Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Jänner 2015, LVwG-AB-14-0892, betreffend Aberkennung der Rechte als Jagdaufsichtsorgan (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: DI F, vertreten durch Dr. Maximilian Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 28. Mai 2014, mit dem der Widerruf der Bestätigung und Beeidigung des Mitbeteiligten als Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Jagdgebiet und die Aberkennung der ihm in diesem Zusammenhang verliehenen Rechte durch Mandatsbescheid vom 30. Jänner 2014, bestätigt worden ist, aufgehoben. Das Verwaltungsgericht legte dieser Entscheidung zugrunde, dass die dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Übertretungen aus näher dargestellten Gründen eine Aberkennung seiner Rechte als Jagdaufsichtsorgan nicht rechtfertigen.
Mit der dagegen erhobenen Revision verband die revisionswerbende Partei den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie damit begründete, dass ihr die Handlungen eines Jagdaufsehers in Ausübung seines Dienstes zuzurechnen seien. Die Zurechnung der Handlungen einer Person an die Bezirkshauptmannschaft, auf die sich letztere nicht mehr verlassen könne, stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Der Mitbeteiligte sprach sich in einer Stellungnahme zu diesem Antrag der revisionswerbenden Partei gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon den hg Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der Verwaltungsgerichts auszugehen.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Verlässlichkeit des Mitbeteiligten als Jagdaufsichtsorgan trotz der ihm vorgeworfenen Übertretungen bejaht. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist im vorliegenden Revisionsverfahren strittig; das Vorbringen in der Revision ist aber nicht geeignet, mit der für das Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen Deutlichkeit erkennen zu lassen, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts unrichtig wären.
Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Falle der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung darzutun.
Wien, am 16. April 2015