Ra 2021/04/0005 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der EuGH hat zu vergaberechtlichen Nachprüfungsanträgen bereits wiederholt festgehalten, dass das von den Rechtsmittelrichtlinien verfolgte Ziel eines wirksamen und raschen gerichtlichen Rechtsschutzes es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Ausübung des Rechts auf einen Antrag auf Nachprüfung davon abhängig zu machen, dass das Vergabeverfahren formal ein bestimmtes Stadium erreicht (vgl. EuGH 24.3.2021, C-771/19, NAMA ua., Rn. 36, mwN).