IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag von XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid am XXXX 2024 Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Verfahren
Mit einem an die belangte Behörde übermittelten Antragsformular vom XXXX 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Befreiung vom ORF-Beitrag, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei dem Betreiber XXXX sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX .
Die beschwerdeführende Partei übermittelte zudem eine handschriftliche Auflistung des Haushaltseinkommens, einen Auszug (lediglich die Seite 3 von 8 Seiten) einer Detailrechnung für Strom, den Behindertenpass der beschwerdeführenden Partei, den Behindertenpass seiner Mitbewohnerin, den Meldezettel der beschwerdeführenden Partei und Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Alterspension der beschwerdeführenden Partei sowie seiner Mitbewohnerin zum XXXX 2024.
Die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX 2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Dabei wurde mitgeteilt, das Haushaltseinkommen übersteige den maßgeblichen Richtsatz und die beschwerdeführende Partei möge „Abzugsfähige Posten (Aufschlüsselung des Mietzinses/außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid/etc.) nachreichen“. Dem Schreiben war eine „Berechnungsgrundlage“ beigelegt, die eine Richtsatzüberschreitung iHv XXXX € auswies.
Die beschwerdeführende Partei reichte eine handschriftliche Erklärung über die Höhe der monatlichen Einkünfte sowie die bereits vorgelegten Behindertenausweise nach und bestätigte die Einkommensberechnung der belangten Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den „Antrag vom XXXX 2024 auf [.] Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages [.] Zuerkennung von Zuschussleistungen nach dem Fernsprechentgelt [.] Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX “ ab.
Der Bescheid trägt eine Signatur vom XXXX 2024 und wurde der beschwerdeführenden Partei ohne Zustellnachweis zugestellt.
Am XXXX 2024 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit dem Rechtsmittel abermals eine handschriftliche Auflistung des Haushaltseinkommens sowie Kopien der Behindertenpässe.
Mit Schreiben vom XXXX 2024 reichte die beschwerdeführende Partei ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 nach.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 22.08.2025, GZ W603 2316423-1/3Z, wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, bis längstens XXXX 2025 folgende Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln:
„1. Übermitteln Sie Nachweise (z.B. Bescheide; Bestätigungen) über die Höhe der in den Jahren 2024 und 2025 bezogenen Pensionsleistungen für XXXX und XXXX .
2. Sofern zutreffend: Übermitteln Sie einen aktuellen Nachweis (Bestätigung / Rechnung) für den Mietzins für die Wohnanschrift XXXX , 7000 Eisenstadt, für die Jahre 2024 sowie 2025 oder teilen Sie mit, ob es sich dabei um ein Eigenheim handelt.
3. Übermitteln Sie hinsichtlich anerkannter außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 den Einkommensteuerbescheid bzw. allenfalls Freibetragsbescheid für XXXX für das Jahr 2024.
4. Sofern zutreffend ist der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung urkundlich nachzuweisen.
5. Übermitteln Sie einen Nachweis (z.B. Vertrag mit dem Stromanbieter) darüber, wer der Anschlussinhaber des verfahrensgegenständlichen Stromanschlussvertrages (Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX ) ist.“
Mit am XXXX 2025 eingelangtem Schreiben vom XXXX 2025 reichte die beschwerdeführende fristgerecht neben den bereits im Behördenverfahren vorgelegten Unterlagen die Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2025 der beschwerdeführenden Partei und seiner Mitbewohnerin, den Einkommensteuerbescheid der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2024 nach (OZ 4).
1.2. Haushaltseinkommen
Im Jahr 2024 betrugen die monatlichen Einkünfte der beschwerdeführenden Partei (Alterspension) € XXXX netto im Monat (= € XXXX Alterspension abzüglich Krankenversicherungsbetrag iHv € XXXX und Lohnsteuer iHv € XXXX ). Die Einkünfte der Mitbewohnerin (Alterspension) betrugen im Jahr 2024 € XXXX netto monatlich (= € XXXX Alterspension, Pflegegeld Stufe 2 iHv € 354,00, abzüglich Krankenversicherungsbetrag iHv € XXXX ).
Im Jahr 2025 betragen die monatlichen Einkünfte der beschwerdeführenden Partei (Alterspension) € XXXX netto im Monat (= € XXXX Alterspension abzüglich Krankenversicherungsbetrag iHv € XXXX und Lohnsteuer iHv € XXXX ). Die Einkünfte der Mitbewohnerin (Alterspension und Pflegegeld) betrugen im Jahr 2025 € XXXX netto monatlich (= € XXXX Alterspension, Pflegegeld Stufe 1 iHv € 200,80, abzüglich Krankenversicherungsbetrag iHv € XXXX ).
1.3. Wohnsituation
Die im Jahr XXXX geborene beschwerdeführende Partei wohnt mit seiner Ehefrau/Mitbewohnerin im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX in 7000 Eisenstadt und hat dort seit XXXX 1988 den Hauptwohnsitz gemeldet (OZ 2).
In Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse bestand im Jahr 2024 bzw. besteht im Jahr 2025 kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen.
Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.
1.4. Außergewöhnliche Belastungen
Der Einkommensteuerbescheid 2023 der beschwerdeführenden Partei weist folgende außergewöhnliche Belastungen aus:
Die beschwerdeführende Partei hat im Jahr 2023 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € XXXX im Monat (= € XXXX , € XXXX , € XXXX , € XXXX abzüglich € XXXX [Selbstbehalt] durch 12 Monate).
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 der beschwerdeführenden Partei weist folgende außergewöhnliche Belastungen aus:
Die beschwerdeführende Partei hat im Jahr 2024 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € XXXX im Monat (= € XXXX , € XXXX , € XXXX , € XXXX , abzüglich € XXXX [Selbstbehalt] durch 12 Monate).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und auf den Inhalt des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakts bzw. den Inhalt des Gerichtsaktes (OZ 3, 4) bzw. sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.
[…]
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
[…]“
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
[…]“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
3.1.2. Fernmeldegebührenordnung - Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 (FGO)
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]“
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]“
„Befreiungsbestimmungen
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
3.1.3.Fernsprechentgeltzuschussgesetz - Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 (FeZG)
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgelt-zuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. […]
(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
„Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
9. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[…]“
„Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
[…]
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
„Verfahren
§ 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.“
„Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
§ 6. […]
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
[…]“
„Verfahren
§ 7. […]
(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.“
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 16. […]
(8) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
3.1.5. FEZVO
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO lautet auszugsweise:
„Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
§ 1. […]
(1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“
3.1.3. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG
§ 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF, lautet auszugsweise:
„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden.
(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.
[…]“
3.1.4. EAG-Befreiungsverordnung
Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF, lautet auszugsweise:
„Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“
„Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 9. (1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“
3.2. Anzuwendende Rechtslage
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Anderes gilt, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anordnet, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder wenn darüber zu entscheiden ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
Durch BGBl I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Fallgegenständlich stellte die beschwerdeführende Partei im XXXX 2024 die verfahrensgegenständlichen Anträge. Im Verfahren sind daher die oben in Punkt II.3.1. referenzierten Fassungen der Bestimmungen anzuwenden.
3.3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( XXXX 2024) und des Datums des Einlangens des Beschwerdeschreibens bei der belangten Behörde ( XXXX 2024) besteht – obwohl die belangte Behörde den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Die Beschwerde enthält auch alle gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Inhalte.
3.5. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen. Auch § 3 Abs. 2 FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die in der FGO angeführten Tatbestände an.
Die FGO enthält als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO).
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).
Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Der fallgegenständlich relevante Richtsatz für einen Zwei-Personenhaushalt beträgt für 2024 (Ausgleichszulagen Richtsatz für das Jahr 2024: 1.921,46 € + 12 % =) 2.152,04 €. Für das Jahr 2025 beträgt die Grenze (Ausgleichszulagen Richtsatz für das Jahr 2025: 2.009,85 € + 12 % =) 2.251,03 €.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das tatsächliche (durchschnittliche) monatliche Nettoeinkommen, somit unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen, heranzuziehen (vgl. allgemein z.B. VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835; VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629). Beim Pflegegeld handelt es sich um ein gemäß § 48 Abs. 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG nicht anzurechnendes Einkommen.
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. von der Finanzverwaltung anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
3.6. Berechtigungen der beschwerdeführenden Partei
3.6.1. Berechtigungen für das Jahr 2024
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und ist damit grundsätzlich zur Leistung des ORF-Beitrags verpflichtet. Er hat fallgegenständlich jedoch eine soziale Transferleistung als Anspruchsgrundlage gemäß § 47 FGO – den Bezug einer Pension– nachgewiesen. Nach den Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.
Als Haushaltseinkommen sind die Einkommen der beschwerdeführenden Partei selbst und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau/Mitbewohnerin zu berücksichtigen. Dieses Einkommen setzt sich aus deren Netto-Pensionen zusammen, das Pflegegeld der Mitbewohnerin ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da die Befreiungen am XXXX 2024 beantragt wurde, wäre der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab XXXX 2024. Folgende Einkommen wurden für den Haushalt der beschwerdeführenden Partei festgestellt:
Auf Grundlage der Feststellungen sind für die beschwerdeführende Partei im Jahr 2024 Einkünfte iHv € XXXX netto im Monat (= € XXXX Alterspension abzüglich € XXXX Krankenversicherungsbetrag und € XXXX Lohnsteuer x 14 Auszahlungen durch 12 Kalendermonate) zu berücksichtigen. Die Mitbewohnerin bezog Einkünfte iHv € XXXX netto monatlich (= € XXXX Alterspension abzüglich € XXXX Krankenversicherungsbetrag x 14 Auszahlungen durch 12 Kalendermonate; Pflegegeld nicht als Einkommen berücksichtigt).
Die Summe der Einkünfte ergibt im Jahr 2024 somit monatliche Gesamteinkünfte des Haushalts iHv € XXXX .
Da kein Mietverhältnis iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze festgestellt wurde, kann davon lediglich der Pauschalbetrag für Wohnungskosten in der Höhe von € 140,- gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als Abzug berücksichtigt werden.
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31.03.2008, 2005/17/0275) voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Fallgegenständlich wurden Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen iHv € XXXX für 2024 (Einkommensteuerbescheid 2023) festgestellt, die abgezogen werden können.
Abzüglich dieser pauschalierten Wohnkosten und der festgestellten außergewöhnlichen Belastungen errechnet sich daraus ein durchschnittliches monatliches maßgebliches Haushaltseinkommen iHv € XXXX . Gemessen am relevanten Richtsatz für 2024 von € 2.152,04 ergibt sich daraus eine Richtsatzüberschreitung iHv € XXXX :
Für das Jahr 2024 ist die beschwerdeführende Partei daher wegen zu hohem Haushaltseinkommen nicht berechtigt, von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags befreit zu werden.
§ 3 Abs. 2 FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die in der FGO angeführten Tatbestände an. Die Regelungen betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen und die maßgebliche Betragsgrenze sind ebenso ident, sodass auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Der beschwerdeführenden Partei kann für das Jahr 2024 daher auch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden.
Wie oben ausgeführt, sind gemäß § 72 Abs. 1 EAG grundsätzlich über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Auch diese Befreiung steht der beschwerdeführenden Partei daher für das Jahr 2024 nicht zu.
3.6.2. Berechtigungen für das Jahr 2025
Die beschwerdeführende Partei bezieht im Jahr 2025 Einkünfte iHv € XXXX im Monat (= € XXXX Alterspension abzüglich Krankenversicherungsbetrag iHv € XXXX und Lohnsteuer iHv € XXXX x 14 Auszahlungen durch 12 Kalendermonate). Die Mitbewohnerin bezieht Einkünfte iHv € XXXX netto monatlich (= € XXXX Alterspension abzüglich Krankenversicherungsbetrag iHv € XXXX x 14 Auszahlungen durch 12 Kalendermonate; Pflegegeld nicht als Einkommen berücksichtigt).
In Summe ergibt sich im Jahr 2025 ein monatliches Haushaltseinkommen iHv € XXXX .
Abzüglich der pauschalierten Wohnkosten von € 140 und der festgestellten außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid 2024 iHv monatlich € XXXX errechnet sich daraus ein durchschnittliches monatliches maßgebliches Haushaltseinkommen iHv € XXXX . Gemessen am relevanten Richtsatz für 2025 von € 2.251,03 ergibt sich daraus eine Richtsatzüberschreitung iHv € XXXX :
Der beschwerdeführenden Partei kann daher auch ab Jänner 2025 keine Befreiung von der ORF-Gebühr, keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und keine Befreiung von den erneuerbaren Förderkosten zuerkannt werden.
3.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – auch ungeachtet eines Parteiantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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