(1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
1. an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
2. an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.
Rückverweise
LBVO · Leistungsbeurteilungsverordnung
§ 20 Allgemeine Bestimmungen
(1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei …
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und…
§ 23a Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe
…2 bis 3a und 4 bis 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 20 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
…Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung, gilt er als „nicht beurteilt“, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ …