Rückverweise
Die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung iSd § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses (Hinweis E 7. Mai 1997, 95/09/0293; E 16. September 2010, 2007/09/0272).