Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der B,
2. des A, 3. der J, alle vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG-2014/19/0303-41, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö GmbH, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2015/07/0067 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Landeshauptmann von Tirol erteilte der mitbeteiligten Partei u.a. die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer bestimmten Wasserkraftanlage samt Nebenanlagen einschließlich der Einleitung gereinigter Bergwässer/Abwässer in die Ö.-Ache sowie für die Errichtung und den Betrieb des "Geschiebeablagerungsbecken A.".
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung einer näher angeführten Projektsänderung u.a. als unbegründet abgewiesen.
Ihre Revision gegen dieses Erkenntnis verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führten sie dazu im Wesentlichen aus, dass mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung, unter Berücksichtigung der gebotenen Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien, ein für die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der konkrete Nachteil liege dabei in den unmittelbar drohenden und bereits im bisherigen Verfahren dargelegten Gefahren für Mensch, Wohnraum, Gelände und Boden. Die aufgrund der Bewilligung zur Errichtung bevorstehenden Bauarbeiten im Flussbereich selbst seien bereits geeignet, Erdsenkungen und in weiterer Folge Erdfälle im unmittelbaren Baubereich wie auch in dem umliegenden Gelände auszulösen. Bereits im Jahr 1980 sei es im Zuge von viel geringeren Bauarbeiten für die Verlegung von Telefonleitungen zu massiven Gebäudeschäden abseits des eigentlichen Baubereiches gekommen. Dabei sei bereits durch geringe bauliche Maßnahmen ein Erdfall ausgelöst worden, der zu einem 10.000 m3 umfassenden Erdloch geführt habe. Aufgrund dieser Erdsenkung und der damit einhergehenden geologischen Bewegungen sei es zu massiven Schäden an umliegenden Gebäuden und einer dauerhaften Schädigung des gesamten Flussbettes gekommen. Ebenso sei es bei einfachen Arbeiten an der Uferbebauung im Umfeld des gegenständlichen Flussgebietes bereits mehrmals zu umfassenden Gelände- und Gebäudeschädigungen gekommen. Die Folgen der Bautätigkeiten und des Betriebes der gegenständlichen Anlage hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar negative Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien. Unverhältnismäßig seien die drohenden Nachteile insbesondere, weil für den Fall des Revisionserfolges eine Rückgängigmachung der eingetretenen Nachteile für die revisionswerbenden Parteien nicht möglich sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm zu diesem Antrag keine Stellung.
Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2015 auf die Ausführungen der Sachverständigen für Geotechnik und Geologie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bzw. der wasserrechtlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Tirol und sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die revisionswerbenden Parteien würden den Ausführungen der Sachverständigen lediglich die Behauptung entgegensetzen, in der Vergangenheit hätten sich aufgrund anderer Bauarbeiten an anderen Stellen Erdfälle ereignet. Damit könnten aber die Ausführungen der Sachverständigen nicht entkräftet werden, weil sich beide Sachverständige mit den in der Vergangenheit erfolgten Erdfällen ausführlich auseinandergesetzt und im Detail dargelegt hätten, dass und warum daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, auch die geplanten Bauarbeiten würden eine Erdfallgefahr für die vorhandenen Häuser auslösen.
Weiters konkretisierte die mitbeteiligte Partei die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie verbundenen wirtschaftlichen Nachteile.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides (Erkenntnisses) ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde (Revision) erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (Erkenntnis) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN).
Das Verwaltungsgericht stützte sich im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich auf die nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogenen Gutachten der Sachverständigen. Der Sachverständige für Geotechnik führte zur Möglichkeit von Erdfallerscheinungen und Erosionen im Untergrund aus, dass diese während der Errichtung und des Betriebes des genannten Projektes nicht ausgeschlossen werden könnten, die im Zusammenhang mit dem Bau der Kraftwerksanlage geplanten Maßnahmen das Risiko jedoch auf ein vertretbares Ausmaß vermindern und sich Erdfälle auf das Bachbett und den Uferbereich beschränken würden. Durch die Abdichtung des Stauraumes und des "eingetieften Unterwasserbereiches" würde sich die Situation gegenüber der derzeitigen Situation verbessern. Auch der Amtssachverständige für Geologie kam zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit von Erdfällen durch den Bau und den Betrieb der Anlage für kein Haus in der Umgebung eine Gefahr darstellen könne (vgl. die Stellungnahmen der der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. August 2014 beigezogenen Sachverständigen für Geotechnik und Geologie). Nach Ansicht des ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014 befragten Amtssachverständigen für Wasser- und Flussbautechnik habe die Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes auf die Gefährdung der umliegenden Infrastruktureinrichtungen bzw. landwirtschaftlichen Flächen aus wildbachtechnischer Sicht keinen Einfluss. Der Amtssachverständige für Wasser- und Flussbautechnik ging von einer Verbesserung der Hochwassersituation im unmittelbaren Anlagenbereich aus (vgl. die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasser- und Flussbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2014).
Ausgehend von diesen Annahmen, auf deren offenkundige Mangelhaftigkeit nicht von vornherein geschlossen werden kann, ist es den revisionswerbenden Parteien nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Juli 2015