JudikaturBVwG

W228 2316658-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Spruch

W228 2316658-1/2Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , SVNr: XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ra Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2025 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.02.2025 eingestellt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Einkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen im Februar 2025 über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liege.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies darauf, dass er sich für die Schnuppertage bei der Firma ÖLZ am 27.02.2025 und 28.02.2025 beim AMS abgemeldet habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ausgangsbescheid abgewiesen, wobei der Spruch insoweit abgeändert wurde, dass für den Zeitraum 01.02.2025 bis 28.02.2025 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Die Summe beider geringfügiger Einkommen betrage € 665,70 und übersteige somit die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 im Jahr 2025. Die Tatsache der Abmeldung vom Leistungsbezug für 2 Tage ändere nichts daran, dass Arbeitslosigkeit auch nicht an den restlichen Tagen des Februars vorliege.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, rückwirkend die Arbeitslosigkeit und somit die Notstandshilfe abzusprechen.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in der Entscheidung vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt.

Die Aktenvorlage aufgrund der eingebrachten Revision samt Revisionsbeantwortung erfolgte am 18.08.2025 an den VwGH.

Auch im gegenständlichen Bescheid geht es um die Frage des Beginns der Vollversicherung bei Anwendung der Bestimmung des § 471h ASVG sowie um die Frage der Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 21a AlVG in einer Konstellation wie der verfahrensgegenständlichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aufgrund der Wiederkehr des Themas des Beginns der Vollversicherung bei Anwendung der Bestimmung des § 471h ASVG sowie der Frage der Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 21a AlVG, wird davon ausgegangen, dass vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.