W227 2297502-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17. Juli 2024, Zl. 9131.203/0031-Präs3a2/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse XXXX (10. Schulstufe) des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums in XXXX
Am 19. Juni 2024 entschied die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen „Latein“, „Chemie“ und „Physik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sie – neben das Nichtaufsteigen — nur die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Chemie“ bekämpft.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus:
Im ersten Semester sei der Chemietest der Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ und im zweiten Semester der Chemietest mit „Befriedigend“ beurteilt worden. Vor der Klasse sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass die Jahresnote demnach „Genügend“ sein werde. Diese Note sei jedoch kurz vor Schulschluss in „Nicht genügend“ umgewandelt worden. Auf eine Mailanfrage bezüglich des Grundes für diese Änderung und der Bitte um die Möglichkeit, noch eine mündliche Prüfung zur Notenverbesserung absolvieren zu dürfen, habe die Lehrperson nicht rechtzeitig geantwortet. Die Leistungen der Beschwerdeführerin im zweiten Semester, ihr Engagement und ihre Bemühungen würden zeigen, dass sie in der Lage sei, die Anforderungen zu erfüllen; sie ersuche daher um eine gerechte Beurteilung.
3. In der Folge holte die belangte Behörde ein pädagogisches Gutachten ein, das der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt wurde. In ihrer Stellungnahme führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Laufe des Schuljahres eine sehr positive Entwicklung gezeigt habe. Sie habe ihre Noten in mehreren Gegenständen verbessern können, insbesondere in „Chemie“, wo der erste Test noch mit „Nicht genügend“, der zweite Test dann mit „Befriedigend“ beurteilt worden sei. Sie nehme aktiv am Unterricht teil und sei stets bemüht, ihr Wissen zu erweitern. Lehrpersonen hätten mehrfach ihr Engagement und ihre aktive Teilnahme am Unterricht gelobt. Sie habe alle ihr zugewiesenen Aufgaben erledigt, ihre Hausaufgaben gemacht und sich auf Tests vorbereitet. Die Möglichkeit einer Prüfung in „Chemie“ zur Verbesserung ihrer Note sei ihr verwehrt worden; weder sie noch ihre Erziehungsberechtigten seien rechtzeitig über die negative Note informiert worden. Sie ersuche daher, die Note in „Chemie“ auf die ursprünglich angekündigte Beurteilung mit „Genügend“ zu ändern.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß den §§ 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und Abs. 6 SchUG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Da sich der vorliegende Widerspruch ausschließlich gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Chemie“ richte, sei nur diese gemäß § 71 Abs. 4 SchUG vom Prüfumfang erfasst. Da die Unterlagen gegenständlich für eine Überprüfung der Beurteilung ausreichend seien, seien die Voraussetzungen für eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall ergäbe sich aus dem pädagogischen Sachverständigengutachten, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Chemie“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei; das Jahreszeugnis weise somit insgesamt drei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzungen des § 25 SchUG seien somit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt:
Laut dem pädagogischen Gutachten sei die Mitarbeit der Beschwerdeführerin in „Chemie“ mit „Nicht genügend“ bewertet worden. Diese Beurteilung stehe jedoch im Widerspruch zu den positiven Rückmeldungen, die sie im Laufe des Schuljahres erhalten habe. Die beschriebenen Leistungsdefizite seien nicht nachvollziehbar und würden den erbrachten Leistungen und dem Engagement der Beschwerdeführerin widersprechen.
Auch habe die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung zur Notenverbesserung gebeten. Leider habe sie von der Lehrperson keine rechtzeitige Antwort erhalten, was den Eindruck erwecke, dass die Chance auf eine gerechte Beurteilung verwehrt worden sei.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Überprüfung der Jahresnote in „Chemie“ und die Änderung auf die ursprünglich angekündigte Note „Genügend“. Des Weiteren ersuche sie, eine mündliche Prüfung zur Verbesserung der Note absolvieren zu dürfen.
6. Am 16. August 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei die belangte Behörde fehlende Aktenbestandteile erst am 4. und 5. September 2024 nachreichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse XXXX (10. Schulstufe) des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums in XXXX
Der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin meldete die Beschwerdeführerin erstmals und erst spät in der Nacht (per E-Mail um 22:54 Uhr) vor der letzten Unterrichtseinheit zu einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) im Pflichtgegenstand „Chemie“ an.
Am 19. Juni 2024 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen „Latein“, „Chemie“ und „Physik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Der dagegen erhobene Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand „Chemie“ sowie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe.
Die Unterlagen sind zur Überprüfung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Chemie“ ausreichend.
Die Beschwerdeführerin hat die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben im Pflichtgegenstand „Chemie“ nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen der Schule und dem von der belangten Behörde eingeholten richtigen und schlüssigen pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin vom 27. Juni 2024, das die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften konnte.
Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Chemie“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, ergibt sich hauptsächlich aus Folgendem:
Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Chemie“ entsprach dem Lehrplan für die 6. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schulen. Die Beurteilungskriterien (regelmäßige Mitarbeit im Unterricht, schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen) entsprechen der LBVO; sie wurden der Beschwerdeführerin zu Schuljahresbeginn bekannt gegeben.
Es hat pro Semester jeweils ein Chemietest stattgefunden, der erste Test der Beschwerdeführerin war mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, der zweite Test mit „Befriedigend“. Die Beschwerdeführerin erbrachte jedoch nur in 5 Stunden von insgesamt 55 Unterrichtsstunden, in denen die Beschwerdeführerin anwesend war, Mitarbeitsleistungen. Dabei waren bei der Beschwerdeführerin Leistungen zur Sicherung des Unterrichtsertrages vereinzelt vorhanden, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe sowie Leistungen im Verstehen und Anwenden von Sachverhalten waren hingegen nicht erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind ihre Mitarbeitsleistungen daher in beiden Semestern mit „Nicht genügend“ zu beurteilen (siehe zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzlich das unter Punkt 3.1.3 Ausgeführte).
Folgende Lehrplanziele hat die Beschwerdeführerin nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt:
„Modellbildung – Atombau und Orbitalmodell: Reine Reproduktionsleistung vorhanden, Anwendungen gelingen nicht
Modellbildung – Ionenbindung: Keine bzw. schlechte Mitarbeitsleistung, Test: ‚Nicht genügend‘
Strukturen – Struktur-Eigenschaftskonzept: Keine bzw. schlechte Mitarbeitsleistung, Test: ‚Nicht genügend‘
Modellbildung – kovalente Bindung (Moleküle): Keine bzw. schlechte Mitarbeitsleistung
Strukturen – Struktur-Eigenschaftskonzept: Keine bzw. schlechte Mitarbeitsleistung
Substanz und Energie – Teil Energie- und Stoffumsatz: Test ‚Befriedigend‘
Gleichgewicht: Keine bzw. schlechte Mitarbeitsleistung
Übertragung: Keine bzw. schlechte Mitarbeitsleistung“
Fasst man daher sämtliche während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin zusammen, so ergibt sich, dass die Gesamtjahresleistung der Beschwerdeführerin in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler– ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist (vgl. etwa VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009; 13.03.2023, Ra 2022/10/0015, jeweils m.w.H.).
Eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO stellt keine „Entscheidungsprüfung“ dar, sondern nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild. Auch ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 13.03.2023, 2004/10/0176).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Latein“ und „Physik“ mit jeweils „Nicht genügend“ unbekämpft ließ.
Es ist daher nur die Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Chemie“ vom Prüfumfang gemäß § 71 Abs. 4 SchUG erfasst. Dazu ist einerseits – wie festgestellt – festzuhalten, dass die Unterlagen zur Überprüfung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Chemie“ ausreichend sind, weshalb keine kommissionelle Prüfung erforderlich ist (vgl. § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG). Andererseits wurden – wie festgestellt – die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Chemie“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei nach dem zweiten Chemietest mitgeteilt worden, dass ihre Jahresnote ein „Genügend“ sein werde, ist (zusätzlich zum Punkt 2. Ausgeführten) Folgendes zu entgegnen:
Aus dem elektronischen Klassenbuch (WebUntis) ergibt sich eindeutig, dass die aktuellen Leistungsstände der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 (Leistungsstand der Beschwerdeführerin: „Genügend“), am 28. November 2023 (Leistungsstand der Beschwerdeführerin: „Genügend“ bis „Nicht genügend“), am 23. Jänner 2024 (Leistungsstand der Beschwerdeführerin: „Nicht genügend“), am 2. Februar 2024 (Leistungsstand der Beschwerdeführerin: „Nicht genügend“), am 9. April 2024 (Leistungsstand der Beschwerdeführerin: „Nicht genügend“) sowie am 28. Mai 2024 (Leistungsstand der Beschwerdeführerin: „Nicht genügend“) kommuniziert wurden.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Eintragung in WebUntis zum „Arbeitsbericht im Unterricht“ klar, dass der Beschwerdeführerin von der zuständigen Lehrperson am 9. April 2024 mitgeteilt wurde, dass die Benotung des Chemietests vom 4. April 2024 mit „Befriedigend“ für eine positive Jahresbeurteilung nicht ausreichend sei, sondern dafür eine kontinuierliche positive Leistung bis zum Notenschluss notwendig sei. Weiters ergibt sich aus den umfangreichen Unterlagen der Schule eindeutig, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem zweiten Chemietest eine unzureichende Mitarbeit im Unterricht gezeigt hat. Die detaillierten Mitarbeitsaufzeichnungen der Lehrperson zeigen klar auf, dass die Beschwerdeführerin nur in einigen wesentlichen Bereichen vereinzelt reproduktive Leistungen erbringen konnte, aber im grundlegenden Verstehen und Anwenden deutliche Defizite aufgewiesen hat; in Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden, zeigte die Beschwerdeführerin keine Leistungen. Wie oben dargelegt, ist bei einer Jahresbeurteilung die gesamte Jahresleistung mit besonderem Augenmerk auf die zuletzt erbrachten Leistungen zu bewerten –die letzten Leistungen der Beschwerdeführerin waren vor allem in den zuletzt behandelten Kompetenzbereichen „Gleichgewicht“ und „Übertragung“ negativ.
Dem weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe um die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung zur Notenverbesserung gebeten, jedoch habe sie von der Lehrperson keine rechtzeitige Antwort erhalten, ist Folgendes zu entgegnen:
Wie festgestellt meldete der Vater der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin erst spät in der Nacht vor der letzten Unterrichtseinheit zu einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO im Pflichtgegenstand „Chemie“ an. Nach § 5 Abs. 2 letzter Satz LBVO hat die Anmeldung zur Prüfung jedoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung (insbesondere organisatorisch) möglich ist. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer „Wunschprüfung“ nach § 5 Abs. 2 LBVO bereits zu Beginn des Schuljahres im Rahmen der Leistungsbeurteilungskriterien zur Kenntnis gebracht wurden – dennoch meldete der Erziehungsberechtigte die Beschwerdeführerin erstmals in der Nacht vor der letzten Unterrichtseinheit für eine solche Prüfung an. Abgesehen davon stellt – wie oben dargelegt – eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO keine „Entscheidungsprüfung“ dar, sondern nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes der 10. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes „Chemie“ in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Chemie“ mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Damit weist das Jahreszeugnis in drei Pflichtgegenständen die Beurteilung „Nicht genügend“ auf. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (11. Schulstufe, 7. Klasse) der von ihr besuchten Schulart gemäß § 25 SchUG nicht berechtigt. Hinweisen ist, dass die Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, nicht besteht (vgl. § 23 Abs. 1 SchUG).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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