JudikaturVwGH

Ra 2022/05/0145 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der R GmbH in W vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Piaristengasse 41/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. März 2022, VGW 111/069/653/2022 3, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA 37, weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die Zurückweisung ihres Bauansuchens infolge nicht vollständig erfolgter Verbesserung nach einem Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Partei sei einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG der belangten Behörde binnen der gesetzten Frist nicht vollständig nachgekommen. So habe sie entgegen dem Auftrag, die Zustimmung aller MiteigentümerInnen der zu bebauenden Liegenschaft beizubringen, die Zustimmung einer näher genannten Miteigentümerin nicht nachgewiesen. Von der vorgelegten „Spezialvollmacht“ dieser Miteigentümerin sei die Zustimmung zu einem Bauansuchen (allgemein und auch für den konkreten Fall) nicht erfasst. Damit sei entgegen § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien (BO für Wien) nicht die Zustimmung aller MiteigentümerInnen beigebracht worden; weiters seien auch keine der Vorschrift des § 64 Abs. 1 lit. a BO für Wien, wonach Einreichpläne unter anderem die Namen und Anschriften der Miteigentümer aufzuweisen hätten, entsprechenden Einreichpläne vorgelegt worden. Aus diesem Grund habe die Behörde das Ansuchen zu Recht zurückgewiesen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere jenes zur Schlüssigkeit eines näher genannten Gutachtens, einzugehen gewesen wäre.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, die Zustimmung aller Miteigentümer sei zeitlich vor dem Bescheid der belangten Behörde vorgelegen; ein Widerruf einer näher bezeichneten Vollmacht sei angesichts von vorherrschenden Abweichungen der Bauführung und dazu zugesagten Angleichungen an den Baukonsens im Widerspruch zum Interesse der Miteigentümer. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien gestützt. Zudem sei das Bauansuchen nicht bewilligungspflichtig gemäß § 60 Abs. 1 lit. a, b und c BO für Wien gewesen, die Zurückweisung wegen der Unschlüssigkeit des Gutachtens aus diesem Grund rechtswidrig und das Verwaltungsgericht somit zweimalig von - nicht näher genannter - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171, oder auch 23.5.2022, Ra 2021/06/0223, jeweils mwN).

8 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa nochmals VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171, mwN). Schon diesem Erfordernis entsprechen die Zulässigkeitsgründe der vorliegenden Revision nicht, da im Sinne des Gesagten weder konkret auf den Revisionssachverhalt bezogen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, noch aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hätte. Die Zulässigkeitsbegründung beeinhaltet ihrem gesamten Vorbringen nach vielmehr (bloß) Revisionsgründe; welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0159, oder wiederum 29.8.2022, Ra 2022/06/0171, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, zumal trotz behauptetem Abweichen von Rechtsprechung jeglicher Bezug auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

9 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in jenen Fällen, in denen die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).

10 Soweit sich die Revision erkennbar gegen die Zurückweisung des Bauansuchens wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Auslegung einer konkreten Vollmacht, grundsätzlich jeweilsder einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2022/06/0030, 25.9.2019, Ra 2019/05/0101, jeweils mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung legt die Revision nicht dar, auch nicht mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2022

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