BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen die als „Bescheid" bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024 zu Beitragsnummer XXXX betreffend die Vorschreibung des ORF- Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für den Zeitraum XXXX bis XXXX :
A) Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 für den Zeitraum XXXX bis XXXX wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum XXXX bis XXXX wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
C)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Schreiben vom XXXX .2025 verlangte der Beschwerdeführer (BF) von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Daraufhin teilte ihm die OBS GmbH mit Schreiben vom XXXX .2024 mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags ab XXXX .2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit seiner Eingabe vom XXXX .2024 wiederholte der BF sein Verlangen nach der Erlassung eines Bescheids über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid" bezeichneten Erledigung vom XXXX .2024 schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX mit näherer Begründung den ORF-Beitrag von EUR 183,60 sowie den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Die Fertigungsklausel lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH". Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, sind nicht erkennbar.
Gegen die Festsetzung von Beiträgen und Abgaben von insgesamt EUR 238,80 richtete sich die am XXXX .2025 bei der OBS GmbH eingelangte Beschwerde des BF.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schreiben vom
XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte das BVwG die OBS GmbH auf, bekanntzugeben, wer die Erledigung vom XXXX .2024 genehmigt hat, wie dies dokumentiert wurde, in welcher Form die Genehmigung erfolgte und ob bzw. in welcher Form die dem BF zugestellte Ausfertigung den Namen des Genehmigenden enthält, weil nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass mangels Erkennbarkeit des genehmigenden Organwalters kein Bescheid vorliegt.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 übermittelte das LVwG Kärnten dem BVwG die ihm vorgelegte Beschwerde des BF gegen die Erledigung vom XXXX .2024 zuständigkeitshalber. Die Beschwerde richte sich nur gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Der BF erwähne den Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand gar nicht, sodass für die Behandlung der Beschwerde ausschließlich das BVwG zuständig sei.
Die OBS GmbH gab dem BVwG mit Schreiben vom XXXX .2025 bekannt, auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Aufforderung vom XXXX .2025 zu verzichten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Durch den „Verzicht" der OBS GmbH auf die Beantwortung der Fragen laut Schreiben vom
XXXX .2025 gibt sie zu erkennen, dass sie der Feststellung, wonach nicht ersichtlich ist, wer die Erledigung genehmigt hat, nicht entgegentritt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Beschwerde richtet sich - wie schon die Bezugnahme auf insgesamt vorgeschriebene Beiträge und Abgaben von EUR 238,80 zeigt - nicht nur gegen die Vorschreibung des ORF- Beitrags für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, sondern auch gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für diesen Zeitraum.
Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG entscheidet jedoch nicht das BVwG, sondern gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG das LVwG Kärnten.
Da insoweit keine (sachliche) Zuständigkeit des BVwG besteht, ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand, die vom LVwG Kärnten an das BVwG weitergeleitet wurde, zurückzuweisen. Damit ist keine abschließende Erledigung der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand an den BF für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 verbunden.
Zu Spruchteil B):
In Bezug auf die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 besteht grundsätzlich eine sachliche Zuständigkeit des BVwG. Es ist dabei - wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt - verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen und eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0026). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten
natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher - soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet - gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde jeweils gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei Spruchteil B) an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen sind. Bei Spruchteil A) kann sich das BVwG am eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs 4 K-LMFG orientieren und hat in diesem Zusammenhang ebenfalls keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen.
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