W137 2307782-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom 30.10.2024, GZ. D037.500/2024 2024-0.659.243, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag betreffend eine Beschränkung der Akteneinsicht wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind als unzulässig zurückzuweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 10.09.2024 (erweitert durch Eingabe vom 13.09.2024) übermittelte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Anfrage bezüglich „Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz“ an die XXXX (= Beschwerdegegnerin bzw belangte Behörde vor dem vor dem Bundesverwaltungsgericht) – ausdrücklich zu Handen des Behördenleiters und der stellvertretenden Behördenleiterin. Diese Anfrage enthielt insgesamt 214 Fragen, teilweise auch persönlich gerichtet an die soeben angeführten Personen.
2. Aufgrund des Wortlauts mehrerer dieser Fragen verhängte die XXXX über den Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Bescheid eine Geldstrafe in Höhe von € 450,--. Begründend wurde unter ausführlicher Wiedergabe der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Ausdrucksweise die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreite und als beleidigende Schreibweise zu werten sei. Dies umso mehr, als Bediensteten der Behörde Vorwürfe bis hin zum Amtsmissbrauch, also ein strafgesetzwidriges Vorgehen gemacht werde. Die Formulierung als Fragen könne daran nichts ändern. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde ausgeführt, dass diese sich nicht an Einkommens- oder Vermögensverhältnissen orientieren müsse, sondern von weiteren beleidigenden Eingaben abhalten solle. Auch unter Berücksichtigung mehrerer noch bei der XXXX anhängiger Verfahren des Beschwerdeführers sei die gewählte Höhe daher angemessen.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer voran, dass der Bescheid seine Charakterisierung der Behörde und ihres Leiters bestätige. Man versuche, ihn „mit Rechtsmittelgebühren zu erschlagen“. Aufgrund seiner Arbeitsbelastung für das Verfassen der Beschwerde (rund 42 Stunden) und weil er als Unternehmensberater einen Stundensatz von € 250,-- geltend machen könne, mache er gegenüber der XXXX und ihrem Leiter einen pauschalen Beitrag von € 10.500,-- geltend, der binnen 14 Tagen per Postanweisung an ihn zu zahlen sei.
Zudem führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass ihm der Bescheid gar nicht zugestellt worden sei, weil er ab 04.11.2024 eine Ortsabwesenheit gemeldet habe und RSa-Briefe sowie RSb-Briefe daher zurückzuschicken seien. Da die Behörde aber mit ihm streiten wolle, erstatte er fristgerecht die Beschwerde.
Die Strafhöhe sei angesichts seines niedrigen Nettoeinkommens überzogen und auch eine Pfändung sei nicht möglich. Es hätten zudem wie im Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht Tagsätze herangezogen werden müssen. Die Strafe sei „asozial“ und diesen Vorwurf müsse sich der Behördenleiter ebenfalls gefallen lassen. Außerdem sei sein Schreibstil der Behörde seit Jahren bekannt. Im Übrigen sei ihm in, der XXXX bekannten, Gutachten die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit explizit abgesprochen worden.
Tatsächlich habe er aber niemanden beleidigt, weil seine Verwendung des Wortes „geistesgestört“ lediglich eine psychische Erkrankung definiere, wie sie bei rund einem Drittel der Bevölkerung im Verlauf des Lebens vorliege. Auch habe er lediglich Fragen gestellt und seien seine Ausführungen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dazu komme, dass er seit Jahren vom österreichischen Staat, aber auch von Organen wie der Volksanwaltschaft, aufgrund seiner Behinderung diskriminiert würde. Er sehe den Staat hier als Vorbild für sein Handeln gegenüber Staatsorganen.
Er sehe das Handeln der Behörde als „Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung“ nach § 5 Abs. 4 BGStG und die Belästigung erfolge in Vollziehung der Gesetze (§ 9 Abs. 3 BGStG). In diesem Zusammenhang müsse er die Diskriminierung auch nur glaubhaft machen, wobei die belangte Behörde hätte belegen müssen, dass dies nicht der fall sei. Sein Verhalten sei aber eindeutig auf seine Behinderung zurückzuführen. Somit handle es sich um eine „illegale Vergeltungsmaßnahme“ gemäß § 9 Abs. 5 BGStG durch die XXXX .
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer auf fünf dicht beschriebenen Seiten aus, warum die von der XXXX im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen Beleidigungen tatsächlich gar keine seien. Auch seien sie „sachlich vorgebracht“ und angehalten „Missstände bei der XXXX aufzudecken“. Vielmehr habe er selbst gegen ihn gerichtete Beleidigungen oder Kreditschädigungen seitens der XXXX „bisher (nur aus Kostengründen) nicht mit einer Privatanklage verfolgt“.
Dazu komme, dass die Zahlungsfrist in Täuschungsabsicht bewusst falsch angegeben worden sei, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass diese erst ab Rechtskraft bestehe.
Schließlich bestehe in seinem Fall eine partielle Zurechnungsunfähigkeit, die durch Gutachten belegt sei und zudem bereits mehrfach zur Aufhebung von Ordnungsstrafen oder Einstellung von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft geführt habe. Diese „Impulskontrollstörung“ sei auch der XXXX bekannt.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, a) eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, b) den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, c) die Mangelhaftigkeit des Verfahrens festzustellen, d) die Strafe zu reduzieren und in 12 Monatsraten zahlbar zu machen, e) dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, f) „den XXXX “ (gemeint: den Behördenleiter für befangen zu erklären und seine letzten Verfahrenshandlungen als nichtig aufzuheben, sowie g) die XXXX anzuweisen, alle verfahrensgegenständlichen Fragen gemäß Auskunftspflichtgesetz zu beantworten.
Beigelegt war der der Beschwerde unter anderem ein 6-seitiges (eng bedrucktes) Schreiben, in dem die Befangenheit eines potenziell zuständigen Richters am Bundesverwaltungsgericht behauptet wird. Zudem die Erklärung der Ortsabwesenheit, frühere Schreiben des Beschwerdeführers, eine Verständigung einer Staatsanwaltschaft, der Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebühr (GIS) sowie Auszüge aus den in der Beschwerde angesprochenen Gutachten.
4. Mit Schreiben vom 06.01.2025 verwies der Beschwerdeführer auf seine „partielle Zurechnungsunfähigkeit“ gemäß einem rezenten Gutachten. Er besitze allerdings volle Geschäftsfähigkeit und es sei ein Erwachsenenschutzverfahren eingestellt worden. In einer Ergänzung seiner Beschwerde vom 25.01.2025 erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass die Eignung einer Ordnungsstrafe, den Einbringer von weiteren beleidigenden Eingaben abzuhalten, bei ihm „definitiv nicht der Fall“ sei. Aufgrund der partiellen Zurechnungsunfähigkeit habe er „jedenfalls kein vorwerfbares Fehlverhalten gesetzt“. Abschließend wurde beantragt, „alle im Akt befindlichen oder zukünftig eingeholten oder herbeigeschafften Gutachten ausnahmslos von der Akteneinsicht der Gegner, insbesondere der XXXX auszunehmen“.
Mit einem weiteren Schreiben vom 21.02.2025 legte der Beschwerdeführer 3 Seiten des angesprochenen Gutachtens (vom 18.12.2024) vor und verwies auf die jüngsten gerichtlichen Beschlüsse, wonach keine Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegeben sei. Wenn ihn Behörden provozieren würden, sei es nicht verwunderlich, dass er gemäß seinem Krankheitsbild und seiner Behinderung reagiere.
5. Mit Schreiben vom 25.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, insbesondere rezente Gerichtsbeschlüsse im Zusammenhang mit der fehlenden Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters sowie im Zusammenhang mit dem Umfang der Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 27.02.2025 kündigte der Beschwerdeführer die Übermittlung weiterer Unterlagen an und beantragte, diese „für den Gegner ausnahmslos aus der Akteneinsicht auszunehmen“, da es sich um „äußerst sensible personenbezogene medizinische Daten“ handle. Das Schreiben schließt mit der Ausführung: „Jede Verletzung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Grundrechtes auf Geheimhaltung und Datenschutz werde ich mit aller Härte des Rechtsstaates verfolgen! Ohne Ausnahme. Ich denke das war unmissverständlich!“
Mit Schreiben vom 05.03.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er „nicht beweispflichtig“ sei. Zweifel an seiner „Schuldfähigkeit“ würden ausreichen. Der Umstand einer Behinderung sage zudem nichts hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten aus.
6. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2025 das vollständige Klinisch-Psychologische Sachverständigengutachten vom 18.12.2024 im Umfang von 100 Seiten.
7. Mit Schreiben vom 14.09.2025 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass es sich bei seinen Aussagen – nach eigener Einschätzung – „um situationsbedingte und stimmungsbedingte Unmutsäußerungen“ handle, weil die Behörde ungerechtfertigte Vorwürfe gegen ihn erhebe. Nach – im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen – Gerichtsbeschlüssen vom 24.07.2025 und 29.08.2025 müsse er sich von anderen Personen ähnliche Aussagen gefallen lassen. Zudem dürfe niemand „wegen einer Krankheit eine Strafe erhalten“.
Mit Ergänzung vom 17.09.2025 führte der Beschwerdeführer aus, er werde als behinderter Mensch – etwa durch die Einstufung seiner Eingaben durch die XXXX als rechtsmissbräuchlich – beleidigt und beschimpft. Gleiches gelte für die Gerichtsbeschlüsse vom 24.07.2025 und 29.08.2025 betreffend Aussagen eines Polizisten und eines Rechtspflegers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, befindet sich seit längerer Zeit in einem Konflikt mit diversen Behörden und Institutionen, insbesondere auch der XXXX . Diese hat etwa teilweise Anfragen/Beschwerden des Beschwerdeführers als „rechtsmissbräuchlich“ abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Eingabe (Auskunftsbegehren) vom 10.09.2024 (samt Ergänzung vom 13.09.2024), die zur gegenständlichen Ordnungsstrafe führte. Dieses Schreiben umfasst insgesamt 15 Seiten mit zusammen 214 Fragen.
Die XXXX hat davon elf Fragen (konkret: 9, 21, 31, 49, 50, 77, 78, 80, 109, 131 und 140) zum Anlass genommen, um eine Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer zu verhängen. Diese enthalten vorwiegend direkte Beschimpfungen des Behördenleiters (9, 31, 49, 50, 109), den Vorwurf schwerwiegender charakterlicher Mängel (77, 78, 80) sowie den Vorwurf strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens in Ausübung der behördlichen Tätigkeit betreffend sowohl (nicht näher spezifizierte) Mitarbeiter der Behörde als auch den Behördenleiter (21, 131, 140).
Diese Eingabe ist Resultat eines längeren strukturierten Erarbeitungsprozesses und keine unmittelbare Reaktion auf eine behördliche Aussage oder eine Konfliktsituation in Präsenz des Beschwerdeführers.
1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen die Ordnungsstrafe eine sehr ausführliche Beschwerde eingebracht, die Resultat eines mehrtägigen Erarbeitungsprozesses ist. Darin wird insbesondere wortreich ausgeführt, warum die von der Behörde aufgegriffenen Fragen keineswegs beleidigend seien (allgemein Seiten 5 – 9; insbesondere Seiten 12 – 16 mit Eingehen auf jede einzelne Frage; erneut allgemein Seiten 16 - 24).
1.3. Der Beschwerdeführer ist geschäftsfähig und prozessfähig. Verfahren betreffend Bestellung eines Erwachsenenvertreters wurden am 03.12.2024 und 10.01.2025 eingestellt. Der Beschwerdeführer ist durch (wiederkehrende) Ordnungsstrafen in dreistelliger Höhe oder Verpflichtungen zum Kostenersatz in vergleichbarer Höhe nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
Die Behauptung einer „prekären finanziellen Lage“ (in einer Dimension, welche die von der Behörde verhängte Ordnungsstrafe wirtschaftlich problematisch erscheinen lässt) in der Beschwerde (Punkt 3., Seite 3ff) vom 21.11.2024 erweist sich als tatsachenwidrig und Schutzbehauptung.
1.4. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden (geringfügig verkürzt formulierten) psychischen Störungen:
- wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), Subtyp Querulantenwahn mit größenwahnsinnigen Zügen
- Strukturelle Störung der Persönlichkeit im Sinn einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) – misstrauische bis paranoide, zwanghafte, schizoide sowie emotional-instabile Persönlichkeitsmerkmale
- Traumafolgestörung; posttraumatische Verbitterungsstörung
Diese greifen ineinander und führen insgesamt zu einer (lediglich) partiellen Zurechnungsunfähigkeit im Allgemeinen sowie einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches. Im unmittelbaren persönlichen Kontakt zeigen sich bei Durchschlagen dieser Erkrankung auch aggressiv-bedrohliche Verhaltensmuster bis hin zu tätlichen Übergriffen. Der Beschwerdeführer ist nicht verhandlungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Hintergrund beziehungsweise der Vorgeschichte der Ordnungsstrafe ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt und sind inhaltlich nicht strittig. Die Feststellungen zum Umfang der Anfrage vom 10.09.2024 sowie den von der XXXX als Grundlage der Ordnungsstrafe herangezogenen Fragen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Qualifikation der Fragen in drei Untergruppen der Beleidigung ergibt sich aus deren klarem Wortlaut und jeweils ähnlichen Phrasen (jeweils leicht vergröbert: „sind sie geistesgestört?“ – „haben sie Freude, Menschen zu schikanieren?“ – „warum verstecken sie verbrecherische Mitarbeiter hinter Anonymität?“).
Die strukturierte Erarbeitung der Fragen ohne unmittelbaren Anlass ergibt sich aus dem Umfang der Eingabe, aus der wortreichen Einleitung mit wiederholten rechtlichen Verweisen sowie – indirekt – aus der gegenständlichen Beschwerde, in der seitens des Beschwerdeführers unter anderem detailliert versucht wird, den Beleidigungscharakter der Fragen abzustreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Abfassen der Beschwerde eine entsprechende Strategie zurechtgelegt hat.
2.2. Die Feststellungen betreffend Inhalt und Struktur der Beschwerde ergeben sich aus eben dieser.
2.3. Die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen, diesbezüglich glaubhaften, Angaben sowie den vorgelegten und angeführten Gerichtsbeschlüssen betreffend die Einstellung von Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich überdies aus dem unstrittigen Umstand, dass er eine Vielzahl an Verfahren bei unterschiedlichen Behörden und Gerichten betreibt. Er ist auch zweifelsfrei in der Lage, Anträge oder Rechtsmittel (im Übrigen auch ohne beleidigende Textierung) zu formulieren.
Im Beschluss vom 03.12.2024, XXXX , führt das zuständige Bezirksgericht zu allfälligen Ordnungsstrafen aus (Seite 3): „Dass sich der Betroffene durch seine zahlreichen Eingaben an Behörden bisher selbst einen Schaden zugefügt hast, ist nicht ersichtlich. Die im nunmehrigen Anlassfall verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von € 500,-- ist, sofern sie vom Betroffenen nicht ohnehin erfolgreich bekämpft wird, in keiner Weise existenzbedrohend.“ Im Beschluss vom 10.01.2025, XXXX , findet sich die Passage (Seite 3): „Die vom Betroffenen eingebrachten Richtlinienbeschwerden sind selbst für den Fall, der Erfolglosigkeit nicht geeignet, dem Betroffenen einen schweren Vermögensnachteil zuzufügen, zumal allenfalls der belangten Behörde zu leistender Kostenersatz keinesfalls eine existenzbedrohende Höhe erreicht.“
Angesichts dieser, vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 25.02.2025 vorgelegten Gerichtsbeschlüsse muss die Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, die Höhe der Strafe könne er „nicht bezahlen“ als tatsachenwidrige Schutzbehauptung qualifiziert werden. Er hat gegenüber dem Bezirksgericht nach dieser Beschwerde zweimal offenkundig belegt, dass eine Ordnungsstrafe oder ein Kostenersatz im Bereich von € 500,-- „in keiner Weise existenzbedrohend“ ist.
2.4. Die Feststellungen zu den psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Folgen sind nahezu wörtlich dem Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.12.2024 entnommen, das der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung im Volltext (100 Seiten) vorgelegt hat (OZ 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Die maßgebenden Bestimmungen des AVG:
§ 34.Ordnungsstrafen
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass zu den in Absatz 3 angeführten „Eingaben“ auch Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz (nunmehr auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz) gehören, weil jedenfalls über die Verweigerung einer Auskunft ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist.
3.4. In der Sache:
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (u.a. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187), wobei es auf „Besonderheiten der milieu- und geographisch bedingten Sprachwahl“ nicht ankommt (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344) und nach ständiger Rechtsprechung nicht einmal eine Beleidigungsabsicht für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344) [vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 34 RZ 19].
Ordnungsstrafen sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Bestimmungen des VStG – einschließlich der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts sind hingegen (von der hier nicht relevanten Ausnahme des § 36 AVG abgesehen) weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Umso weniger kommt daher ein Analogieschluss auf Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts in Betracht [vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 34 RZ 21].
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung bei beleidigenden schriftlichen Eingaben der Bestrafung weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen.
3.5. Im gegenständlichen Fall besteht am objektiv beleidigenden Charakter der von der Behörde aufgegriffenen Teile der Eingabe nicht der geringste Zweifel. Die wortreichen Relativierungsversuche des Beschwerdeführers sind angesichts der geforderten objektiven Beurteilung und der wiedergegebenen Judikatur ebenso irrelevant wie seine Verweise auf seine „übliche Schreibweise“ oder „situationsbedingte Unmutsäußerungen“ oder ein „Tourette-Syndrom“ (für dessen Vorliegen beim Beschwerdeführer es im Übrigen keine belastbaren Hinweise gibt – vielmehr zeichnet sich der ihm diagnostizierte „Querulantenwahn mit größenwahnsinnigen Zügen in klarem Gegensatz zu Tourette gerade durch komplexe Satzkonstruktionen, triumphalistische Tonalität und großes argumentatives Engagement aus).
Darüber hinaus konterkarieren die „erläuternden“ Ausführungen des Beschwerdeführers – wenn er etwa die von der Behörde geforderte Anbringung eines Hinweises auf eine in einem PKW betriebene Dashcam als „Schikanieren“ interpretiert (Frage 80 in Verbindung mit Frage 79) – laufend seine Behauptung der geradezu reflex- oder zwanghaften Ausdrucksweise.
Wie zuvor dargelegt, sind im Zusammenhang mit § 34 AVG Verweise und/oder Analogien in Richtung Verwaltungsstrafrecht (VStG) oder gerichtliches Strafrecht (StGB) schlicht unzulässig. Dementsprechend gehen die einschlägigen Verweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde (von Literaturzitaten bis zum Grundsatz „in dubio pro reo“ – wobei der angesprochene Zweifel im gegenständlichen Fall ohnehin nicht gegeben wäre) ins Leere und sind nicht weiter beachtlich.
3.6. Hinsichtlich der Strafhöhe ist – anders etwa als in Strafverfahren – weder auf Einkommen noch auf Vermögen abzustellen.
Die Behörde hat die Bemessung der Strafe (€ 450,--) vielmehr schlüssig und nachvollziehbar unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet und sie ist angesichts der massiven Beleidigungen im Schriftsatz – die ganz klar sogar strafrechtlich relevante Vorwürfe beinhalten – auch keineswegs „völlig überzogen“. Vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen bewusst im Vertrauen auf eine absehbare strafrechtliche (und vermeintliche sonstige) Konsequenzenlosigkeit gemacht hat – rühmt er sich doch einer strafrechtlichen Zurechnungsunfähigkeit (bei gleichzeitiger Geschäftsfähigkeit) mehrfach in nahezu jeder Eingabe im gegenständlichen Verfahren. Abschließend ist erneut auf den Gerichtsbeschluss vom 03.12.2024 zu verweisen, wonach für den Beschwerdeführer auch eine Ordnungsstrafe von € 500,-- in keiner Weise existenzbedrohend sei.
Die allfällige Einrichtung von Ratenzahlungen überschreitet die Kognitionsbefugnis des Gerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
3.7. Zum sonstigen Beschwerdevorbingen:
Im Zusammenhang mit der Erlassung der Ordnungsstrafe ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens feststellbar. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer offenkundig zugestellt worden – anders wäre die umfangreiche und fristgerechte Beschwerde auch gar nicht denkbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer bei der Post eine Abwesenheit eingemeldet hat deren Enddatum er dem Gericht im Übrigen bewusst verheimlicht – Schwärzung – kann daran nichts ändern.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der Aktenlage auch keine Befangenheit des Behördenleiters, der die gegenständliche Ordnungsstrafe erlassen hat. Dies insbesondere, weil, wie oben dargelegt, eine Ordnungsstrafe (nur) an objektiven Kriterien zu messen ist. Eine Ordnungsstrafe ist auch nicht unzulässig, weil eine Behörde in Bezug auf einen Einbringer bisher auf bereits denkbare Ordnungsstrafen verzichtet hat.
Auch nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte machen laufende Angriffe oder Beschimpfungen einer Partei das davon betroffene Verwaltungsorgan nicht per se bereits befangen. Vielmehr muss derartiges aus einer konkreten Textierung oder Aussagen zumindest glaubhaft gemacht werden. Der terminus technicus „rechtsmissbräuchlich“ bei Ablehnung der Behandlung einer Eingabe rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht.
Darüber hinaus finden sich - Beilage 07 zur Beschwerde, Seite 3ff - in den im Gerichtsakt einliegenden Gutachten der Sachverständigen XXXX (2015 „…kann es auch zu aggressiven Durchbrüchen und Gewaltanwendungen kommen…“) und XXXX (2024) etwa sehr wohl Hinweise auf ein relevantes Ausmaß an Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Es besteht auch kein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem Verweis einer Behörde auf ein „objektives Tatbild“ einer Handlung und der Unbescholtenheit allein wegen einer strafrechtlichen Zurechnungsunfähigkeit. Letztere bedeutet keineswegs, dass eine Straftat nicht (objektiv) verwirklicht worden ist – sie unterbindet lediglich die individuelle Strafbarkeit beziehungsweise Zurechnung; nicht anders als etwa im Falle der Strafunmündigkeit.
Auch der in Fall 2 (Beilage 07 zur Beschwerde, Seite 5f) erhobene Vorwurf beruht offenkundig auf einer zwar sprachlich möglichen Wortinterpretation von „nur“ (im Sinne von „ausschließlich“), die sich allerdings angesichts des konkreten Hintergrundes und der sprachlichen Gesamtkonstruktion (Syntax) als verfehlt erweist. „Nur“ wurde hier offensichtlich im Sinne von „bloß“ genutzt – was sich aus den weiteren Beweismitteln, die den hier relevanten Vorfall betreffen , ergibt. Insgesamt decken sich diese Argumente freilich ganz klar mit den Ausführungen im Sachverständigengutachten XXXX (siehe II.2.4.).
3.8. Zu den weiteren Anträgen:
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die vorgelegten medizinischen Gutachten und Dokumente „für den Gegner ausnahmslos aus der Akteneinsicht auszunehmen“, erweist sich dieses Begehren als klar überschießend, weil es sich dabei – jedenfalls soweit es die Fachdiagnosen und Verhaltensbeschreibungen betrifft – um das zentrale Element der verfahrensgegenständlichen Beschwerde handelt. Ähnliches gilt etwa auch für den Grad der Behinderung.
Der Antrag war daher aufgrund eines überschießenden Umfangs abzuweisen.
Ungeachtet dessen sind datenschutzrechtlich sensible Passagen (insbesondere der Vorgeschichte und Anamnese), die für den Verfahrensgegenstand keine Relevanz aufweisen, im Rahmen einer Interessensabwägung ohnehin durch das Gericht (eigenverantwortlich) von der Akteneinsicht auszunehmen. Ein gesonderter Antrag ist diesbezüglich nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren bisher keine Akteneinsicht beantragt.
Soweit nicht bereits darüber abgesprochen wurde, ist zu den übrigen Beschwerdeanträgen (siehe oben I.3.) festzuhalten, dass eine Beschwerdevorentscheidung ausschließlich im Ermessen der Behörde liegt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin ex lege zugekommen ist. Das Auskunftsbegehren auf inhaltlicher Ebene ist nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens – dem Beschwerdeführer würde diesbezüglich auch das Mittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung stehen. Eine Interpretation des Antrags als Säumnisbeschwerde war allerdings zum Einbringungszeitpunkt des Antrags nicht möglich.
Mangels entsprechender Rechtsgrundlagen für diese Anträge sind diese durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Dass die relevanten Aussagen vom Beschwerdeführer im Schriftsatz so getätigt wurden ist gänzlich unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls bei Verfahren die sein Verhalten gegenüber Behörden betreffen) nach dem von ihm vorgelegten Gutachten nicht Verhandlungs- wohl aber grundsätzlich prozessfähig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu 3.4.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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