IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Andreas MÜLLER und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA.: Kroatien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2025 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom XXXX 2024 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) für 42 Bezugstage ab XXXX 2024 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund verweigert habe, da er laut Dienstgeber für die Vereinbarung eines Bewerbungsgespräches nicht erreichbar war. Er habe ausgeführt, dass viele Nummern ihn anrufen, er rufe eigentlich immer zurück. Vielleicht habe er vergessen, diese Nummern anzurufen, er könne das aber nicht 100-prozentig sagen.
1A. Am XXXX .024 mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen worden, in der dieser angab, dass er keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung habe, und er viele Nummern habe, die ihn anrufen. Er rufe eigentlich immer zurück, aber vielleicht habe er vergessen diese Nummer zurückzurufen, er könne das nicht 100-prozentig sagen.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass bei den verpassten Anrufen keine Firmennummer enthalten gewesen sei. Der Mobilfunkanbieter stelle aus Datenschutzgründen keine Anrufliste zur Verfügung.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte es nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der präsumtive Dienstgeber versucht habe ihn telefonisch zu erreichen. Er habe nicht abgehoben und sich auch nicht zurückgemeldet. Er habe somit eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Die Firma könne nicht angeben, wann genau ihr Anruf stattgefunden habe, es könne dies nur ein oder zwei Wochen nach Einlangen der Unterlagen gewesen sein. Definitiv habe jedoch von ihnen ein Kontaktversuch stattgefunden.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte, dass der Arbeitgeber aufgefordert wird einen Einzelverbindungsnachweis vorzulegen. Er lege ein Bildschirmfoto seines Telefons vor, und könne nur erneut betonen, dass er zu keiner Zeit auf einen Anruf hingewiesen worden wäre und er ansonsten jedenfalls einen Rückruf getätigt hätte.
5. Mit Schreiben vom XXXX 2025 legte das AMS den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
6. Am XXXX 2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen, sowie die Personalverantwortliche des präsumtiven Dienstgebers. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs brachte der BF vor, dass er die Niederschrift im AMS nicht gut verstanden habe, sie jedoch trotzdem unterzeichnet habe. Er habe sich bei der Firma per E-Mail beworben und danach keine Rückmeldung erhalten. Üblicherweise, wenn er die Nummer der Firma sehe, erinnere er sich, diese war im vollkommen unbekannt. Er habe nicht bei der Firma nachgefragt ob schon eine Entscheidung gefallen ist, sondern habe auf eine Rückmeldung gewartet. Er habe auch nach der Niederschrift im AMS nicht bei der Firma nachgefragt, weil er eben darauf warte, dass die Firma sich melde.
Die Zeugin gab an, dass sie die einzige Person in der Firma ist, die im Office tätig ist. Sie drucke sich immer die Bewerbung aus, und mache darauf Vermerke bzw. drucke sie den E-Mail Verkehr aus. Sie wisse sicher, dass sie angerufen habe da sie auf Personalsuche waren und der BF für sie aufgrund des Lebenslaufes interessant war. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie noch in der gleichen Woche oder in der Woche darauf angerufen habe und kann diesbezüglich auch keinen Beweis vorlegen. Die Stelle konnte anderweitig nicht besetzt werden. Es hätte auch noch nachträglich die Möglichkeit gegeben, wenn sich der BF gemeldet hätte, in der Firma anzufangen.
7. Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte die Personalverantwortliche mit, dass der Mitarbeiter vom Telefonanbieter, obwohl sie ihn unmittelbar um Übermittlung des Einzelverbindungsnachweis gebeten habe, es verabsäumt habe es zu veranlassen, und dieser zwischenzeitig, da dies länger als sechs Monate zurückliege, gelöscht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 2022 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 übermittelte das Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Zahntechniker bei der Firma XXXX (im folgenden kurz N).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .2024 ein Stellenangebot übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag.
Der BF erschien in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass er keinen Anruf des präsumtiven Dienstgebers erhalten habe, möglicherweise aufgrund eines technischen Gebrechens oder einem Ziffernsturz. Es erschien auch glaubwürdig, dass er an der angebotenen Stelle interessiert war und diese antreten wollte.
Der BF hat am XXXX .2025 eine Beschäftigung als Zahntechniker in einer anderen Firma angetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
3.3. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Der Beschwerdeführer verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anspruch erstmalig verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen (bzw. 42 Tagen) zu Recht erfolgte.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab XXXX .2024 für 42 Tage verloren habe.
Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der Firma N nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.
Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
3.5. Gegenständlich ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen an die Firma N für diese nicht mehr erreichbar war und einen Anruf von N weder entgegengenommen noch zurückgerufen habe. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Firma N nicht mehr meldete, als glaubwürdig.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist dem Beschwerdeführer auch nicht vorzuwerfen, dass er die Firma N nicht von sich aus erneut kontaktierte, da er auf eine Rückmeldung wartete. Dieses „nicht Nachtelefonieren“ erreicht vor diesem Hintergrund im konkreten Fall nicht einmal den Grad einer groben Fahrlässigkeit – diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes" naheliegt (vgl. dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) – und stellt jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten zur Vereitelung einer Arbeitsaufnahme dar. Ein (gegebenenfalls) bloß fahrlässiges Verhalten reicht aber zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).
3.6. Zusammenfassend liegt gegenständlich keine vorwerfbare Vereitelungshandlung vor, und ist daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
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