BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. 1290652908-250303827, aufgrund des Vorlageantrags XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.02.2025 beschlossen :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2021, einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2022, Zl. 1290652908-211872812, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
1.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status eines Asylberechtigten zu. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 08.08.2023 folgte die gekürzte Ausfertigung des am 20.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses (Zl. W109 2260631-1/11E).
2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Ferner sei der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
2.2. Am 24.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde“ ein. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Diese Auffassung wurde dahingehend begründet, dass die Erledigung die Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift enthalte, an den Beschwerdeführer gerichtet sei und normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden habe, indem sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung ergebe sich das Gebot, hoheitliche Entscheidungen, die Rechtsfolgen festlegen würden, an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des Aktes ermögliche. Mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens seien Rechtsfolgen in Form von Einschränkungen von Rechtspositionen verbunden. Mehrere gesetzliche Bestimmungen – unter anderem in Zusammenhang mit Einreiseanträgen auf Familienzusammenführung – würden nämlich allein auf den Umstand anknüpfen, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei. Bei der schriftlichen, mit einer
Begründung versehenen behördlichen Erledigung handle es sich um einen Bescheid, sofern auch die weiteren Kriterien für die Annahme einer Bescheidqualität erfüllt seien. Eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ohne Rechtschutzmöglichkeiten würde den Erfolg von Anträgen auf Familienzusammenführung von Umständen abhängig machen, die allein in der Sphäre der Asylbehörde läge. Aus alldem folge die Pflicht der Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Bescheidform zu entscheiden. Der Erledigung der Behörde komme daher ungeachtet des Umstandes, dass sie als „Mitteilung“ bezeichnet sei, Bescheidqualität zu.
Weiters wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem das Aberkennungsverfahren unzulässigerweise eingeleitet wurde“, gestellt.
Ferner wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers das Bundesamt das eingeleitete Aberkennungsverfahren zu Unrecht führe, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es könne von einem Wegfall der Umstände nicht die Rede sein, weil ein angemessener Beobachtungszeitraum noch lange nicht erreicht worden, eine politische und wirtschaftliche Stabilität nicht ersichtlich sowie derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Menschenrechtssituation in Syrien weiter entwickeln werde. Sohin sei die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025, Zl. 1290652908-250303827, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, sondern um eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde im Verwaltungsverfahren nicht zulässig sei. Daher fehle der Beschwerde die Legitimation im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG.
4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am 29.04.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde vorgebracht, dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die behördliche Entscheidung [Anm.: Einleitung des Aberkennungsverfahrens] ein Erteilungshindernis für die nach § 35 AsylG bezweckte Familienzusammenführung darstelle und somit in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen werde. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke rechtsgestaltend, da sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren, was eine notwendige Voraussetzung für die stattgebende Erledigung ihrer Anträge sei.
5. Ferner stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2025 Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
Diese Anträge wurden ebenso wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zl. 1290652908-250303827, zurückgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs am 20.06.2025 in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
2.2. Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (vgl. „Hengstschläger/Leeb AVG“ Rz 3 zu § 58 AVG). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. „Hengstschläger/Leeb AVG“ Rz 6 zu § 58 AVG).
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde sind, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/006). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH vom 10.08.2000, Zl. 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. VwGH vom 16.05.2001, Zl. 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Anspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH vom 31.01.2000, Zl. 99/10/0202; vom 10.08.2000, Zl. 2000/07/0043 sowie vom 16.05.2001, Zl. 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH vom 31.03.2009, Zl. 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf, da sie weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist noch einen Spruch und/oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
2.2.2. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. VfGH vom 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfGH vom 16.03.2005, B 166/05). Dies ist bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse sowie, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei (vgl. AS 1).
Aus dieser Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.02.2025 ergibt sich sohin eindeutig der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person – nämlich dem Beschwerdeführer – zu diesem Zeitpunkt (am 27.02.2025) eben noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in der Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist (vgl. den genauen Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG: „Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.“).
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (= Verfahrensrichtlinie), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (vgl. auch hier den genauen Wortlaut der Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie: „Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, […]“).
Dem ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.02.2025 nachgekommen.
2.2.3. In weiterer Folge (was allerdings nicht verfahrensgegenständlich ist) wäre dem Beschwerdeführer gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b Verfahrensrichtlinie in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der Beschwerdeführer in der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.02.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie sicher zu stellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich somit – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie, sondern kann diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie beanstandet werden.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (vgl. VfGH vom 13.10.2004, B 954/04 u.a.), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. VfGH vom 17.09.2001, B 1269/01), einer Rechtsbelehrung hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (vgl. VfGH vom 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (vgl. VfGH vom 25.11.1991, B 1103/91 u.a.), einem Bereitstellungsschein (vgl. VfGH vom 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (vgl. VwGH vom 26.08.2010, Zl. 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben ausdrücklich zustimmt (vgl. VwGH vom 18.06.2003, Zl. 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof bzw. der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens lediglich als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu VfGH vom 03.03.2014, U 2416/2013). In dieser Entscheidung wurde nämlich die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei. Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen bzw. könne sich der Beschwerdeführer gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (vgl. AsylGH vom 11.09.2013, Zahl: B13 430608-1/2012).
Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen – etwa in Form des Verlustes des gesetzlichen Vertreters – nach sich zieht, lediglich als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des § 7 AsylG gelten.
2.3. Es ist somit festzuhalten, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 27.02.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist (vgl. § 63 Abs. 2 AVG: „Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“). Daher kann die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens erst „gegen den die Sache erledigenden Bescheid“, also die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, angefochten werden. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Verfahrensanordnung hat die Rechtsmittelbehörde aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 63 Abs. 2 AVG, aber auch deshalb wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, weil sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten kann (vgl. VwGH vom 28.02.2004, Zl. 2003/12/0173 sowie „Hengstschläger/Leeb AVG“ Rz 59 zu § 63 AVG).
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen muss, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind bzw. damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird, nicht zu ändern.
Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im Fall der hypothetischen Stellung eines Antrags auf Einreise durch Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffen würde. Diesen käme aber in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zu und hätte die Behörde diesen gegenüber in einer nachfolgenden negativen Entscheidung auch keine zu begründende normative Regelung zu treffen.
Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens im Sinne des § 7 Abs. 2a AsylG ist somit nicht gegen einen Bescheid im Sinne des § 58 AVG gerichtet, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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