Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Auswahlentscheidung, mit welcher Bieterin eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, ergangen im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit deren vergebender Stelle ASFINAG Service GmbH (insgesamt = AG) mit der Bezeichnung „ASFINAG SG Baumkontrolle 2025-2028“, aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren,
„das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vergabeverfahren „ASFINAG SG Baumkontrolle 2025-2028“ den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ untersagen“,
wird insoweit stattgegeben, als es der Auftraggeberin dieser Vergabe hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt ist, die Rahmenvereinbarung dieses Vergabeverfahrens beim Los 1 abzuschließen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren brachte die ASt am 18.04.2025 einen insb auch mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundenen Nachprüfungsantrag gegen eine Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Vergabe (erkennbar) beim Los 1 ein.[Zur Klarstellung insb der Darstellung des Verfahrensgangs wird ausgeführt, dass das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Verfahrenszahl W131 2311262-1 geführt wurde, das Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2311262-2 und das Verfahren betreffend Pauschalgebührenersatz nach § 341 BVergG zur Verfahrenszahl W131 2311262-3.
In den einzelnen mit den Verfahrenszahlen bezeichneten Gerichtsakten weisen die jeweiligen zusammengehörigen Aktenbestandteile Ordnungszahlen = OZ (Plural: OZZ) auf, wobei im BVwG insb zwecks kanzleitechnischen Aktenmanagements Zwischenerledigungen und Folgeeingaben iZm strittigen Vergabeverfahren dabei grundsätzlich in der Verfahrenszahl des Nachprüfungsverfahrens mit OZZ erfasst werden, auch wenn sie sich inhaltlich mitunter nicht (allein) auf das Nachprüfungsverfahren, sondern auf die vorersichtlichen akzessorischen Verfahren beziehen.
Derart gilt für diese Entscheidung, dass mangels gegenteiliger Angabe OZZ - Angaben Ordnungszahlen bezeichnen, wie sie im Verfahrensakt W131 2311262-2 abgelegt sind.]
1.1. In der Eingabe OZ 1 kritisierte die ASt den ihres Erachtens vergaberechtswidrig unangemessen niederen Preis der ASt als zentral geltend gemachte Vergaberechtswidrigkeit.
Als ihr drohenden Schaden benannte die ASt bereits beim Nachprüfungsvorbringen und auch rechtserheblich für den eV Antrag vor, dass ihr ein Referenzauftragsentgang drohe.
1.2. Im Punkte des eV - Antrags brachte die ASt insb wie folgt vor:
[…] (32) Die beantragte Maßnahme ist das gelindeste Mittel, weil nur auf diese Weise das der Antragstellerin eingeräumte Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren sichergestellt werden kann. Der Antragstellerin droht im Falle der Fortführung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin der Entgang des Auftrages, da sie auf Grund der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung, wie in Punkt 8. des Nachprüfungsantrages dargelegt, nicht mehr für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ und damit in weiterer Folge für die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung in Betracht kommt. Dies geht naturgemäß mit einem Gewinnentgang sowie der Frustration der eigenen Aufwendungen und der Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im vorliegenden Verfahren einher. Zur Höhe und Bescheinigung wird auf die obigen Ausführungen im Nachprüfungsantrag verwiesen.
(33) Ohne einstweilige Verfügung ist es der Antragsgegnerin möglich, im gegenständlichen Vergabeverfahren fortzufahren und in weiterer Folge die Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ abzuschließen und die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit den ausgeschriebenen Dienstleistungen zu beauftragen. In diesem Fall besteht für die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen und den gegenständlichen Auftrag zu vergaberechtskonformen Bedingungen zu erhalten.
(34) Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher unbedingt notwendig. Eine bloße Feststellung (ex post) der Rechtswidrigkeit des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ wird dem unionsrechtlich geboten Ziel eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht, zumal eine Schadenersatzklage den vollen Beweis, tatsächlich Bestbieter zu sein, voraussetzt, was gegenständlich auf Grund der vergaberechtswidrigen Zuschlagsentscheidung ausgeschlossen ist.
(35) Hinsichtlich des Sachverhaltes, der Interessen und sowie zum Schaden wird auf die jeweiligen Ausführungen im Nachprüfungsantrag verwiesen. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung ist aus den unter Punkt 8. angeführten Gründen rechtswidrig.
Öffentliche Interessen
(36) Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe kann nicht hoch genug bewertet werden. Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist die Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gelegen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; dem folgen ua BVA 09.03.2006, N/0010-BVA/07/2006-EV10). Somit besteht auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl VfGH 25.10.2002, B 369/01; BVA 11.03.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; BVA 16.05.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; BVA 10.02.2006, N0001-BVA/02/2006-EV30 u.v.a.). Im konkreten Fall besteht somit auch ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines gesunden und effektiven Wettbewerbes, um auch tatsächlich den Bieter mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot unter Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ermitteln zu können und insofern eine vergaberechtskonforme Vergabe zu gewährleisten. Weiters besteht ein öffentliches Interesse an einer ordentlichen Kontrolle der Baumbestände, da bei unterlassener oder unzureichend durchgeführter Inspektion einzelner Bäume im Rahmen der Bestandskontrolle Sicherheitsrisiken für Verkehrsteilnehmer oder sonstige Personen im öffentlichen Raum entstehen und dies neben der Gefahr von Personen- und Sachschäden überdies auch die Gefahr für die Auftraggeberin birgt, im Falle eines Schadens aufgrund einer mangelhaften Kontrolle haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Die Wahrung dieser öffentlichen Interessen ist ebenso das Ziel und die Aufgabe der Vergabevorschriften.
Interessen der Antragsgegnerin
(37) Einer Untersagung der Weiterführung des Vergabeverfahrens – insbesondere des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bzw zukünftigen Partnerin der Rahmenvereinbarung - stehen keine vergleichbaren Interessen der Antragsgegnerin und der sonstigen Mitbewerber entgegen. Besondere öffentliche Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Derartige zwingende öffentliche Gründe können grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn diese vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden konnten und diese nicht zu lassen, Fristen gemäß dem BVergG 2018 einzuhalten. Verzögerungen, die durch die Rechtsschutzmöglichkeiten des BVergG 2018 entstehen können, wären für die Antragsgegnerin jedenfalls vorhersehbar gewesen.
(38) Die Untersagung der Weiterführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens, insbesondere des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ, stellt daher weder für die Antragsgegnerin noch für die Mitbewerber eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dar.
Ergebnis der Interessenabwägung
(39) Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 351 BVergG ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Antragstellerin auf Grund der vergaberechtswidrigen Zuschlagsentscheidung keine Möglichkeit hat, Partnerin der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ zu werden und in weiterer Folge aufgrund von Abrufen aus der Rahmenvereinbarung mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen beauftragt zu werden. Dieser Nachteil kann nur dadurch abgewendet werden, indem der Antragsgegnerin untersagt wird, für die Dauer des gegenständliche Nachprüfungsverfahrens die Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ abzuschließen.
(40) Bei der Interessensabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollinstanzen bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorgangs die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVA 23.10.2008, N/0131-BVA/12/2008-EV9; 1.12.2008, N/0153-BVA/03/2008-7 EV; 30.12.2008, N/0171-BVA/04/2008-EV4, 14.5.2010, N/0038-BVA/10/2010-EV19), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs 1 BVergG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (z.B. BVA 01.09.2004, 10N-3/04-4 mwN; 05.02.2010, N/007-BVA/10/2010-EV12).
(41) Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist.
(42) Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme, nämlich der Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ, Genüge zu leisten.
(43) Zudem ist anzumerken, dass nach Unionsrecht „dem provisorischen Rechtschutz im Zweifel Vorrang einzuräumen“ ist (vgl N/0150-BVA/14/2008-EV7, N/0008-BVA/08/2006-EV30, N/0025-BVA/04/2006-EV7 mwN).
(44) Aus allen diesen Gründen folgt, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen hat, da ihre Interessen im Falle des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Bezug auf Los 1 OÖ_NÖ und in weiterer Folge der Zuschlagserteilung infolge eines Abrufes aus der Rahmenvereinbarung ohne Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung wesentlich beeinträchtigt sind.
(45) Die beantragte einstweilige Verfügung stellt auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme dar.
[…]
2. Die auftraggeberseitig in der mit Nachprüfungsantrag angefochtenen Auswahlentscheidung als Rahmenvereinbarungspartnerin in Aussicht genommene Bieterin „ XXXX (= MB), auftraggeberseitig in der angefochtenen Entscheidung bezeichnet als „ XXXX “, verfasste einen Einwendungsschriftsatz - OZ 13, in welcher der Angebotspreisrüge der ASt entgegen getreten wurde.
2.1. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag erst am 22.04.2025 eingebracht worden wäre.
IdZ - auch rechtlich vorweg - ist festzuhalten, dass gemäß Amtstafel des BVwG am Freitag, 18.04.2025, keine Amtsstunden iSd § 19 Abs 2 BVwGG durchgeführt wurden, womit der am 18.04.2025 bei BVwG eingebrachte Nachprüfungs- und eV - Antrag, OZ 1, beim BVwG am 22.04.2025 gemäß § 17 BVwGG zuzuweisen war, jedoch über § 19 Abs 2 BVwGG als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen ist.
2.2. Da bislang weder substantiiert behauptet wurde noch sonst bekannt ist, dass die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen worden wäre, ist - wiederum rechtlich vorweg - davon auszugehen, dass wegen des Gebots der Gleichhaltung von Rahmenvereinbarungsabschluss mit der Zuschlagserteilung iSv EuGH Rs C-274/21 ua - der gegenständliche Nachprüfungsantrag weiterhin gemäß § 334 Abs 2 BVergG zulässig ist.
2.3. Betreffend die beantragte eV brachte die MB - amtswegig und ohne diesbezügliche Parteistellung gemäß § 352 BVergG e contrario - zwecks Ermittlung der materiellen Wahrheit angehört - vor, dass laut dem Antrag auf einstweilige Verfügung diese weder für die Antragsgegnerin noch für die Mitbewerber eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstelle.
[Die MB aber:] In den Ausschreibungsunterlagen D.3_Leistungsbeschreibung unter Punkt 3.1.2 Leistungszeitraum und Termine wäre der Leistungsbeginn mit April 2025 angegeben. Der Abschluss des Kontrolldurchgangs 2025 habe bis 10.01.2026 zu erfolgen. Eine verzögerte Beauftragung habe Auswirkung auf einen fristgerechten Abschluss, was Pönalezahlungen zur Folge hätte. Somit habe eine einstweilige Verfügung sehr wohl negative Auswirkungen auf den Mitbewerber.
3. Namens der Auftraggeberseite wurden mit der Eingabe OZ 12 in Reaktion auf die vorskizzierte verfahrenseinleitende Eingabe die Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren erstattet, und die verfahrensökonomisch sachorientiert ausdrücklich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Vorbringen erstattet; sowie der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge diverse Unterlagen des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht ausnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die AG führt das strittige Vergabeverfahren dz als offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über künftige Dienstleistungen durch.
1.2. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2311262-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
1.3. Es wurde auftraggeberseitg kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dem Grunde nach gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung spricht. Das Referenzauftrags- und die monetären Interessen der ASt sind dem Grunde nach notorisch. Eine Bezifferung ist dabei - rechtlich vorwegnehmend - nicht erforderlich.
Die ASt wurde bislang noch nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden.
Dz ist gerichtnotorisch noch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als bis zum Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 348 BVergG dauern sollte.
1.5. Notorisch erscheint, dass es bei Zutreffen der Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt für die ASt hieße, dass die Chance auf Abschluss der Rahmenvereinbarung (allenfalls nach einer Neuausschreibung) vernichtet würde, bevor über den Nachprüfungsantrag entscheiden wäre.
1.6. Die ASt hat bislang jedenfalls 3.240 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, nachdem - teilweise rechtlich vorwegnehmend - gegenständlich der in § 2 der Verordnung BGBl II 2018/212 rechtserhebliche Schwellenwert für das hier strittige Los mit einem geschätzten Austragswert der AG iHv rund 833.000 Euro für den Oberschwellenbereich erreicht wird.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Auswahlentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung iSd Rahmenvereinbarungsabschlusses bzw Auftragsabschlusses gemäß Art 1 RL 89/665/EWG idgF befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss dieses dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrags, sprich der zu vergebenden Rahmenvereinbarung behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeiten ein Schaden durch die Zuschlagserteilung, sprich den Rahmenvereinbarungsabschluss drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG war somit nicht gegeben.
Dies alles insb auch vor dem Hintergrund, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung unionsrechtskonform dem Zuschlag gemäß § 334 BVergG gleichzuhalten ist, so zB EuGH Rs C-274/21 ua.
3.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren beurteilt – auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz gemäß der RL 89/665/EWG zu gewährleisten ist.
3.3. Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVwG ist unbestritten.
Im Lichte des § 350 Abs 7 BVergG wird festgehalten, dass der AG - seitig mitgeteilte geschätzte Auftragswert dabei über die Losregelung des § 2 Abs 4 der Verordnung BGBl II 2018/212 zu der ASt - seitig somit recte bezahlte einfachen Oberschwellenbereichsgebühr iHv 3.240 für den nachprüfungs- und eV - Antrag führt.
3.4. Inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
3.4.1. Gemäß § 350 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig verfahrensökonomisch sachorientiert hinreichend konkretisierter (insb: Auftraggeber-) Interessen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht gegeben, soweit mit der Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung ein Unzulässigwerden des Nichtigerklärungsantrags gegen die Auswahlentscheidung vor Entscheidung über diesen Nichtigerklärungsantrag durch das BVwG gemäß § 334 Abs 2 BVergG im Rahmen des gelindesten zum Ziel führenden Sicherungsmittels verhindert wird, bevor also eben Klarheit besteht, ob die diesbezüglichen Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt zutreffen. Dementsprechend war die beantragte eV insoweit zu erlassen.
Soweit die MB in der OZ 13 argumentiert, dass bei einer eV - Erlassung iZm Pönalezahlungsrisken ein Nachteil drohe, ist die MB darauf hinzuweisen, dass die Interessen von Bietern grundsätzlich gleich iSd Gleichheitsgrundsatzes nach Art 2 StGG 1867 zu behandeln sind.
Stellt man insoweit die Interessen der ASt an der eV zwecks Erhalts ihrer Chance auf die Rahmenvereinbarung dieses Vergaberechtsstreits den Interessen der MB an der Minimierung von Pönalerisken - bei deren Wahrunterstellung - gegenüber, ist vorerst einmal festzuhalten, dass auch die MB nach dem aktuellen gesetzlichen Modell des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes eine Verzögerung im Ausmaß des § 348 BVergG jedenfalls auch in die eigenen zeitlichen Planungen miteinzubeziehen hatte. Insoweit überwiegen daher dz die Interessen der MB wider die eV die Interessen der ASt an der eV nicht.
Klargestellt wird dabei, dass diese eV nach ihrem Spruch mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag bzw ex lege gemäß § 350 Abs 4 BVergG (im Falle der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) außer Kraft tritt; und dass insb bei längerer als dz absehbarer Verfahrensdauer die eV wieder aufgehoben werden kann, siehe dazu zB zuletzt BVwG 17.12.2024, W131 2295868-5/3E.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, da gegenständlich eine Interessensabwägung im Einzelfall zu treffen war, bei der sich wegen dieser Einzelfallentscheidung und dem eindeutigen Rechtsrahmen in § 351 Abs 1 BVergG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten.