Wird in der Beschwerde auch ein Eventualantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde iSd. § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gestellt, der jedenfalls "innerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens" gelegen war (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002), ist dieser Eventualantrag seinem Wesen nach - bei Erfolglosigkeit des Hauptantrags - eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215), sodass die Unzulässigkeit des Hauptantrags nicht auf den Eventualantrag durchschlagen kann. Dass die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nicht vorlagen, änderte nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit dieses Begehrens, sondern hätte nur zur Konsequenz haben müssen, dass der Eventualantrag entsprechend dem aus der Beschwerde eindeutig erkennbaren Ziel und auch vor dem Hintergrund des für die VwG geltenden prinzipiellen Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253) als Abänderungsantrag zu behandeln gewesen wäre. Das galt im vorliegenden Fall im Besonderen, weil nach der Erörterung dieser Frage in der Beschwerdeverhandlung dann mit Schriftsatz eine entsprechenden Klarstellung im Sinne eines abändernden Begehrens auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch das VwG vorgenommen wurde. Eine innerhalb der Sache gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist aber bis zur Entscheidung darüber zulässig (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002).
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