Ra 2021/04/0005 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 1 Abs. 1 vierter Unterabsatz der Richtlinie 92/13 sieht vor, dass Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und möglichst rasch "nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie" überprüft werden können müssen. Da dieser Verweis auch Art. 2d der Richtlinie 92/13 erfasst, ist die Zielsetzung des wirksamen und raschen Rechtsschutzes auch für die darin normierte Unwirksamkeit maßgeblich.