BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem vormaligen Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Auswahlentscheidung, mit welcher Bieterin eine Rahmenvereinbarung beim Los 1 abgeschlossen werden soll, ergangen im Vergabeverfahren der Antragsgegnerin und Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit deren vergebender Stelle ASFINAG Service GmbH (insgesamt = AG) mit der Bezeichnung „ASFINAG SG Baumkontrolle 2025-2028“, über die Anträge der anwaltlich vertretenen XXXX (= ASt) auf Pauschalgebührenersatz nach zwischenzeitiger formloser Einstellung des Nachprüfungsverfahrens nach § 353 Abs 4 BVergG nunmehr folgende Beschlüsse:
A)
I. Die am Karfreitag, dem 18.04.2025, außerhalb der Amtsstunden des BVwG an das BVwG neben einem Nachprüfungs- und eV - Antrag übermittelten Pauschalgebührenersatzbegehren,
1. die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen,
und
2. das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen,
werden abgewiesen.
II. Der am Freitag, 06.06.2025, nach Ende der Amtsstunden zur Verfahrenszahl W131 2311262-4 neben einem neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das BVwG übermittelte Antrag der Antragstellerin,
das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen,
wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren brachte die ASt am 18.04.2025, dem Karfreitag 2025 - ohne Amtsstunden an diesem Tag beim BVwG gemäß gesetzlicher Kundmachung - einen insb auch mit einem ersten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundenen Nachprüfungsantrag gegen eine Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Vergabe beim Los 1 ein. Insoweit erfolgten die Zuweisungen des Nachprüfungs- und des eV - Antrags gemäß § 17 BVwGG am Dienstag nach dem Osterwochenende 2025, dem 22.04.2025.
[Zur Klarstellung insb der Darstellung des Verfahrensgangs wird ausgeführt, dass die erste Entscheidung zur Erlassung bzw auch die nachmalige Aufhebung der einstweiligen Verfügung zur Verfahrenszahl W131 2311262-1 getroffen wurde, und dass das Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2311262-2 bzw das Verfahren betreffend Pauschalgebührenersatz nach § 341 BVergG zur Verfahrenszahl W131 2311262-3 geführt wurden bzw werden. Das Verfahren zur am 06.06.2025 beantragten Erlassung einer weiteren eV wurde nunmehr zur Verfahrenszahl W131 2311262-4- protokolliert, jenes Verfahren über die begehrte Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses zu W131 2311262-5.
In den einzelnen mit den Verfahrenszahlen bezeichneten Gerichtsakten weisen die jeweiligen zusammengehörigen Aktenbestandteile Ordnungszahlen = OZ (Plural: OZZ) auf, wobei im BVwG insb zwecks internen kanzleitechnischen Aktenmanagements Zwischenerledigungen und Folgeeingaben iZm dem strittigen Vergabeverfahren dabei idR in der Verfahrenszahl des Nachprüfungsverfahrens mit OZZ erfasst werden, auch wenn sie sich inhaltlich mitunter nicht (allein) auf das Nachprüfungsverfahren, sondern auf die vorersichtlichen akzessorischen Verfahren beziehen.
Derart gilt für diese Entscheidung, dass mangels gegenteiliger Angabe OZZ - Angaben Ordnungszahlen bezeichnen, wie sie im Verfahrensakt W131 2311262-2 abgelegt sind.]
2. Nach einer Aufhebung einer ursprünglich zu Gunsten der ASt erlassenen eV am 06.06.2025 brachte die ASt am 06.06.2025 einen weiteren eV - Antrag ein, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Damit verbunden war der Antrag auf Ersatz der für diesen zweiten eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren.
3. Nach einer auftraggeberseitig am 30.07.2025 mitgeteilten Abschluss der Rahmenvereinbarung wurde die ASt vom BVwG am 31.07.2025 mit dem Schreiben zu W131 2311262-2/45Z wie folgt informiert:
Das BVwG übermittelt anbei die Mitteilung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung.
Von der Verfahrensführung gemäß § 9 Abs 1 BVwGG wird daher mitgeteilt, dass der Status des Nachprüfungsverfahrens damit im Lichte von zB VwGH Ro 2023/04/0039 derzeit als ab Rahmenvereinbarungsabschluss ruhend gemäß § 353 Abs 4 BVergG bewertet wird.
4. Da binnen sechs Wochen ab dieser Mitteilung beim BVwG kein Antrag auf Weiterführung gemäß § 353 Abs 4 BVergG einlangte, wurde insb auch der ASt am 17.09.2025 mit dem Schreiben W131 2311262-2/47E mitgeteilt insb wie folgt:
[…]
2. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung ist gegenständlich als Zuschlagserteilung iSd §§ 334 und 353 Abs 4 BVergG anzusehen - Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG; EuGH Rs C-274/21 ua und zB VwGH Zlen Ra 2021/04/0005 und Ro 2023/04/0039.
3. Sohin wird mit diesem Schreiben das im April 2025 eingeleitete Nachprüfungsverfahren nach Ablauf der gesetzlich in § 353 Abs 4 BVergG normierten Sechswochenfrist formlos, also ohne die Rechtshandlungsform eines Erkenntnisses oder Beschlusses, jeweils iSd § 31 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018, gemäß § 353 Abs 4 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, eingestellt.
[…]
1. Feststellungen:
Der vorstehende Verfahrensgang mit den darin festgehaltenen Verfahrenstatsachen wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Eine Klaglosstellung der ASt im Nachprüfungspunkt wurde zudem auch nicht behauptet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten zu W131 2311262 mit den aufgezeigt verschiedenen Verfahrenszahlen; und den vorgelegten Vergabeunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren abzusprechen - § 328 BVergG 2028, BGBl I 2018/65 = BVergG.
3.2. § 341 BVergG lautet nunmehr:
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
§ 341 BVergG setzt damit für eine Pauschalgebührenauferlegung an die Auftraggeberseite grundlegend voraus, dass mit dem Nachprüfungsantrag obsiegt oder aber die Antragstellerin im Nachprüfungspunkt klaglos gestellt wird.
Da das Nachprüfungsverfahren mangels fristgerechten Weiterführungsantrags gemäß § 353 Abs 4 BVergG formlos einzustellen war, kann die ASt nunmehr mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht mehr obsiegen und wurde sie unstrittig auch nicht klaglos gestellt. Die Pauschalgebührenersatzbegehren waren daher jedenfalls einmal mangels Obsiegens bzw mangels Klaglosstellung im Nachprüfungspunkt jeweils abzuweisen.
Das Pauschalgebührenersatzbegehren zu Spruchpunkt A) II. war zudem auch deshalb abzuweisen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 341 BVergG bei der Zurückweisung eines Sicherungsbegehren niemals Pauschalgebührenersatz zusteht.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Aussprüche zu A) I. und II. basieren auf der eindeutigen Rechtslage gemäß § 341 BVerG und war daher die Revision nicht zuzulassen.
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