JudikaturBVwG

W131 2311262-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Spruch

W131 2311262-4/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Auswahlentscheidung, mit welcher Bieterin beim Los 1 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, ergangen im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit deren vergebender Stelle ASFINAG Service GmbH (insgesamt = AG) mit der Bezeichnung „ASFINAG SG Baumkontrolle 2025-2028“, aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), XXXX , auf Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung (= eV) und einem zusätzlichen Vorbringen der ASt zur Befangenheit des Einzelrichters aus Sicht der ASt folgenden Beschluss:

A)

Das Verfahren zur beantragten neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird hiermit gemäß § 333 BVergG iVm § 38 AVG für die Dauer des Verfahrens gemäß § 332 Abs 2 BVergG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die ASt brachte am 06.06.2025 nach Amtsstundenende einen neuerlichen eV - Antragmit dem Begehren auf Untersagung der Zuschlagserteilung ein, nachdem eine ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 351 Abs 4 BVergG amtswegig aufgehoben worden war.

2. Die ASt verfasste danach noch zwei weitere ergänzende verfahrensbezogene Eingaben und vertritt nach dem dz Schriftsatzstand aktuell, dass der gefertigte Einzelrichter befangen wäre.

3. Die AG vertritt den Standpunkt, dass der Einzelrichter nicht befangen wäre und dass der neuerliche eV - Antrag unzulässig bzw unberechtigt wäre. Ein Rahmenvereinbarungsabschluss im Sinne einer Zuschlagserteilung iSv EuGH Rs C-274/21 ua wird aber nicht vorgebracht.

4. Die ASt hat nach dem Aktenstand nach einem Verbesserungsauftrag im Gebührenpunkt bereits 1.080,00 Euro an Pauschalgebühren nachbezahlt, wobei wegen dieses Verbesserungsauftags im neuen eV - Verfahren eine 15 - tägige Entscheidungsfrist gemäß § 352 BVergG besteht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die AG führt das strittige Vergabeverfahren dz als offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über künftige Dienstleistungen durch.

1.2. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2311262-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren], -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] und -4 [neuerliches eV Verfahren gemäß dem am 10.06.2025 zugewiesenen weiteren eV - Antrag; samt vorgelegten Vergabeunterlagen.

Es sind dz keine Umstände bekannt, dass das Verfahren zur Entscheidung über die Befangenheits- und damit Ablehnungsgründe unvertretbar lang dauern würde.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.

Die Tatsache, dass von einer raschen Entscheidung über die angezogenen Befangenheitsgründe ausgegangen werden darf, ergibt sich aus der Kenntnis der gerichtsinternen effizienten diesbezüglichen Arbeitsweise, die hier iSd EuGH in der Rs C-450/06 als Gerichtsinternum nicht näher dargelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Präsident des BVwG wird nach hier vertretener Ansicht im Verfahren gemäß § 332 Abs 2 BVergG (= BVergG 2018, BGBl I 2018/65) über die Befangenheit und damit Ablehnung des gefertigten Einzelrichters zu entscheiden haben.

Die Frage, ob der gefertigte Einzelrichter befangen ist oder aber weiterhin insb über den neuerlichen eV - Antrag der ASt entscheiden darf bzw muss, wie im Verfahren gemäß § 332 Abs 2 BVergG zu entscheidend, ist damit rücksichtlich des Verfahrens zur neuerlich beantragten Erlassung einer eV eine Vorfrage gemäß § 38 AVG iVm § 333 BVergG.

Es erscheint gegenständlich sachgerecht und zweckmäßig, dass mit der Entscheidung über den neuerlichen eV - Antrag so lange zugewartet wird, bis der Präsident des BVwG über die angezogenen Befangenheitsgründe entschieden hat, bevor der neuerliche eV - Antrag erledigt wird, da bei einer solchen Vorgangweise - rechtskräftig iZm Art 47 GRC für das weitere Verfahrensgeschehen in der Sache zB iSv VwGH Ra 2021/04/0137 - über die Verfahrensrüge der ASt gemäß § 7 AVG iVm § 333 BVergG entschieden sein wird und dz zudem nicht zu erwarten ist, dass dieses Verfahren gemäß § 332 Abs 2 BVergG unvertretbar lange dauern wird.

Mit dieser Vorgangsweise des Zuwartens auf die Entscheidung gemäß § 332 Abs 2 BVergG wird aber insb vermieden, dass über einen eV - Antrag entschieden wird und damit bereits jetzt je nach Erledigung des eV - Antrags im Lichte des § 334 BVergG denkmöglich jeweils irreversible Tatsachen im Vergabeverfahren (denkmöglich entweder Vergabesperre oder Auftragsvergabe) ermöglicht werden könnten, ohne dass eine mitunter denkmöglich indizierte Wiederaufnahme wegen anderweitiger Vorfragenentscheidung durch den Präsidenten des BVwG zwischenzeitig geschaffene Rechtstatsachen (entweder zwischenzeitige Nichtvergabe oder zwischenzeitige Vergabe) noch revidieren könnte.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, da gegenständlich eine Aussetzung nach § 38 AVG ausgesprochen wurde, zu welcher eine eindeutige Rsp des VwGH besteht.

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