Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1985, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2020, W111 1400680 4/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Mai 2019 wurde dem seit 2008 im Bundesgebiet aufhältigen Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dass dem Revisionswerber bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses näher genannte unverhältnismäßige Nachteile drohen würden.
4 Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass ihm im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 14. Dezember 2020