Rückverweise
G314 2307516-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX in XXXX den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX :
A)Der Antrag der Beschwerdeführerin XXXX vom XXXX 2025 auf Aufschiebung bzw. Stundung der mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2025, G314 2307516-1/2Z, verhängten Mutwillensstrafe wird abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Beschluss vom 31.07.2025, G314 2307516-1/2Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im oben angeführten Beschwerdeverfahren eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG von EUR 350 gegen die Beschwerdeführerin (BF). Dieser Beschluss wurde der BF am XXXX .2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dem BVwG mit, dass die BF gegen diesen Beschluss eine Beschwerde beim VfGH erhoben bzw. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung eingebracht habe.
Mit E-Mail an das BVwG vom XXXX .2025 beantragte die BF die Aufschiebung bzw. Hemmung der Einhebung bzw. Stundung der Mutwillensstrafe, weil sie einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer VfGH-Beschwerde gegen den Beschluss über die Verhängung der Mutwillensstrafe eingebracht habe. Eine Zahlung der Mutwillensstrafe vor Erledigung einer Beschwerde an den VfGH (bzw. einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof) würde ein Anerkenntnis der Verhängung der Mutwillensstrafe bedeuten.
In der Folge wurde dieser Antrag aufgrund eines Mängelbehebungsauftrags des BVwG durch postalische Einbringung verbessert. Gleichzeitig hatte das BVwG die BF aufgefordert, nachzuweisen, dass ihr die unverzügliche Zahlung der Mutwillensstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei.
Die BF brachte daraufhin im Schreiben vom XXXX 2025 vor, dass sie in „jedem“ Verfahren Verfahrenshilfe beantrage und ihr diese auch schon in sieben (näher bezeichneten) zivilgerichtlichen Verfahren bewilligt worden sei. Sie habe „kaum“ Einnahmen, weil die Bewirtschaftung von zwei (näher bezeichneten) Liegenschaften seit XXXX vereitelt werde. Sie habe zwar erhebliche Forderungen; die Schuldner seien jedoch nicht zahlungswillig und die klagsweise Geltendmachung dauere jahrelang.
Gemäß § 36 zweiter Satz AVG (der im Verfahren vor dem BVwG gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist) sind für den Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des VStG über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. § 54b Abs 3 VStG regelt Zahlungserleichterungen (Aufschub und Teilzahlung) beim Vollzug von Geldstrafen. Demnach ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH ist jedoch kein Grund für die Aufschiebung einer Geldstrafe (vgl. VwGH 19.11.2009, 2009/07/0136), umso weniger die bloße Absicht, eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH zu erheben, oder die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch ein Höchstgericht oder im Fall der Herabsetzung der Strafe ein von der BF allenfalls bezahlter Geldbetrag entsprechend zurückzuzahlen ist und tatsächlich zurückgezahlt wird (siehe VwGH 08.08.2014, Ra 2014/09/0005).
Eine Stundung der Mutwillensstrafe setzt demnach voraus, dass der BF deren unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, die Strafe aber grundsätzlich einbringlich ist. Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des bzw. der Bestraften vermindert oder vermieden werden. Werden Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der bzw. die Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 12 mwN). Den Bestraften bzw. die Bestrafte trifft dabei eine besondere Mitwirkungspflicht dahingehend, dass die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen sind. Nicht hinreichend ist insbesondere die bloße Behauptung erheblicher finanzieller Schwierigkeiten; vielmehr ist substantiiert darzutun, dass diese zwar bestehen, aber nur vorübergehender Natur sind und der bzw. die Bestrafte tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der gewünschten Frist zu entrichten (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 15).
Die BF ist dieser Mitwirkungspflicht hier nicht nachgekommen, weil sie keine konkreten Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat und nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist, dass die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten bloß vorübergehend sind und sie in Bezug auf die Mutwillensstrafe grundsätzlich zahlungsfähig ist, zumal die wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbar schon seit XXXX bestehen. Der Umstand, dass ihr in anderen Verfahren allenfalls die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist für die Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 54b Abs 3 VStG erfüllt sind, nicht maßgeblich. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Stundung der Mutwillensstrafe nicht vor, sodass der darauf gerichtete Antrag gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs 3 VStG und § 17 VwGVG abzuweisen ist.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich bei dieser Entscheidung nicht, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen ist.