Rückverweise
Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa das zu einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergangene E vom 24. Februar 2006, 2001/04/0153, mwN). Diese Vorgaben sind gleichermaßen bei der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 MinroG 1999 im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblich.