IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 23. Juli 2025, Zl. 9131.203/0075-Präs3a2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1. Am 18. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz der Klasse XXXX des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX , dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Dieser richtet sich sinngemäß ausschließlich gegen die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ und gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe.
Begründend führte er (hier relevant) zusammengefasst aus:
Er verfüge über „genügend Leistungsreserven“, um „die Defizite im Fach Mathematik im nächsten Schuljahr zu beseitigen“.
Weiters seien im Pflichtgegenstand „Deutsch“ im gesamten Schuljahr lediglich zwei Schularbeiten durchgeführt worden, die beide mit „Genügend“ beurteilt worden seien. Da Schularbeiten das „zentrale Beurteilungsinstrument für die Ausdrucksfähigkeit“ darstellten, wären diese „besonders stark zu gewichten“. Die dennoch erfolgte negative Gesamtbeurteilung sei daher unsachlich und könne auch nicht durch eine allfällige unzureichende Mitarbeit oder mangelhafte Hausaufgabenerledigung gerechtfertigt werden. Zudem sei ihm die Leistungsbeurteilung vorab nicht bekanntgegeben worden, womit die Gesamtbeurteilung gegen die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) verstoße.
Im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ habe es weder schriftliche Tests noch standardisierte mündliche Leistungsfeststellungen gegeben; die Beurteilung sei vielmehr auf projektbezogene Beiträge und „spontane Befragungen“ gestützt worden. Dies entspreche nicht den „individuellen Bedürfnissen“ des Beschwerdeführers und bilde keine objektive Grundlage für eine Leistungsbeurteilung. Sein ausdrücklicher Wunsch nach einer schriftlichen Prüfung sei abgelehnt worden. Bei der mündlichen Prüfung habe er keine Vorbereitungszeit erhalten und sei über deren Dauer nicht informiert worden. Zudem habe der Prüfer – entgegen der LBVO – unterlassen, auf Fehler hinzuweisen, die die weitere Bearbeitung beeinflusst hätten. Insgesamt sei die Leistungsfeststellung im Fach „Biologie und Umweltbildung“ daher gesetzwidrig erfolgt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Widerspruch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und Abs. 6 SchUG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Aus dem pädagogischen Sachverständigengutachten ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer bereits im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in denselben Pflichtgegenständen jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten.
Die Voraussetzungen des § 25 SchUG seien somit nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er zusammengefasst (hier relevant) vorbringt:
Das pädagogische Gutachten sei als „reine Auflistung von Dokumentationen und Notizen“ nicht verwertbar. Zudem beruhe die rechtliche Beurteilung der Aufstiegsklausel auf einer unzutreffenden Grundlage. Zu Unrecht sei darin angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 2023/2024 in denselben Pflichtgegenständen negativ beurteilt worden sei. Tatsächlich habe er die Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 wiederholt, sodass maßgeblich das Jahreszeugnis des Schuljahres 2022/2023 heranzuziehen gewesen wäre, in welchem keine negativen Beurteilungen aufscheinen würden.
Das Gutachten und der angefochtene Bescheid würden sich überdies auf fehlerhafte bzw. widersprüchliche Dokumentationen schulischer Abläufe stützen. So könne etwa ein Frühwarngespräch am 25. Juni 2025 nicht stattgefunden haben, da die Notenkonferenz bereits am 18. Juni 2025 abgehalten worden sei.
Weiters sei die mündliche Prüfung im Pflichtgegenstand Deutsch vom 10. Juni 2025 nicht objektiv beurteilt worden, und auch die Leistungsfeststellung im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ sei „hochgradig fragwürdig“ gewesen.
Darüber hinaus seien die individuellen pädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben. Bei ihm lägen deutliche Anzeichen einer Autismus-Spektrum-Störung vor, die den Lehrpersonen bekannt gewesen seien. Auch wenn keine formelle Diagnose vorliege, sei damit sowohl die pädagogische Sorgfaltspflicht als auch der Förderauftrag gemäß § 3 Abs. 1 SchUG verletzt worden.
5. Am 17. September 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im Schuljahr 2024/2025 besuchte der Beschwerdeführer die Klasse XXXX (9. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX .
Der Beschwerdeführer hat im Jahreszeugnis 2023/2024 in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ bereits die Note „Nicht genügend“ erhalten.
Am 18. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz der XXXX -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
Der dagegen erhobene Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die negative Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Biologie und Umweltbildung“ sowie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe.
Die Unterlagen sind zur Überprüfung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ ausreichend.
Die Jahresleistungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ sind jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass die Jahresleistungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, basiert auf dem schlüssigen und richtigen pädagogischen Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2025 (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte). Dieses stützt sich auf nachvollziehbare Unterlagen und Stellungnahmen der Schule und konnte vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sei fehlerhaft, weil ein Frühwarngespräch am 25. Juni 2025 nicht habe stattfinden können, da die Notenkonferenz bereits am 18. Juni 2025 abgehalten worden sei, ist festzuhalten, dass es sich beim Eintrag vom 25. Juni 2025 um die Stellungnahme der Lehrperson zu den Frühwarngesprächen handelt.
Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer zwar beide Schularbeiten mit „Genügend“ absolvierte, jedoch von 16 Hausübungen nur eine erledigte, im gesamten Schuljahr keine aktive Mitarbeit zeigte und die Klassenlektüre nicht las, was sich nachteilig auf die übrigen Leistungen auswirkte. Weiters wurde die verpflichtende Präsentation des Beschwerdeführers im ersten Semester negativ beurteilt, eine freiwillige Präsentation im zweiten Semester lehnte der Beschwerdeführer ab. Eine im ersten Semester angebotene zusätzliche Leistungsüberprüfung nahm der Beschwerdeführer nicht wahr; die im zweiten Semester durchgeführte Prüfung fiel negativ aus.
Im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltbildung“ legte der Beschwerdeführer zwei mündliche Prüfungen ab, die jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, da er die wesentlichen Inhalte nicht wiedergeben konnte. Darüber hinaus zeigte er in den Stundenwiederholungen keine Vorbereitung, und auch eine sonstige Mitarbeit war nicht erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Nach § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist (vgl. etwa VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009; 13.03.2023, Ra 2022/10/0015; 13.02.2025, Ra 2025/10/0008, jeweils m.w.H.).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde (nur) jene negativen Beurteilungen zu überprüfen, auf die sich der Widerspruch bezieht. Angesichts der deutlich verkürzten Entscheidungsfristen (vgl. § 73 Abs. 4 und 5 SchUG) kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe der Schulbehörde auch die Verpflichtung auferlegen wollen, nicht beanstandete negative Beurteilungen zu überprüfen, sofern sich aus der Aktenlage keine deutlichen Hinweise auf eine Unrichtigkeit ergeben. Der Widerspruch zieht somit die Grenze des durch § 73 Abs. 4 SchUG erheblich beschleunigten Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde und damit zugleich auch jene des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVwG 06.09.2024, W227 2297502-1; 03.09.2025, W129 2317473-1).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ unbekämpft ließ.
Der Prüfumfang gemäß § 71 Abs. 4 SchUG erstreckt sich daher ausschließlich auf die Pflichtgegenstände „Deutsch“ sowie „Biologie und Umweltbildung“.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die Unterlagen zur Überprüfung dieser Beurteilungen ausreichend, weshalb keine kommissionellen Prüfungen erforderlich waren (vgl. § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG). Ebenso wurden – wie festgestellt – die Jahresleistungen des Beschwerdeführers in den genannten Fächern zutreffend jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Zu den sonstigen Behauptungen des Beschwerdeführers ist ergänzend festzuhalten:
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe spezielle Bedürfnisse und benötige daher eine besondere Form der Leistungsbeurteilung, ist entgegenzuhalten, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Zudem konnte im Rahmen einer klinisch-psychologischen Untersuchung keine Autismus-Spektrum-Störung oder sonstige Diagnose gemäß ICD-10 bzw. ICD-11 festgestellt werden, was sich eindeutig aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 13. April 2025 ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Kriterien für die Leistungsbeurteilung im Fach „Biologie und Umweltbildung“ seien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, ist festzuhalten, dass dies durch den Eintrag in WebUntis widerlegt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch keine unzulässige Prüfungsdurchführung vor. Denn aus den Prüfungsprotokollen geht klar hervor, dass die mündlichen Prüfungen jeweils fünfzehn Minuten dauerten und damit den Vorgaben der LBVO entsprachen.
Auch die Kriterien für die Leistungsbeurteilung im Fach „Deutsch“ wurden mit der Klasse besprochen und durch einen Eintrag in WebUntis dokumentiert. Weiters sehen die Beurteilungskriterien ausdrücklich vor, dass Schularbeitsnoten nur einen Teil der Gesamtbeurteilung darstellen, was somit der LBVO entspricht. Zwei knapp positive Schularbeiten können daher für sich allein keine positive Gesamtbeurteilung rechtfertigen.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die nach dem Lehrplan geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Biologie und Umweltbildung“ nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat. Die Beurteilung mit jeweils „Nicht genügend“ erfolgte daher zu Recht.
Da das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers somit in drei Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweist, ist er (bereits aus diesem Grund) gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (10. Schulstufe, 6. Klasse) berechtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine zusätzliche Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem fällt das Schulrecht weder unter Art. 6 EMRK noch unter Art. 47 GRC (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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