W176 2289212-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamt vom 19.02.2024, Zl. 2023-0.573.842, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, als damit feststellt wird, dass an der Erhaltung der auf der KG 45614, EZ 242, Gst. Nr. 1072/1 gelegenen Objekte “Wegeführung” “Granitsteinbecken”, “Brunnen”, “Gartenmauer mit Stiege und Maueröffnungen”, “Terrassen” und “Portalstützen” (als Teil der Anlage Exerzitienhaus und Erholungsheim XXXX ) ein öffentliches Interesse besteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass “die Erhaltung der Anlage Exerzitienhaus und Erholungsheim XXXX , in dem im beiliegenden Amtssachverständigengutachten angegebenen Umfang, XXXX , Ger. Bez. XXXX , pol Bez. XXXX , Oberösterreich, gelegen auf folgenden Grundstücken und Einlagen, alle KG XXXX , gemäß dem beiliegenden, einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan” gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz idF BGBI. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen lnteresse gelegen ist.
Im dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen, von der Amtssachverständigen Mag.a Susanne LEITNER (ASV) erstatteten Gutachten wird in der dem eigentlichen Gutachten zur Denkmalbedeutung der Anlage vorangehenden Beschreibung derselben hinsichtlich der “gestalteten Freiflächen samt Ausstattung” bestehend aus “Gartenmauer mit Stiege und Maueröffnungen”, “Wege”, “Granitsteinbecken”, “Lourdesgrotte”, “Kreuz”, Brunnen” und “Terrassen”, der “Wegführung” Folgendes ausgeführt:
“Gestaltete Freiflächen samt Ausstattung
Das Exerzitienhaus und Erholungsheim ist an allen Seiten von Freiflächen umgeben (GN 1068/3 und 1072/1) und wird von einer Einfriedung abgegrenzt. Die Ausstattung der Freiflächen ist vielfältig und besteht aus folgenden Objekten:
Gartenmauer mit Stiege und Öffnungen (GN 1072/1):
Von der ehemaligen Einfriedung der Anlage sind Teile der originalen Ausstattung der 1920er Jahre erhalten. Die gesamte Ostseite des Grundstückes wird durch eine Bruchsteinmauer mit vorkragender Abdeckplatte aus Granit begrenzt. Sie nimmt von Süden nach Norden an Höhe zu. lm nördlichen Abschnitt ist ein breites faschengerahmtes Portal mit Metalltüre in die Mauer eingelassen. Dieses wird von zwei kleinen Fenstern mit Faschenrahmung flankiert. An der Nordseite schließt ein rezentes Garagentor eine Einfahrt ab. Der ehemalige Holzzaun, der auf der Gartenmauer befestigt war, ist heute durch eine Aluminiumkonstruktion ersetzt. ln der Mitte des ostseitigen Mauerzugs ist eine Steinstiege, die im Zuge der Adaptierung zum Exezitienhaus ab den 1930er Jahren gebaut wurde, eingelassen. Die Stiege führt zu einer rezenten Gartentüre, die den Zugang zur Gartenanlage und zum Haupteingang des Exezitienhauses bildet. lm nördlichen Abschnitt der Gartenmauer sind zwei Fensteröffnungen mit Faschenrahmung und Steckgittern, ein Portal mit Faschenrahmung und Metalltüre und ein Einfahrt mit rezentem Garagentor in die Gartenmauer eingebaut. Die Fensteröffnungen sind bauzeitlich, da sie bereits in der Ansicht der Villa von XXXX eingezeichnet sind. Die dahinter anschließenden Abstellräume wurden stark verändert.
Portalstützen (GN 1072/1):
Der Gartenzaun, welcher die Südseite des Grundstückes abgrenzt, integriert zwei Einfahrtstore, die mit jeweils zwei Pfeilern begrenzt werden (GN 1072/1). Diese Stützen flankierten vermutlich ehemals Zufahrten beziehungsweise Zugänge zum Exerzitienhaus. Die insgesamt vier erhaltenen Pfeiler tragen granitene Platten und Kugelaufsätze. Sie stammen vermutlich aus der Zeit des Umbaus zum Exerzitienhaus in den 1930er Jahren. ln der Ansicht von XXXX aus den 1920erJahren sind sie nicht zu sehen.
Wege (GN 1072/1):
Die angelegte Wegeführung verläuft von den Zugängen an der Ost- und an der Südseite bis zum Gebäude. Sie wird entlang des Hauses, zum Niveauausgleich über Stiegen führend, fortgesetzt und mündet in einem Rundweg, der den Südost-Teil des Gartens erschließt und zu Teilen der Gartenausstattung führt.
Granitsteinbecken (GN 1072/1)
Südlich der Kapelle nahe des Gartenzaunes befindet sich ein in die Erde eingelassenes rundes Granitsteinbecken mit Abdeckplatte, vermutlich ein Brunnen (GN 1072/1).
Lourdesgrotte (GN 1072/1):
ln der Südecke des Gartens (GN 1072/1) steht die aus kleinen Granitsteinen gebaute Lourdesgrotte, errichtet vermutlich um die Mitte des 20. Jahrhunderts, als die Villa zu einem Exerzitienhaus adaptiert wurde. Über dem breiten felsartig gestalteten Sockel schließt ein Aufsatz mit segmentbogiger Nische an. Darin befindet sich eine schlichte Madonnenfigur in weißem Kleid mit blauem Saum, die Hände zum Gebet gefaltet.
Kreuz (GN 1068/3):
ln der Westecke (GN 1068/3) steht ein schmiedeeisernes Kreuz mit einem vergoldeten Corpus, vermutlich aus dem 19. Jahrhundert. Das Kreuz ist mit zarten Ranken verziert und einer geschwungenen Blechverdachung mit wellenförmigem Abschluss ausgestattet. Unter dem Corpus ist eine Laterne zum Einstellen einer Kerze befestigt. Das Kreuz steckt in einem teilweise in die Erde versenktem Granitsteinblock.”
Brunnen:
lm Osten der Anlage vor dem Fenster des Refektoriums ist ein großes Brunnenbecken mit breiter runder Granitsteineinfassung in die Erde eingelassen (GN 1072/1). Die Miniatur einer mittelalterlichen Burg mit Bergfried und Türmen auf einem Felsen steht in der Mitte des Beckens. Es ist anzunehmen, dass sich diese auf die oberhalb des Exerzitienhauses liegende prähistorische und mittelalterliche Abschnittsbefestigungsanlage "Schlossbühel Schwarzgrub" bezieht. Die nördliche Gartentüre erschließt einen Wanderweg, der zu den Überresten der Befestigungsanlage führt.
Terrassen:
Der nördliche Teil des Gartens ist terrassenförmig angelegt und durch Wege und Treppen erschlossen. Unterschiedlich hohe Bruchsteinmauern mit vorkragender Abdeckung aus Granit begrenzen diesen Bereich. Eine Gestaltung dieser Fläche ist bereits auf der Ansicht XXXX aus den 1920er Jahren dargestellt, daher ist davon auszugehen, dass sie aus den 1920er Jahren stammt.”
Dem Bescheid beigelegt ist folgender Plan (nicht in der Originalgröße wiedergegeben):
2. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer/BF) als grundbücherlicher Eigentümer der betreffenden Grundstücke Beschwerde, wobei er beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich der KG 45614, EZ 242, Gst. Nr. 1072/1 keine Unterschutzstellung der Objekte “Wegeführung” “Granitsteinbecken”, “Brunnen”, “Gartenmauer mit Stiege und Maueröffnungen”, “Terrassen” und “Portalstützen” erfolge.
3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 07.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein betreffend die gegenständliche Anlage durch, an der neben Vertretern des BF der Bürgermeister sowie der Bauhofleiter der Gemeinde XXXX teilnahmen. Beim Augenschein wurde der beschwerdegegenständliche Außenbereich der Anlage besichtigt.
5. Am 08.082025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, an der Vertreter der BF und der belangten Behörde sowie der Bürgermeister der Gemeinde XXXX teilnahmen.
In der Verhandlung zeichnete die Vertreterin der belangten Behörde auf Ersuchen des Richters auf der Planbeilage des angefochtenen Bescheides mit orangem Marker sämtliche Wege ein, die ihrer Ansicht nach der Unterschutzstellung unterliegen, und zwar wie folgt (Plan nicht in der Originalgröße wiedergegeben):
Dabei gab sie an, dass in der Planbeilage des angefochtenen Bescheides die Wege anders als die sonstigen im Außenbereich liegenden Objekte nicht markiert worden seien, da dieser Plan sonst unübersichtlich geworden wäre.
6. Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 übermittelte die belangte Behörde vom gleichen Tag datierende Ausführungen der ASV, in denen diese zum Umfang der denkmalbedeutenden Wegeführung Folgendes ausführt:
“Zur Wegeführung, die von der Amtssachverständigen als denkmalbedeutend eingestuft wird, wird ein Plan vorgelegt (siehe Beilage). Wie auch im vorliegenden Gutachten bereits beschrieben führt der Weg von den Zugängen an der Ost- und an der Südseite bis zum Gebäude bzw. zum Kapelleneingang. Weiters wird er entlang des Hauses, zum Niveauausgleich über Stiegen führend, fortgesetzt und mündet in einem Rundweg, der den Südost-Teil des Gartens erschließt und zu Teilen der Gartenausstattung führt. Der Weg umgibt weiters das Brunnenbecken mit der Miniatur einer mittelalterlichen Burg östlich des Nordtraktes und führt von dort weiter entlang der Terrassen und der Gartenmauer.”
Weiters war dem Schriftsatz folgender Plan beigelegt (nicht in der Originalgröße wiedergegeben):
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und ist zwischen den Parteien nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
3.1.2. Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein „mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen“ hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286/2014).
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): „Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.“
Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).
3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Bestimmtheit des Bescheides grundsätzlich unschädlich, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke (zB Verhandlungsschriften oder Pläne) inder Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG wird durch eine solche Verweisung zum einen dann entsprochen, wenn der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt. Auch müssen die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen, dh ausreichend präzise gestaltet sein. Ist auf Grund des Spruchs die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht möglich, so leidet der Bescheid an einem Verfahrensmangel, der von der Rechtsmittelbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu sanieren ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 94ff, ua unter Hinweis auf VwGH 18.03.1991, 89/12/0108, 12.12.1996, 96/07/0086; 27.06.2000, 2000/11/0035; 16.12.2003, 2002/05/0038, 20.05.2015, Ro 2014/04/0015; 20.05.2015, Ra 2015/04/0033; 27.04.2017, Ra 2015/07/0067).
3.2. Für die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies:
3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zur Abgrenzung, welche Teile der Anlage unterschutzgestellt werden, – neben der Auflistung der betreffenden Objekte mit Grundstücknummer und Einlagezahl im Bescheidspruch selbst – auf zwei außerhalb dessen gelegene Schriftstücke verwiesen: Zum einen wird festgehalten dass die Erhaltung der Anlage “in dem im beiliegenden Amtssachverständigengutachten angegebenen Umfang” im öffentlichen Interesse gelegen sei, und zum anderen, dass dies “gemäß dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan” der Fall sei.
Mag das Amtssachverständigengutachten (wie es zumindest der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Verwaltungsakt nahelegt) dem Bescheid und dessen an die Parteien ergangenen Ausfertigungen (anders als im Bescheidspruch angeben) auch nicht “beigelegt” worden sein, so wird das – im Verwaltungsakt aufliegende – Gutachten in der Bescheidbegründung doch wörtlich wiedergegeben. In Zusammenhang mit dem Umstand, dass der genannte Plan im Verwaltungsakt dem Bescheid tatsächlich beigelegt ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der geforderte Akt der Integrierung im Bescheidspruch hinreichend deutlich klarstellt wurde.
Aus nachstehenden Gründen kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht gesagt werden, dass der Unterschutzstellungsumfang durch die genannten zwei Schriftstücke ausreichend präzise abgegrenzt wird:
Denn in Hinblick auf den Umstand, dass die Wegeführung anders als die anderen im Außenbereich gelegenen Teile der Anlage in der Planbeilage nicht durch eine entsprechende Markierung abgegrenzt wurde, stellt sich die Frage, welche auf dem Grundstück Nr. 1072/1 gelegenen Wege mit dem angefochtenen Bescheid unterschutzgestellt wurden.
Im Amtssachverständigengutachten wird zur Wegeführung ausgeführt, dass diese von den Zugängen an der Ost- und an der Südseite bis zum Gebäude verlaufe, dann entlang des Hauses, zum Niveauausgleich über Stiegen führend, fortgesetzt werde und in einem Rundweg münde, der den Südost-Teil des Gartens erschließe und zu Teilen der Gartenausstattung führe.
Demgegenüber wird sowohl die in den von der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung vorgenommenen Einfärbungen in die Planbeilage als in den unter Punkt I.6. dargestellten Ausführungen der ASV (samt vorgelegtem Plan) davon ausgegangen, dass zusätzlich jener Weg, der das Brunnenbecken mit der Miniatur einer mittelalterlichen Burg östlich des Nordtraktes umgibt und von dort weiter entlang der Terrassen und der Gartenmauer führt, der Unterschutzstellung unterliegt.
Dies findet im Amtssachverständigengutachten zwar insofern eine Stütze, als dort bei der Beschreibung der Terrassen festgehalten wird, dass diese durch Wege und Treppen erschlossen seien. Dabei erscheint jedoch fraglich, ob damit nicht bloß die in der Planbeilage innerhalb des mit einer grünen Linie abgrenzten Bereichs der “Terrassen” liegenden Wegbereiche, die sich im Plan durch eine hellere Farbe von den mit Gras bewachsenen Flächen abheben, gemeint sind.
Schließlich zeigt ein Vergleich zwischen den von der in der Beschwerdeverhandlung vorgenommenen Einfärbungen in die Planbeilage und dem unter Punkt I.6. erwähnten Plan der ASV, dass – auch wenn man davon ausgeht, dass auch die im Nordosten des Grundstücks gelegenen Wegführungen unterschutzgestellt wurden – unterschiedliche Annahmen darüber bestehen, wie weit nach Norden der gleich unterhalb der Terrassen verlaufende Weg der Unterschutzstellung unterliegt.
Soweit die Behördenvertreterin aber in der Beschwerdeverhandlung ausführte, die Wege seien in der Planbeilage zum Bescheid nicht markiert worden, da dieser Plan sonst unübersichtlich geworden wäre, ist festhalten, dass eine diesbezügliche klare Abgrenzung auf andere Weise, etwa durch Integrierung eines weiteren, bloß die unterschutzgestellten Wegeführungen markierenden Plans, erfolgen hätte müssen.
3.2.2.. Somit weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund des Spruches nicht möglich, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und in der Folge die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu prüfen.
Zu Sanierung des Mangels war der angefochtene Bescheid daher im Ausmaß seiner Anfechtung durch den BF aufzuheben.
Anzumerken ist, dass das gegenständliche Erkenntnis einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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