BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gemäß §§ 38, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG in näher bezeichneten Zeiträumen iHv € 2.775,87 beschlossen:
A)Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH zur Zahl Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 29.10.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.05.2024 bis 30.09.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.900,61 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da er aus beiden geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Arbeitslosigkeit sei somit nicht vorgelegen. Im Zeitraum 01.07.2024 bis 31.08.2024 sei Arbeitslosigkeit auch nicht gegeben, da die die zuvor pflichtversicherte Beschäftigung nicht beendet wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. In der Folge erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025, mit der die Entscheidung dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 30.09.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe iHv € 2.775,87 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze übersteige und er sohin nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes sei. Eine Anwendbarkeit des § 21a AlVG sei aufgrund der geringfügigen Beschäftigung nicht gegeben.
4. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu einem gleichgelagerten Sachverhalt ist zur Zahl Ro 2025/08/0016 ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Mit Beschluss vom 21.08.2025, W228 2316658-1/2Z wurde ein weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid geht es auch um die Frage des Beginns der Vollversicherung bei Anwendung der Bestimmung des § 471h ASVG sowie um die Frage der Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 21a AlVG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren², § 9 BVwGG, Anm. 3).
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.
3.2. Aussetzung des Verfahrens
3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 34 VwGVG Anm 15).
3.2.2. Aufgrund wiederholten Aufkommens des Themas des Beginns der Vollversicherung bei Anwendung der Bestimmung des § 471h ASVG sowie der Frage der Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 21a AlVG wird davon ausgegangen, dass vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen sein wird.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor; das Beschwerdeverfahren ist insofern spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Rückverweise