JudikaturBVwG

I424 2287033-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. September 2025

Spruch

I424 2287033-1/9Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. TÜRKEI (alias StA. Irak), vertreten durch RA Dr. Manfred Schiffner, Haushamer Straße 2, 8054 Seiersberg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX , (in der Folge: BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte am 06.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie in der Ersteinvernahme im Wesentlichen damit, dass sie von den Behörden in der der Türkei unter Druck gesetzt worden sei, da ihr Verlobter und ihr Bruder geflüchtet seien.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde/BFA) gab die BF an, ihr Verlobter sei aufgrund seines politischen Engagements aus der Türkei geflüchtet. Die BF selbst sei kein politischer Mensch, sie sei jedoch von der Polizei zwischen August und September 2021 ungefähr vier Mal nach dem Verbleib ihres Verlobten gefragt worden, nachdem dieser im Juni oder Juli 2021 geflohen sei. Jener Polizist, der gegen ihren Verlobten ausgesagt habe, habe die BF einmal am Arm gepackt. Die BF habe die Verlobung in der Türkei ohne ihren Verlobten gefeiert, da ihre Familie gewollt habe, dass die Verlobung offiziell anerkannt werde. Die BF lebe derzeit in einer eingetragenen Partnerschaft.

Der Verlobte der BF werde in der Türkei gesucht, da er bei Kunst- und Kulturaktivitäten dabei gewesen sei und Tweets über Erdogan geschrieben habe. Es gäbe weitere Gründe, welche die BF jedoch nicht wissen würde, da sie sich nicht mit diesen Themen beschäftige. Sie selbst sei nicht politisch aktiv, hätte im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, sie sei nie in Haft gewesen und sei kein Verfahren gegen sie anhängig. Die BF habe im Gegensatz zu ihren Brüdern, welche auf einer Bühne beim Singen von kurdischen Liedern mit Gegenständen beworfen worden seien, in der Türkei keine Diskriminierung erfahren. Die BF habe versucht auf legalem Weg nach Österreich zu gelangen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe die BF abgesehen von weiteren Fragen zum Verbleib des Verlobten nichts zu befürchten. Sie würde nicht zurückkehren und gerne bei ihrem Verlobten in Österreich bleiben wollen.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2024 zu Zl. XXXX wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA aus, aufgrund der Angaben der BF habe eine gegen sie gerichtete Gefährdung oder Verfolgung nicht festgestellt werden können. Die geschilderten Nachfragen von polizeilicher Seite würden nicht als Bedrohung oder Verfolgung angesehen werden können. Es seien auch keinerlei Probleme aufgrund einer politischer Tätigkeit oder Strafverfolgung hervorgekommen. Die legale Ausreise der BF und ihr offensichtlich unbehelligtes Leben in den eineinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Verlobten aus der Türkei würden untermauern, dass die BF keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei auch keine generelle und systematische Verfolgung kurdischer Volksgruppenangehöriger erkennbar und bestehe demnach auch bei Rückkehr keine besondere Bedrohungssituation für die BF.

3. Mit dem am 14.02.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die BF habe im Verfahren glaubhaft vorgebracht, dass sie unter Druck gelebt habe, weil die Polizei immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Verlobten gefragt habe. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung der Fluchtgründe erweise sich die Furcht der BF vor Verfolgung und Repressalien durch die türkischen Behörden vor dem Hintergrund aktueller Berichte zur Situation in der Türkei als wohlbegründet. Obwohl die BF familiäre Bindungen im Bundesgebiet geschildert habe, seien vom BFA dazu keine Feststellungen getroffen worden. Weitere ungenügende Feststellungen seien in Bezug auf den Verlobten der BF getroffen worden. Dem Vorhalt, das Nachfragen von polizeilicher Seite sei nicht als Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) zu werten seien, könne nicht gefolgt werden. Die BF habe auch vorgebracht, sie sei am Arm gepackt und bedroht worden. Auch könne aus der legalen Ausreise und dem Besitz eines gültigen Reisepasses der Rechtsprechung zufolge nicht der Schluss gezogen werden, die BF sei in ihrer Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Die BF besuche mittlerweile die kurdische Gemeinde in Graz und übe hier aktiv politische und soziale Aktivitäten aus. Hierzu wird in der Beschwerde festgehalten, die Tätigkeit für in der Türkei verbotene Organisationen im Ausland sei strafbar und würden polizeiliche oder justizielle Maßnahmen drohen.

Aufgrund der das Vorbringen untermauernden Ausführungen im Länderinformationsblatt sowie jenen im Jahresbericht des United States Department of State (in der Folge: USDOS) zur Menschenrechtslage im Jahr 2018, sei davon auszugehen, dass die bloß vermutete bzw. „angebliche“ Verbindung zu regimekritischen oder terroristischen Einrichtungen ausreiche, um Ermittlungsschritten der türkischen Behörden bis hin zur Inhaftierung ausgesetzt zu sein. Für die BF sei die Verfolgungsgefahr umso höher, zumal diese im Herkunftsstaat als exponierte Person ins Visier der türkischen Behörden geraten sei.

Der BF drohe angesichts ihres glaubhaften Vorbringens und ihren Aktivitäten in der kurdischen Gemeinde bei Rückkehr asylrelevante Verfolgung.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 55 AsylG 2005 amtswegig erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangten Behörde zurückverweisen.

4. Mit E-Mail vom 18.03.2025 verständigte das BFA das erkennende Gericht davon, dass die BF am XXXX ein Kind geboren habe und sich der Verlobte, welcher auch gleichzeitig der Kindsvater sei, in einem laufenden Asylverfahren befinde.

5. Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurden die Verfahrensparteien ersucht, dem erkennenden Gericht den Familienstand der BF (Verlobung, eingetragene Partnerschaft) mitzuteilen sowie bekannt zu geben, ob betreffend das zwischenzeitlich geborene Kind und den Verlobten der BF bereits Entscheidungen in deren Asylverfahren ergangen seien. Es wurde den Verfahrensparteien überdies mitgeteilt, dass eine Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht möglich sei, solange die belangte Behörde über den anhängigen Asylantrag des Kindes der BF nicht entschieden habe.

6. Mit Schreiben vom 03.04.2025 teilte der rechtliche Vertreter der BF mit, dass die BF sich nach wie vor in einem aufrechten Verlöbnis befinde und die Eheschließung aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht vollzogen hätte werden können.

Bezüglich des Kindes sei ein Asylverfahren anhängig, ein rechtskräftiger Bescheid sei noch nicht erlassen. Bezüglich des Verlobten sei das Asylverfahren aufgrund einer Vorfrage ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Niederschrift über die Ersteinvernahme der BF am 06.03.2023, der Niederschrift über deren Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2023, dem Bescheid des BFA vom 17.01.2024 und der Beschwerde vom 14.02.2024. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

II.1. Feststellungen:

Die BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe, bekennt sich zum alevitischen Glauben und spricht Türkisch, Englisch und etwas Kurdisch.

XXXX , geb. XXXX , der Verlobte der BF, ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit 29.07.2021 im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich auf, wobei das zu Zl. XXXX geführte Asylverfahren vor dem BFA seit 31.07.2025 wieder läuft. Zuvor war es aufgrund einer Vorfrage von 17.01.2023 bis 30.07.2025 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Die BF reiste spätestens am 06.03.2023 nach Österreich und stellte an diesem Tag ihren Antrag auf internationalen Schutz. Jedenfalls seit 30.05.2023 wohnt sie mit ihrem Verlobten in Kärnten an derselben Adresse.

Die BF hat am XXXX in XXXX ihren Sohn XXXX , ebenso türkischer Staatsangehöriger, geboren. Vater des Kindes ist deren Verlobter. Das Asylverfahren des Sohnes der BF wird seit 09.12.2024 zu Zl. XXXX vor dem BFA geführt.

Eine inhaltliche Entscheidung des BFA über die Anträge auf internationalen Schutz ist bislang weder zum Verlobten noch zum Sohn der BF ergangen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Identitäten der BF sowie ihres des Verlobten, seinem Aufenthalt in Österreich und dem anhängigen Asylverfahren sowie die Feststellungen zum Aufenthalt der BF, der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes sowie zu den jeweils geführten Asylverfahren im Inland sowie die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz der BF, ihres Kindes und ihres Verlobten ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt und insbesondere aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit den aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl. I. 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 38 AVG, in Verbindung mit § 17 VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann. Es muss sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde oder ein Gericht bildet (VwGH 12.03.1999, 97/19/0066).

§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001, Rz 30, mwN; vgl. auch VwGH 19.12.2012, 2012/08/0212).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Elternteil und Kind mittels moderner Kommunikationsmittel in Bezug auf einen Säugling bzw. ein Kleinkind nicht bzw. kaum möglich. Dementsprechend kommt dem Elternteil eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt in diesem Alter zu und ist dies im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA- Verfahrensgesetz BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) zu berücksichtigen (VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042, Rz. 10.2., 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, Rz. 24).

Im konkreten Fall sind vor dem BFA die Verfahren betreffend die Gewährung von internationalem Schutz betreffend den Verlobten und den gemeinsamen Sohn anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren ist für den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens entscheidungswesentlich.

Die Vorfrage, ob dem Verlobten der BF und/oder dem gemeinsamen Sohn der Status von Asylberechtigten oder der Status von subsidiär Schutzberechtigten bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht in einer im Asylverfahren zu berücksichtigenden Form zukommt, hat für die Beurteilung der von der BF erhobenen Beschwerde maßgebliche Bedeutung. Im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung betreffend die BF als Kindesmutter wird nämlich – bei inhaltlichem Auseinanderfallen der Entscheidungen betreffend den Verlobten und Sohn einerseits sowie BF andererseits – die nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes mit ihrem zehn Monate alten Sohn zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042, Rz. 10.2.; VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, Rz. 24).

Demnach ist das Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die Entscheidungen des BFA über die Anträge auf internationalen Schutz betreffend den Verlobten und den Sohn der BF gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG auszusetzen.

II.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Das Gericht kann nach § 24 Abs. 4 VwGVG auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 in der geltenden Fassung (in der Folge: GRC), entgegenstehen.

Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Das erkennende Gericht teilte den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 20.03.2025 mit, dass bis zur Entscheidung der belangten Behörde in den anhängigen Asylverfahren der Angehörigen der BF keine Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergehen wird. Weder die belangte Behörde noch die rechtsfreundlich vertretene BF brachten dazu eine inhaltliche Stellungnahme ein. Die BF ersuchte mit Schreiben vom 03.04.2025 um Berücksichtigung der familiären Situation und der offenen Verfahren ihrer Angehörigen.

Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft insofern keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.