IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX I , vertreten durch ihre gesetzliche XXXX beide vertreten durch RA Mag. Florian MITTERBACHER, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 22.07.2025, Zl. A/1508-Allg-B/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.06.2025 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 7B des Oberstufenrealgymnasiums am Bundesreal- und Bundesoberstufengymnasium XXXX dass die Beschwerdeführerin die siebente Klasse der besuchten Schulart im Schuljahr 2024/25 nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde mit den negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik begründet.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre erziehungsberechtigte Mutter fristgerecht Widerspruch, welcher sich nur gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch richtete. Begründend wird dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es trotz mehrerer Gespräche mit der Lehrerin, der Direktorin und der Schulpsychologin keine Änderung im Umgang der Lehrerin mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Sie bitte um eine erneute Überprüfung ihrer Leistungen im Fach Englisch.
Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik wurde nicht beanstandet.
3. Nach Einholung einer Stellungnahme der Lehrerin des Pflichtgegenstandes Englisch, des Klassenvorstandes und der Schulleiterin sowie nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Schulqualitätsmanagerin (mit Empfehlung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs 4 SchUG) wurde seitens der belangten Behörde ein kommissioneller Prüfungstermin am 18.07.2025 festgelegt.
4. Die Beschwerdeführerin wurde bei der kommissionellen Prüfung sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft und jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt; die Gesamtnote wurde ebenfalls mit „Nicht genügend“ festgelegt.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.07.2025 wies die belangte Behörde den Widerspruch ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung am 18.07.2025 negativ beurteilt worden sei.
6. Mit Schriftsatz vom 05.08.2025 erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte darin begründend aus, dass die Behörde keine Erhebungen getätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen dem Unterricht ferngeblieben und sei in Englisch und Mathematik negativ beurteilt worden. Die Lehrkräfte hätten es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht, Mitarbeitsleistungen, Tests, Vokabelprüfungen, Referate etc. nachzuholen. Es sei keine gesetzmäßige Beurteilung durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungen erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrerer Gespräche mit der Direktorin und der Schulpsychologin nicht dem Gesetz entsprechend behandelt worden. Ein Referat und eine Präsentation seien zwar abgegeben, aber von der Lehrerin nicht angenommen worden. Auch nachgemachte Hausübungen seien nicht angenommen worden. Das Wiederholen von Schularbeiten sei nicht ermöglicht worden. Wöchentliche schriftliche Überprüfungen und auch die positive Mitarbeit seien nicht berücksichtigt worden.
Es sei seitens der belangten Behörde nicht richtig gewesen, eine kommissionelle Prüfung anzuordnen. Auf diese Weise seien die erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben.
Auch in Mathematik sei es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden, Leistungen nachzubringen. Eine gesetzmäßige Beurteilung sei nicht erfolgt.
Auch seien Feststellungsprüfungen in den Fächern Englisch und Mathematik unterblieben.
Auch widerspreche die Zusammensetzung der Prüfungskommission den gesetzlichen Bestimmungen.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Stattgabe der Beschwerde – auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin müsste im Falle des Nichtaufstieges die 7. Klasse wiederholen und würde lange Ausbildungszeiträume verlieren.
7. Mit Begleitschreiben vom 11.08.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 7B des Oberstufenrealgymnasiums am Bundesreal- und Bundesoberstufengymnasiums XXXX
1.2. Am 26.06.2025 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin die siebente Klasse der besuchten Schulart im Schuljahr 2024/25 nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde mit den negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik begründet.
1.3. Die am 07.02.2025 ausgestellte Schulnachricht weist für den Pflichtgegenstand „Mathematik“ die Beurteilung „Nicht genügend“ aus, für den Pflichtgegenstand „Englisch“ die Beurteilung „Nicht beurteilt“.
Das am 04.07.2025 ausgestellte Jahreszeugnis weist in beiden genannten Pflichtgegenständen jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ aus.
1.4. Der verfahrenseinleitende Widerspruch stützt sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung in Englisch. Eine Unrichtigkeit der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik wurde hingegen nicht vorgebracht.
1.5. Die Beschwerdeführerin war im September 2024 insgesamt 3 Tage abwesend vom Unterricht, im Oktober 2024 insgesamt 4 Tage, im November 2025 insgesamt 3 Tage, im Dezember 2024 insgesamt 7 Tage, im Januar 2025 insgesamt 17 Tage, im Februar 2025 insgesamt 12 Tage, im März 2025 insgesamt 15 Tage, im April 2025 insgesamt 8 Tage, im Mai 2025 insgesamt 11 Tage und im Juni 2025 insgesamt 13 Tage.
Bei der Beschwerdeführerin liegt eine psychische Belastungsstörung vor.
1.6. Die Beschwerdeführerin erbrachte im Pflichtgegenstand „Englisch“ im Verlauf des Schuljahres folgende Leistungen:
Die Beschwerdeführerin nahm im 1. Semester weder an der Schularbeit noch am Nachtermin teil; im 2. Semester nahm sie an der (einzigen) Schularbeit teil und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt (02.04.2025).
Es liegen insbesondere aufgrund der häufigen Abwesenheiten kaum Mitarbeitsleistungen vor.
1.7. Die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch unrichtig oder richtig war.
1.8. Bei der von der belangten Behörde angesetzten kommissionellen Prüfung (18.07.2025) wurde die Beschwerdeführerin sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft und in beiden Prüfungsteilen negativ beurteilt (Gesamtnote: Nicht genügend).
Bei der mündlichen Prüfung erreichte sie bei den dem Schullehrbuch entnommenen Literaturfragen zu Shakespeare sowie Oscar Wilde insgesamt 5 von 17 Punkten, bei der ebenfalls aus dem Schullehrbuch entnommenen Frage zum Vergleich zwischen dem österreichischen und englischen Bildungssystem insgesamt 2 von 17 Punkten, bei der ebenfalls aus dem Schullehrbuch entnommenen Frage zu Medien insgesamt 2 von 17 Punkten, bei der ebenfalls aus dem Schullehrbuch entnommenen Frage zum Waffenrecht und Waffengebrauch in den Vereinigten Staaten insgesamt 3,5 von 17 Punkten und bei der ebenfalls aus dem Schullehrbuch entnommenen Frage zum Vergleich zwischen dem englischen Stadt- und Landleben insgesamt 5 von 15 Punkten (alle 5 Fragen: insgesamt 17,5 von 83 Punkten).
Die Beschwerdeführerin konnte bei der mündlichen Teilprüfung in keinem der Teilbereiche überzeugende Antworten geben. Sobald vertiefende Nachfragen gestellt wurden, antwortete die Beschwerdeführerin meist mit „Ich weiß nicht“. Die (erste) Prüferin bemühte sich mehrfach, Fragen umzuformulieren und Unklarheiten zu klären, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, ihr Wissen zu zeigen. Dennoch war deutlich zu erkennen, dass sie sich kaum bzw. gar nicht auf die Prüfung vorbereitet hatte. Zusammenfassend hinterließ die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie weder die erforderlichen Inhalte ausreichend gelernt noch sich angemessen auf die Prüfungssituation eingestellt hat.
1.9. Die Beschwerdeführerin hat im Schuljahr 2024/25 die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Englisch in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde.
Dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Belastungsstörung leidet und damit über weite Strecken im Unterrichtsjahr fehlte, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der Schulleiterin und des Klassenvorstandes.
Dass die vorhandenen Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichen, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch unrichtig oder richtig war, ergibt sich aus der Aktenlage. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Lehrerin lagen zumindest im ersten Semester „sporadische“ Mitarbeitsleistungen vor, diese wurden jedoch nicht beurteilt, im zweiten Semester sei die Beschwerdeführerin aus Sicht der Lehrerin nicht anwesend gewesen. Aus der Mitteilung der Schulleitung zu den Abwesenheiten ergeben sich zwar erhebliche Abwesenheiten gerade im zweiten Semester, jedoch ist unklar, ob die Beschwerdeführerin an den wenigen Tagen, in denen sie die Schule besuchte, auch Englischunterricht hatte oder nicht und bejahendenfalls, ob sie an diesen Tagen tatsächlich keine Mitarbeit erbrachte. Darüber hinaus war unklar, ob die Lehrkraft Leistungsfeststellungen unter Bedachtnahme auf die (erst im Verlauf des Schuljahres bekannt gegebenen) schweren gesundheitlichen Probleme der häufig abwesenden Beschwerdeführerin durchgeführt hat.
Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll vom 18.07.2025. Aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme der Beisitzerin zum Ablauf der mündlichen Prüfung ergibt sich übereinstimmend und somit zweifelsfrei ein Gesamtbild, dass die Beschwerdeführerin die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Englisch in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß § 19 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF sind die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 19 Abs. 3 SchUG, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen.
Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, dies den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler […] in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist[…].
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[…]“
§ 4 LBVO lautet:
„Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] […], in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 LBVO sind Schularbeiten im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 LBVO wird die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr durch den Lehrplan festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO umfassen schriftliche Überprüfungen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a) Tests,
b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO darf die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
3.2. Höchstgerichtliche Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Aus § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG folgt, dass unter den im § 71 Abs. 4 SchUG genannten Voraussetzungen in eine Überprüfung der strittigen Beurteilung auch dann einzutreten ist, wenn selbst die Feststellung der Unrichtigkeit der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand - infolge einer Beurteilung mit "Nicht genügend" in zwei oder mehr (anderen) Pflichtgegenständen - nicht die Berechtigung zum Aufsteigen vermitteln könnte (siehe VwGH vom 27.11.1995, 94/10/0056).
Ist eine Leistungsfeststellung aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Prüfung nicht eindeutig verwertbar, kann daraus nicht automatisch auf die Unrichtigkeit bzw. Richtigkeit der Jahresbeurteilung geschlossen werden. In einem solchen Fall ist die Behörde vielmehr verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung anzuordnen (vgl. VwGH vom 09.02.1989, 88/10/0181).
Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG 1986 angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (siehe VwGH vom 13.03.2023, RA 2022/10/0015).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Grundlage der Leistungsbeurteilung können nur tatsächlich erbrachte Leistungen sein, nicht hingegen solche, die hypothetisch möglich gewesen wären, wenn die Schülerin oder der Schüler optimal gefördert worden wäre. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin versäumte Möglichkeiten einer Leistungserbringung nachträglich hätte wahrnehmen dürfen oder nicht, wenngleich es sich ex post insbesondere für das 2. Semester als zumindest in Ansätzen lebensfremd erweist, von einer Schülerin, die über weite Strecken des Schuljahres im Unterricht fehlte und eine psychische Belastungsstörung aufweist, zu erwarten, dass sie in einer deutlich reduzierten Anzahl an Unterrichtseinheiten jene Mitarbeitsleistungen aufholt, für welche die Mitschülerinnen und Mitschüler im gesamten Schuljahr deutlich mehr Gelegenheiten hatten.
Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde das Unterlassen einer Nachholmöglichkeit einer Schularbeit monierte, ist ihr zu entgegnen, dass sie im ersten Semester weder den eigentlichen Schularbeitstermin noch den Nachholtermin wahrnahm und dass sie im zweiten Semester ohnehin zur (einzigen) Schularbeit antrat. Eine weitere Schularbeit im zweiten Semester wäre somit rechtswidrig gewesen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde das Ansetzen einer kommissionellen Prüfung durch die belangte Behörde moniert, ist ihr zu entgegnen, dass alleine nach der Aktenlage (deutlich) mehr für die Richtigkeit der negativen Beurteilung als dagegen spricht. Das Ansetzen einer kommissionellen Prüfung erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als gerade noch vertretbar und ohnehin als Rechtswohltat zugunsten der Beschwerdeführerin.
Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde eine rechtswidrige Zusammensetzung der Prüfungskommission behauptet, bleibt sie jegliche Präzisierung dieses Vorbringens schuldig. Als Vorsitzende wurde von der Bildungsdirektorin die stellvertretende Schulleiterin bestellt, als Prüferinnen zum einen jene Lehrerin, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, und zum anderen eine andere für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigte Lehrerin (als Beisitzerin). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann kein Verstoß gegen § 71 Abs 5 SchUG erkannt werden.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 71 Abs 6 SchUG und der ebenso eindeutigen Rechtsprechung ist im Rechtsmittelverfahren die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Zu weiteren Ermittlungsschritten ist die Behörde nicht verpflichtet (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 [VwSlg 11.788 A]).
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde auch eine Unrichtigkeit der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass sich der verfahrenseinleitende Widerspruch nur auf die unrichtige Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch stützt. Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik wurde hingehen nicht beanstandet. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde (nur) jene negative Beurteilungen zu überprüfen, auf die sich ein Widerspruch stützt. Angesichts der deutlich verkürzten Entscheidungsfristen (vgl. § 73 Abs 4 und 5) kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass die Schulbehörde verpflichtet wäre, auch nicht beanstandete negative Beurteilungen näher zu überprüfen, sofern sich aus der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für eine solche Unrichtigkeit ergeben. Der Widerspruch setzt daher die Grenzen des durch § 73 Abs 4 SchUG erheblich beschleunigten Verwaltungsverfahrens bei der belangten Behörde fest und somit in weiterer Folge auch die Grenzen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da im gegenständlichen Beschwerdefall im Spruch des angefochtenen Bescheides nur über den Widerspruch (Spruchpunkt 1.) und über die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch (Spruchpunkt 2.) abgesprochen wurde.
3.4. Im Endergebnis konnten weder die Klassenkonferenz noch die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis kommen, als dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist.
3.5. Hinsichtlich des Antrages auf aufschiebende Wirkung geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eindeutigen Rechtslage von der Gegenstandslosigkeit aus. Zwar wird über die Beschwerde ohnedies noch vor der Durchführung der Wiederholungsprüfungen und in weiterer Folge auch vor Beginn des Schuljahres im Bundesland Kärnten (08.09.2025) abgesprochen, doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre die Beschwerdeführerin zum Schulbesuch in der nächsthöheren Schulstufe berechtigt gewesen (§ 73 Abs 5 letzter Satz SchUG).
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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