Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bürgermeisters der Gemeinde St. Jakob in Defereggen, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda Weber Gasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. August 2023, LVwG-2020/31/1437 7, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: E K in S; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Aufwandersatzbegehren des Revisionswerbers wird abgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte ist Eigentümer eines Stadels auf dem Grundstück X, KG St. J; das Grundstück ist als „Wohngebiet“ gewidmet.
2 Im Frühjahr 2016 trug er den Stadel, der laut dem angefochtenen Erkenntnis seit mehr als 100 Jahren auf diesem Grundstück bestanden hatte, ab und errichtete ihn den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) zufolge „im engsten zeitlichen Konnex am gleichen Ort mit den gleichen Abmessungen“ neu, wobei allenfalls vereinzelt Bretter des abgetragenen Gebäudes für den neuen Stadel wiederverwendet worden seien.
3 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. J. (Revisionswerber) vom 13. November 2018 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) aufgetragen, das auf dem Grundstück X im Jahr 2016 widerrechtlich wiedererrichtete Gebäude zu entfernen.
4 Mit Bauanzeige vom 18. März 2020 (bei der Baubehörde eingelangt am 20. März 2020) zeigte der Mitbeteiligte gemäß § 28 Abs. 2 lit. d TBO 2018 die Wiedererrichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise auf dem Grundstück X an. Zum Zeitpunkt der Bauanzeige wurde durch den Bestand dieses Gebäudes im nördlichen Bereich des Grundstückes X die Grundstücksgrenze zum Grundstück Y, das im Eigentum der Agrargemeinschaft U. steht, über die gesamte Breite des Gebäudes überbaut.
5 Mit (undatiertem) Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz wurden Grundstücksänderungen zwischen den Grundstücken X und Y bewilligt, sodass die Gebäudeumrisse des in Rede stehenden Stadels nunmehr gänzlich auf dem Grundstück X liegen; für das Überragen der Grundstücksgrenze durch das Dach des Stadels zum Grundstück Y liegt den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge eine Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft U. gemäß § 6 Abs. 12 TBO 2018 vor.
6 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 17. Juni 2020 wurde die Ausführung des mit Eingabe des Mitbeteiligten vom 20. März 2020 angezeigten Bauvorhabens „Wiedererrichtung eines Lagerschuppens für landwirtschaftliche Geräte ortsüblicher Stadel in Holzbauweise“ auf dem Grundstück X gemäß § 30 Abs. 3 TBO 2018 untersagt, weil die Frist für den Wiederaufbau des Gebäudes von einem Jahr (§ 6 Abs. 11 TBO 2018) überschritten sei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, dass die am 20. März 2020 eingebrachte Bauanzeige gemäß § 30 Abs. 4 TBO 2018 zur Kenntnis genommen werde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
In seiner Begründung führte das LVwG zunächst aus, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Der Entscheidung sei daher die TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018 idF LGBl. Nr. 34/2022, zugrunde zu legen.
Der Stadel sei im Frühjahr 2016 wiedererrichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei § 6 Abs. 9 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Geltung gestanden, wonach für den Wiederaufbau von Gebäuden die Befristung von einem Jahr zwischen Abbruch und Bewilligung gemäß § 6 Abs. 11 TBO 2022 noch nicht gegolten habe; diese habe erst mit der Änderung LGBl. Nr. 94/2016 mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2016 Eingang in die TBO gefunden. Die Erläuternden Bemerkungen führten dazu u.a. aus: „Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass diese Privilegierung nur mehr unter der Voraussetzung gilt, dass der Wiederaufbau in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch bzw. der sonstigen Zerstörung des Altgebäudes erfolgt. Damit soll vor allem auch Beweisproblemen hinsichtlich des vormaligen Gebäudebestandes vorgebeugt werden, der nach längerer Zeit regelmäßig nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.“
Vor dem Hintergrund so das LVwG weiter , dass der Abbruch des gegenständlichen Stadels in einem Zug mit der Wiederrichtung im Frühjahr 2016 erfolgt sei, sodass die oben angeführte Beweisproblematik eines nicht mehr zu eruierenden Gebäudebestandes gar nicht erst entstanden sei, sei unter Zugrundelegung der bei Wiedererrichtung im Frühjahr 2016 privilegierenden Bestimmung des § 6 Abs. 9 TBO 2011 davon auszugehen, dass eine nachträgliche Baueingabe selbst dann noch möglich sei, wenn diese erst nahezu vier Jahre später im März 2020 erfolgt sei. Die aufgrund des Abbruch- und Wiederrichtungszeitpunktes im Frühjahr 2016 gebotene Anwendung der privilegierenden Abstandsbestimmung des § 6 Abs. 9 TBO 2011 habe zur Folge, dass die seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2020 vor dem LVwG attestierten Verletzungen des § 6 Abs. 4 lit. a TBO 2018 und § 6 Abs. 7 TBO 2018 gegenständlich nicht vorlägen.
In weiterer Folge begründete das LVwG näher, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben als Neubau gemäß § 2 Abs. 7 TBO 2018 zu werten sei und dass der dem Bescheid des Revisionswerbers vom 17. Juni 2020 noch zutreffend zugrunde gelegene Untersagungsgrund der unzulässigen Überbauung der Grundstücksgrenzen aufgrund der nachträglichen Grundstücksveränderung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz nicht mehr gegeben sei bzw. hinsichtlich des Überragens der Grundstücksgrenze durch das Dach eine Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft U. vorliege.
Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, „dass die gegenständliche Bauanzeige infolge der Berichtigung der Katastergrenzen nach Erlassung der bekämpften Entscheidung und in Ermangelung der Anwendbarkeit der einjährigen Wiederaufbaufrist des § 6 Abs 11 TBO 2018 infolge der tatsächlichen Geltung des § 6 Abs 9 TBO 2011 sowie wegen des Nichtvorliegens weiterer Abweisungsgründe zur Kenntnis genommen werden konnte“.
8 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit einem Antrag auf Aufwandersatz. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, es sei höchstgerichtlich zu klären, ob für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten des LGBl. Nr. 94/2016 zerstört und wiedererrichtet worden seien, die alte privilegierende Bestimmung des § 6 Abs. 9 TBO 2011 anzuwenden sei, auch wenn die Bauanzeige erst Jahre später (im Jahr 2020) eingebracht worden sei, zu diesem Zeitpunkt § 6 Abs. 10 und 11 TBO 2018 zwingend anzuwenden gewesen sei und ein Ermessenspielraum für die Baubehörde gar nicht bestanden habe.
9 Der Mitbeteiligte brachte im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig.
11 Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 1 TBO 2022 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 1. Mai 2022) anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn wie im vorliegenden Fall das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist.
§ 6 Abs. 10 und 11 TBO 2018, LGBl. Nr. 28 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 109/2019 , lautet:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) ...
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d) kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) ...“
Der vom LVwG herangezogene § 6 Abs. 9 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, hat folgenden Wortlaut:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) ...
(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
a) von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,
b) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und
c) bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.
(10) ...“
Gemäß § 30 Abs. 3 TBO 2018 hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
12 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (oder Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiter wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0231, Rn. 7, mwN).
13 Das LVwG führte zunächst zutreffend aus, der Entscheidung sei die TBO 2018 zugrunde zu legen. Anhaltspunkt dafür, dass § 6 Abs. 9 TBO 2011 aufgrund einer Übergangsbestimmung anzuwenden wäre, sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
Das LVwG sah offenbar aus dem Blickwinkel der Stichtagsregelung § 6 Abs. 9 TBO 2011 für anwendbar, weil „der Abbruch des gegenständlichen Stadels in einem Zug mit der Wiederrichtung im Frühjahr 2016 erfolgte“.
Dem ist zu entgegnen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die Entscheidung über ein Bauansuchen keine Angelegenheit darstellt, die stichtagsbezogen oder zeitraumbezogen zu beurteilen wäre (vgl. etwa VwGH 24.3.2010, 2009/06/0146). Gleiches gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben.
14 Im vorliegenden Fall ist demnach die Jahresfrist des § 6 Abs. 11 TBO 2018 anzuwenden. Diese Jahresfrist ist den Feststellungen des LVwG zufolge (Abbruch im Frühjahr 2016, Einbringen der Bauanzeige im März 2020) jedenfalls nicht eingehalten, weshalb der Revisionswerber bereits aus diesem Grund die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 30 Abs. 3 TBO 2018 untersagen musste.
15 Da das LVwG insoweit die Rechtslage verkannte, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
16 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Revisionswerber im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen war.
Wien, am 26. Jänner 2024
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