G305 2320311-1/8E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe dahingehend abgeändert, als dieser richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein mit zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien.
2. Am XXXX wurde er wegen eines wider ihn erlassenen Festnahmeauftrages verhaftet und am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde die Entscheidung weitestgehend damit, dass der BF im Verdacht stehe, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die im Bundesgebiet Vermögens- und Betrugsdelikte begehe und die nationale Sicherheit gefährde. Konkret sei er an mehreren Taten im Bundesgebiet beteiligt gewesen und bestehe in Zusammenschau mit anderen Berichten, Medienberichten und Warnungen von EUROPOL und dem BKA kein Zweifel daran, dass er die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots erfülle. Er sei zwar im Bundesgebiet unbescholten, weise in Deutschland jedoch fünf rechtskräftige Verurteilungen auf, wobei nicht verkannt werde, dass es sich zum Teil um Straßenverkehrsdelikte handle. Es lasse sich letztendlich eine Tatwiederholungsfahr erkennen und eine erneute Rückfälligkeit nicht ausschließen. Da er kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führe, überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Ob seines Verhaltens und der Eingliederung in eine kriminelle Organisation sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen, zumal von seiner Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem straffälligen Verhalten des BF. Daher sei seine sofortige Ausreise ebenso geboten, wie die sofortige Verhinderung einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Er wurde auf die Möglichkeit nach § 27a FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können.
4. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach, in den Spruchpunkten I. – III., wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Mit der Beschwerde verband er auch den auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verbundenen Antrag (gemeint wohl beheben) und dass in der Sache selbst entschieden werden möge, in eventu möge der Bescheid aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen werden, in eventu möge die Dauer des Aufenthaltsverbots herabgesetzt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er unbescholten sei und die Behörde rechtsgrundlos agiere und lediglich anhand eines Generalverdachts ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen habe. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Als Beweismittel seien diverse Internetrecherchen herangezogen worden; das reiche nicht aus, um von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Die Interessensabwägung der Behörde erfolge in unvertretbarer Weise, da er den geforderten Gefährdungsmaßstab nicht erfülle, weder für ein unbefristetes, noch für ein befristetes Aufenthaltsverbot. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er an Gewalttaten beteiligt gewesen sei oder die nationale Sicherheit gefährde. Die Behörde stelle zudem Begründungen an, die offenbar auf Vorverurteilungen gegenüber einer bestimmten Volksgruppe und Namensgleichheit beruhe, weshalb der Bescheid unzulässig und inhaltlich rechtswidrig sei. In Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. (Nicht Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung) heißt es, dass der BF nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BFA-VG setze voraus, dass sich der BF tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhalte. Beide Spruchpunkte seien daher rechtswidrig.
5. Am XXXX .2025 brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 25.09.2025, GZ: G305 2320311-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG versagt werde.
7. Eine für den 04.11.2025 anberaumte mündliche Verhandlung wurde mangels Anwesenheit des BF in Österreich und nach erklärtem Verhandlungsverzicht seiner Rechtsvertretung und der belangten Behörde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (zu Deutsch XXXX ) geborene BF ist Staatsbürger von Rumänien. Neben seiner rumänischen Muttersprache verfügt er zumindest über rudimentäre Deutschkenntnisse.
1.2. Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Ausgehend vom XXXX bis zum XXXX war er im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an einer Privatadresse (konkret an der Anschrift XXXX ) gemeldet. In Rumänien verfügt er über eine Unterkunft an der Adresse XXXX .
Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige und verfügt aus diesem Grunde über keine familiären Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.
1.3. Er war vom XXXX bis XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zwar als selbständig Erwerbstätiger zur Pflichtversicherung nach § 2 GSVG angemeldet, jedoch ist er bis dato seiner Verpflichtung zur Abfuhr der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen. Er war im Besitz einer ihm vom Magistrag XXXX zur GZ: XXXX verliehenen freien Gewerbeberechtigung „ XXXX “. Abgesehen davon war er im Bundesgebiet bisher nicht legal erwerbstätig.
1.4. Er ist im Besitz eines noch bis XXXX gültigen rumänischen Personalausweises zur Nummer XXXX . Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt, noch hat er einen solchen jemals beantragt.
1.5. Der BF ist in Österreich bislang unbescholten, jedoch scheinen bei ihm in Deutschland zahlreiche Vorstrafen auf, darunter folgende (wobei nicht alle dieser Delikte in Österreich strafgerichtlich verfolgt werden):
Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen eines Straßenverkehrsdelikts; hier wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 TS zu je EUR 15,00 belegt;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen Urkundenfälschung; hierfür wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 180 TS zu je EUR 20,00 verhängt;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen Gefährdung des Straßenverkehrs; dafür wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 TS zu je EUR 15,00 verhängt;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX im Zuge einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe in Höhe von 195 TS zu je EUR 20,00;
Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 TS zu je EUR 20,00.
In Deutschland ist der Beschwerdeführer zudem wegen dreier nationaler Fahndungen zur Festnahme ausgeschrieben und wegen Betruges und räuberischer Erpressung amtsbekannt.
Am XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX mit, dass gegen den BF wegen des Vergehens des Betruges (§§ 15, 146 StGB) Anklage erhoben wurde. Grund hierfür war, dass der BF am XXXX in XXXX in betrügerischer Absicht versucht habe, einem Opfer EUR 500,00 herauszulocken, indem er zuerst vorgab, Messer-, Besteck- und Kochtopfsets verschenken zu wollen. Es sei beim Versuch geblieben, da sein Opfer kein Bargeld mit sich geführt habe.
Von XXXX bis XXXX wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Im XXXX wurde der BF des gewerbsmäßigen Betrugs verdächtigt, nachdem er einem vermeintlichen Opfer gefälschte AirPods (2. Generation) verkaufen wollte.
Aus dem Zwischenbericht der PI XXXX ergibt sich der Verdacht des Betruges gegen den BF und weitere Mitglieder des XXXX . In diesem Zusammenhang soll er im XXXX und XXXX gemeinsam mit weiteren Mittätern unsachgemäße und überteuerte Dachdeckerarbeiten angeboten und durchgeführt haben.
Im Rahmen einer von der LPD XXXX , am XXXX zur GZ: XXXX an die Staatsanwaltschaft Oberösterreich übermittelten Sachverhaltsdarstellung scheint der BF unter den darin dargestellten Fakten 12 und 14 auf, die auf den soeben erwähnten Bericht der PI XXXX Bezug nehmen.
Am XXXX übermittelte die LPD Oberösterreich zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.
Am XXXX übermittelte die LPD Oberösterreich einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung. Darin wird dezidiert von einer kriminellen Organisation gesprochen und der Verdacht auch weiter konkretisiert, weshalb von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.
Das BFA hat zwischenzeitig ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF und weitere Mitglieder dieser kriminellen Organisation eingeleitet.
1.6. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf, jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter, als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB, im Zusammenhang mit Betrugshandlungen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt bzw. wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, das zur Anklageerhebung geführt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Die Identität des BF wird durch seinen vorliegenden Personalausweis belegt: Die Konstatierungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seiner Herkunft und dem Protokoll der ED-Behandlung vom XXXX (AS 73 f). Da auch etwaige, vom BF geführte, Verkaufsgespräche auf Deutsch geführt wurden, ist auch aus diesem Grund anzunehmen, dass er zumindest grundlegende Deutschkenntnisse aufweisen muss. Weiters ergibt sich seine Identität aus dem Antwortschreiben des PKZ-Passau vom XXXX (AS 278) und dem Schreiben des rumänischen Innenministeriums (AS 284).
Dem IZR sind keine Eintragungen dahingehend zu entnehmen, dass der BF jemals einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet beantragt hätte, noch, dass ihm ein solcher jemals ausgestellt wurde, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; auch vor dem BFA (AS 84 ff) und in der Beschwerde sind solche nicht vorgebracht worden. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht integriert ist. Dies alles ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Versicherungsdaten, die im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sind.
Das auf seinen Namen eingetragene Gewerbe konnte anhand eines vorliegenden GISA-Auszuges festgestellt werden und stehen diese Daten gut in Verbindung mit seinen Eintragungen laut Versicherungsdatenauszug. Diesem ist zu entnehmen, dass er von XXXX bis XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet war. Das Ende der Meldung legt nahe, dass auch die ihm verliehene Gewerbeberechtigung nicht mehr ausgeübt wird, zumal der BF seit Anfang XXXX über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt. Seinen eigenen Angaben folgend hat er während seines Aufenthalts keinerlei Steuern abgeführt oder Rechnungen ausgestellt; daher konnte festgestellt werden, dass er diverse Abgaben nicht abgeführt hat.
Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen, sein Wohnsitz in Rumänien wurde durch die Mitteilung des rumänischen Innenministeriums ebenso bestätigt, wie seine Identität und die Nummer seines Personalausweises, der als Kopie im Gerichtsakt einliegt (AS 284).
Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Seine Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus seinem, dem Verfahrensakt einliegenden ECRIS-Auszug.
Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor, wenngleich er nicht in all diesen Berichten namentlich erwähnt wird, weshalb die getroffenen Feststellungen ausschließlich auf den ihn betreffenden Berichten fußen. Die Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland ergeben sich aus einer Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums Passau (AS 278).
Es ist der Beschwerde dahingehend zu folgen, als der BF bisher im Bundesgebiet nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau jedoch zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Die Festnahme und die Zeiten seiner Anhaltung Verwaltungsverwahrungshaft ergeben sich aus dem Bericht vom XXXX (AS 34 f) und einer Mitteilung des Anhaltezentrums XXXX vom XXXX (AS 90).
Weitere integrative Merkmale oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte, sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg City) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1] oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Z 2]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur insoweit statthaft ist, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Anlassbezogen bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er beginnend XXXX bis XXXX im Bundesgebiet gemeldet war. Auch das von ihm eröffnete Gewerbe vermag daran nichts zu ändern, zumal er bei der Sozialversicherung der Selbständigen seit XXXX nicht mehr gemeldet ist und nach eigenen Angaben für seine Tätigkeiten keinerlei Rechnungen gelegt und Abgaben abgeführt hat; eine unselbständige Tätigkeit hat er zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.
Es wird nicht übersehen, dass er im Bundegebiet bislang strafgerichtlich unbescholten ist und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben, auch was die Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation ergibt. Dem gegenüber scheint er jedoch mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten auf, in welchen er des Sachwuchers, Betruges und gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, dies teilweise noch bevor es zu einer Gewerbeanmeldung gekommen ist und diesbezüglich weitreichende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gelaufen sind und zwischenzeitig zu einer Anklageerhebung geführt haben. Es ist der Beschwerde insoweit zuzustimmen, als ein ausschließlicher Verdacht eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten vermag. Bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten ist jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils vermutete Betrugshandlungen, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen geführt haben, verdächtig sind. Auch ist gegen den BF ins Treffen zu führen, dass er in Deutschland in drei nationalen Fahndungen zur Festnahme ausgeschrieben ist und dort wegen Betruges und räuberischer Erpressung polizeilich bekannt geworden ist.
Jenseits des Verdachts, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, liegen gegen ihn, somit auch als Einzelperson, konkrete Verdachtsmomente von einer Schwere vor, die eine Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lassen. Die Loslösung fremdenrechtlicher Überlegungen von strafgerichtlichen Urteilen und Ergebnissen führt hier dazu, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet, nur auf dieses beschränkt sich das Aufenthaltsverbot, zu untersagen ist.
Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die von der belangten Behörde vorgebrachten Punkte, die für eine Gefährdung der nationalen Sicherheit sprechen, liegen nicht vor. Auch der bestehende Anfangsverdacht der Mitgliedschaft einer kriminellen Organisation reicht nicht aus, um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtfertigen zu können, ist eine rechtskräftige Verurteilung diesbezüglich noch nicht bekannt. Da der BF strafgerichtlich unbescholten ist, muss in spezialpräventiver Hinsicht die notwendige Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hergestellt werden und der von ihm ausgehenden Gefährdung begegnen, die sich bisher nur in mehrfachen Anzeigelegungen wegen des Verkaufs überteuerter Messer- und Kochtopfsets und unsachgemäßer überteuerter Dachdeckerarbeiten manifestiert hat. Aus diesem Grund ist das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seiner Dauer auf zwei Jahre und sechs Monate zu reduzieren.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine Bindungen familiärer oder beruflich-sozialer Natur in Österreich hat.
Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch mit Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten.
Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Zudem ist es ihm möglich, dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen, liegen doch keine Hinweise darauf vor, dass er in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre.
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt I. entsprechend abzuändern gewesen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Anlassbezogen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Den gegen Spruchpunkt III. gerichteten Teil der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Teilerkenntnis vom 25.09.2025, GZ: G305 2320311-1/2Z, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Das Teilerkenntnis blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
Der BF befindet sich jedoch seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet.
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, den Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs 3 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da er sich jedoch nicht mehr in Österreich aufhält ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr notwendig, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben gewesen; Spruchpunkt III. ist bereits in Rechtskraft erwachsen und entzieht sich daher einer weiteren Entscheidung hierüber.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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