2025 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben (vgl. OZ 6), beinhaltend eine Zusammenfassung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
13. Mit Schreiben vom 27.05.2025 (vgl. OZ 7) wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die beiden anderen Mitglieder der Prüfungskommission als Zeugen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2025 geladen.
14. Am 02.09.2025 wurde die am 15.05.2025 vertagte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und das zweite Mitglied der Prüfungskommission als Zeuge einvernommen. Das dritte Mitglied der Prüfungskommission blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt.
15. Mit Eingabe vom 11.09.2025 (vgl. OZ 9) beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des dritten Kommissionsmitglieds als Zeuge.
16. Mit Schreiben vom 12.09.2025 (vgl. OZ 10) wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie das dritte Mitglied der Prüfungskommission zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 geladen.
17. Am 16.10.2025 wurde die am 02.09.2025 vertagte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und das dritte Mitglied der Prüfungskommission als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.02.2020 zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) zugelassen. Am 04.07.2024 trat sie zur schriftlichen Fachprüfung „Zivilrecht“ an. Da es sich dabei um den fünften Antritt der Beschwerdeführerin zu dieser Prüfung handelte, wurde diese in kommissioneller Form durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin erreichte bei der Prüfung 20,5 von 50 möglichen Punkten – sohin nicht die für die eine positive Beurteilung erforderliche Hälfte – und wurde in der Folge mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt. Das Prüfungsergebnis wurde am 10.07.2024 bekanntgegeben. Aufgrund der negativen Beurteilung des fünften – und somit letzten zulässigen – Antritts, erlosch die Zulassung der Beschwerdeführerin zum genannten Studium.
Die Prüfungskommission setzte sich aus Univ.-Prof. XXXX als Vorsitzendem und Univ.-Prof. XXXX und Univ.-Prof. XXXX als weiteren Mitgliedern zusammen. Die Genannten sind jeweils Universitätsprofessoren für Zivilrecht und/oder Unternehmensrecht am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.
Die Prüfungskorrektur erfolgte derart, dass zuerst eine Vorkorrektur durch einen Universitätsassistenten des Vorsitzenden der Prüfungskommission erfolgte. Dieser versah die Arbeit mit Punkten und Anmerkungen und erstellte einen Vorkorrekturbogen. Danach leitete er die Arbeit inklusive Vorkorrekturbogen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter. Der Vorsitzende der Prüfungskommission nahm die Arbeit der Beschwerdeführerin in Augenschein, überprüfte die Vorkorrektur seines Universitätsassistenten und erstattete einen Notenvorschlag. Sodann leitete der Vorsitzende der Prüfungskommission die Arbeit samt Prüfungsangabe, ausführlicher Lösungsskizze, Vorkorrekturbogen seines Universitätsassistenten und Notenvorschlag an die beiden anderen Kommissionmitglieder weiter, die ihrerseits die Arbeit der Beschwerdeführerin in Augenschein nahmen und sich in der Folge dem Notenvorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission anschlossen.
Das Prüfungsprotokoll der Fachprüfung „Zivilrecht“ am 04.07.2024 weist folgende Informationen auf: Prüfungsgegenstand, Ort der Prüfung, Form der Prüfung, Namen der Prüfer bzw. der Mitglieder der Prüfungskommission, Name des/der Prüfungskandidatin/in (Beschwerdeführerin) und die erteilte Beurteilung. Auf dem Prüfungsprotokoll nicht ersichtlich sind die Gründe für die negative Beurteilung und die gestellten Fragen.
Am 11.07.2024 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und ersuchte daraufhin am 15.07.2024 um nochmalige Überprüfung ihrer Prüfung. Der Universitätsassistent des Vorsitzenden der Prüfungskommission teilte ihr daraufhin noch am selben Tag mit, dass auch eine erneute Überprüfung keine positive Note ergeben hat. Die Beschwerdeführerin bat den Universitätsassistenten sodann mittels E-Mail vom 15.07.2024 um Erläuterung, aus welchen Gründen keine weiteren Punkte an sie vergeben werden konnten. Daraufhin antwortete der Vorsitzende der Prüfungskommission mit E-Mail vom 15.07.2024, dass die Beurteilung kein Zweifelsfall gewesen ist und erstattete nähere Ausführungen über die Bedeutung von Punkten bei der Beurteilung einer Prüfung. Abschließend sicherte er der Beschwerdeführerin zu, für weitere Erörterungen zur Verfügung zu stehen.
Am 06.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung der obengenannten Prüfung.
Eine Revision der Korrektur durch den Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab (höchstens) zwei Zusatzpunkte, somit insgesamt 22,5 von 50 möglichen Punkten, wodurch sich keine Änderung der negativen Beurteilung des Prüfungsantrittes ergibt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den (fehlenden) Inhalten des Prüfungsprotokolls gründen auf dem im Akt aufliegenden Prüfungsprotokoll (Beilage ./D zur Stellungnahme vom 09.09.2024).
Die Feststellungen zum Ablauf der Korrektur der Prüfung der Beschwerdeführerin gründen auf den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Angaben der Mitglieder der Prüfungskommission, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommen wurden und in deren Zuge den Ablauf von Prüfungskorrekturen übereinstimmend und nachvollziehbar schilderten (vgl. die Angaben des Vorsitzenden der Prüfungskommission, OZ 5, S. 6 f sowie S. 12 f; die Angaben des zweiten Mitglieds der Prüfungskommission, OZ 8, S. 4 bis 7; sowie die Angaben des dritten Mitglieds der Prüfungskommission in OZ 11, S. 2 f). Auf dem Prüfungsprotokoll (Beilage ./D zur Stellungnahme vom 09.09.2024) scheinen auch die Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission auf und bestätigten diese im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich dabei jeweils um ihre eigene Unterschrift handelt (vgl. OZ 5, S. 12 ; OZ 8, S. 4; OZ 11, 2).
Die Feststellungen zur erfolgten Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen durch die Beschwerdeführerin sowie dem daraufhin erfolgten E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie dessen Universitätsassistenten gründen auf den im Akt aufliegenden Kopien des E-Mail-Verlaufs zwischen den genannten Personen (Beilagen /.A bis ./C zur Stellungnahme vom 09.09.2024).
Die übrigen Feststellungen, insbesondere jene zur Zulassung zur Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, ihrem Prüfungsantritt am 04.07.2024 und den dabei erreichten Punkten, der Beurteilung mit „Nicht genügend“, der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 10.07.2024, dem Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin zum genannten Studium, der Durchführung der Prüfung in kommissioneller Form sowie der Zusammensetzung der Prüfungskommission, gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig.
Die Revision der Beurteilung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission erfolgte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 5, S.11 obere Hälfte), wobei bei je einem zu prüfenden Anspruch je ein zusätzlicher Punkt eingeräumt wurde. Auch unter Berücksichtigung dieser beiden zusätzlichen Punkte verbleibt eine negative Beurteilung der kommissionellen Prüfung (22,5 statt 20,5 von 50 Punkten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Wiederholung von Prüfungen
§ 77. (1) – (2) […]
(3) Ab der dritten Wiederholung einer Prüfung ist diese kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. […]
(4) – (5) […]
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) – (3) […]
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
§ 32 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien lautet auszugweise wie folgt:
Prüfungswiederholungen
§ 32. (1) Die Studierenden, die sich nicht in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eines Bachelorstudiums an der WU befinden, sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen viermal zu wiederholen. Das gilt auch bei negativer Beurteilung der letzten Prüfung eines Studiums. Ab der zweiten Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung gilt, dass diese auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten ist. Die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung ist jedenfalls kommissionell abzuhalten.
(1a) Mit dem fünften Antritt zu einer Prüfung, für die eine Wahlmöglichkeit gemäß Studienplan vorgesehen ist, wird die betreffende Prüfung endgültig gewählt. Wird die oder der Studierende auch bei dieser Wiederholung negativ beurteilt, erlischt die Zulassung zu allen Studien, in denen die betreffende Prüfung vorgesehen ist.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eines Bachelorstudiums an der WU dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität anzurechnen.
§ 4 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien lautet auszugweise wie folgt:
§ 4 Prüfungssenate
(1) Für die kommissionellen Prüfungen gemäß § 32 der Satzung iVm § 77 Abs 3 Universitätsgesetz 2002 hat die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer an der Wirtschaftsuniversität aus dem zu prüfenden oder einem verwandten Fach anzugehören. Zumindest ein Mitglied hat über die Lehrbefugnis in dem zu prüfenden Fach, die übrigen Mitglieder zumindest über ein abgeschlossenes Diplom- oder Masterstudium zu verfügen. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende hat ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
[…]
3.2. Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit).“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 96 f; siehe auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (siehe dazu VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; 14.06.2012, 2009/10/0191; vgl. auch VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136). Der Begriff „Durchführung“ umfasst dabei mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).
Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht (1999) 82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ (VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191).
Andere – „leichte Mängel“ – sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (so zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa in dem Umstand allein, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094, siehe auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 79 Rz 5-7 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).
Dass die Begründung für das negative Ergebnis im Prüfungsprotokoll nicht festgehalten wurde, stellt ebenso wie die Protokollführung durch ein anderes Mitglied der Prüfungskommission als dem Vorsitzenden keinen schweren Mangel im Sinn vom § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist sohin zu prüfen, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein Exzess vorlag und diese daher mit einem schweren Mangel behaftet ist.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen auf die Argumentation, dass bei der Beurteilung ihrer Prüfung zumindest fünf Punkte übersehen worden seien und dieser Umstand nur den Schluss zulassen würde, dass entgegen der universitätsrechtlichen Vorgaben nicht eine Kommission aus drei UniversitätsprofessorInnen ihre Arbeit beurteilt habe, weshalb ihre Prüfung mit einem schweren Mangel iSd § 79 Abs 1 UG behaftet sei.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00 § 79 Rz 5 [Stand 01.10.2024, rdb.at]). Insofern kann im verfahrensgegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Prüfungskorrektur tatsächlich zu wenig Punkte vergeben wurden, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten verwehrt ist und vielmehr nur überprüft werden kann, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Auch wenn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Punktevergabe seitens des Vorsitzenden der kommissionellen Prüfung um zwei einzelne Zusatzpunkte revidiert wurde, bleibt ein negatives Gesamtergebnis (nunmehr 22,5 von 50 Punkten) und ist aus dieser geringfügigen Abänderung auch kein Exzess in der grundsätzlichen Beurteilung abzuleiten. Die von der Beschwerdeführerin eingeforderte Vergabe weiterer Punkte wurde seitens des Vorsitzenden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und auf nachvollziehbare Weise abgelehnt, sodass diesbezüglich nicht einmal eine fehlerhafte Beurteilung vorliegt („nicht einmal“ im Sinne der obzitierten Judikatur, wonach selbst fehlerhafte Beurteilungen im Rahmen eines Ermessensspielraumes Bestand haben). Im Endergebnis entstand im Rahmen der Verhandlungstermine der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht ansatzweise der Eindruck einer leichtfertigen oder gar exzessartigen Beurteilung der Beschwerdeführerin.
Dass bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung gegen universitätsrechtliche Bestimmungen – insbesondere gegen die Vorschriften zur Bildung von Prüfungssenaten gemäß § 4 der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien iVm § 32 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien und § 77 Abs 3 UG – verstoßen worden wäre, ergab sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht: Wie festgestellt wurde die gegenständliche Prüfung der Beschwerdeführerin von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission begutachtet und schlossen sich die beiden anderen Mitglieder der Prüfungskommission dem Notenvorschlag des Vorsitzenden an. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführerin – da sie in diesem Zusammenhang weiters moniert, dass ihre Prüfung lediglich vom Universitätsassistenten des Vorsitzenden der Prüfungskommission begutachtet worden sei – entgegenzuhalten, dass die Vorkorrektur einer Prüfung etwa durch Assistent/innen oder andere Universitätsprofessor/innen im Lichte der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG darstellt, solange die Beurteilung der schriftlichen Prüfung von der zuständigen Prüferin/dem zuständigen Prüfer bzw. der zuständigen Prüfungskommission vorgenommen wird, da es sich bei der Einholung einer Vorkorrektur (lediglich) um die Einholung der Meinung von Fachkollegen zu einer Prüfung handelt (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094). Darüber hinaus war die Prüfungskommission auch ordnungsgemäß und entsprechend der obenzitierten universitätsrechtlichen Vorgaben zusammengesetzt, da es sich bei sämtlichen Mitgliedern – wie festgestellt – um Universitätslehrer an der Wirtschaftsuniversität aus dem zu prüfenden oder einem verwandten Fach handelt und wurde Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Auch das weitere Vorbringen, wonach bis dato keine schriftliche Begründung der negativen Beurteilung erfolgt sei, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden, da der Vorsitzende der Prüfungskommission den Feststellungen zufolge mit E-Mail vom 15.07.2024 der Beschwerdeführerin – wenn auch in knapper Form – mitteilte, dass ihre Beurteilung keinen Zweifelsfall darstellte, darin auch nähere Ausführungen über die Bedeutung von Punkten bei der Beurteilung einer Prüfung erstattete und der Beschwerdeführerin zusicherte, für weitere Erörterungen zur Verfügung zu stehen. Auch wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Vorsitzenden sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Unklarheiten der Beurteilung umfassend besprochen.
Sofern die Beschwerdeführerin schließlich ins Treffen führt, dass das Prüfungsprotokoll mangelhaft sei, ist zwar festzuhalten, dass den Feststellungen zufolge dem Prüfungsprotokoll weder die Gründe für die negative Beurteilung zu entnehmen sind, noch gehen aus diesem die im Zuge der Prüfung gestellten Fragen hervor, und weist dieses somit nicht die in § 79 Abs 4 UG normierten Inhaltserfordernisse auf. Jedoch stellt der Umstand, dass die Begründung für das negative Ergebnis im Prüfungsprotokoll nicht festgehalten wurde, nach der Rechtsprechung es Verwaltungsgerichtshofes keinen schweren Mangel im Sinn vom § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 dar (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187) und muss selbiges auch für die im Prüfungsprotokoll fehlenden Fragestellungen gelten, zumal – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausführte – die in Rede stehende Mängel nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnten (sieh dazu die bereits unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0191).
Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin sohin nicht glaubhaft zu machen, dass die von ihr am 04.07.2024 abgelegte Prüfung aus Zivilrecht mit einem schweren Mangel iSd § 79 Abs 1 UG behaftet ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise