BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz5. ABSCHNITT UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG§ 19

§ 19Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

In Kraft seit 01. Juli 2022
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§ 19 Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten — SchUG | GesetzeFinden.at