TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Mag. Raoul WARNUNG, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht albanisch auf muttersprachlichem Niveau.
Er ist ledig und für niemanden sorgepflichtig.
Er ist zuletzt zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und ist nicht im Besitz eines biometrischen Reisepasses. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und hat er bislang die Ausstellung eines solchen nicht beantragt. Er war jedenfalls am XXXX 2024, XXXX .2024, XXXX .2024, XXXX .2024, XXXX 2024 und ist seit seiner am XXXX .2024 erfolgten Festnahme im Bundesgebiet aufhältig (gewesen). Bis zu seiner Festnahme war er im Bundesgebiet meldeamtlich nicht gemeldet und hielt sich unstet wo auf.
Am XXXX .2024 wurde er von Beamten der LPD XXXX wegen des Verdachts nach § 28a Abs. 4 SMG festgenommen, zur Anzeige gebracht und am XXXX .2024 in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo er sich bis laufend aufhält und an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Mit Beschluss vom XXXX .2024 verhängte das Landesgericht XXXX Untersuchungshaft über den BF.
Der ledige BF hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten bzw. nahen Angehörigen. Zuletzt ging er einer unangemeldeten Tätigkeit als XXXX nach und brachte er mit dieser Tätigkeit monatlich netto EUR 2.500,00 ins Verdienen. Dem stehen Schulden bei Privatgläubigern in Höhe von ca. EUR 8.000,00 gegenüber.
Er verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse im Bundesgebiet. Seine Familie ist weiterhin im Herkunftsstaat Albanien aufhältig und befindet sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Herkunftsstaat. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte.
Der BF ist weder kulturell, noch sprachlich integriert.
Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX schuldig, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain
I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler
1./ am XXXX 19,8 Gramm netto für EUR 1.000,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 62,5%);
2./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten XXXX am XXXX 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%);
3./ am XXXX 98,2 Gramm netto für EUR 4.800,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 65,2%);
4./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX 296,1 Gramm netto für EUR 13.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 54,7%);
II./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, und zwar am XXXX einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm für EUR 35.000,00 (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 54,7%);
III./ besessen, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging und zwar zumindest am XXXX 10,8 Gramm brutto und beging er damit
zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;
zu II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;
zu III./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG
wofür er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffend von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd. Als aggravierend wertete das Strafgericht zudem die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft. Weiter führte das Gericht aus, dass es der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen bedurft hätte, um ihm vor Augen zu führen, dass „derartig erheblicher Suchtgiftdelinquenz strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich Taten – auch bei Ersttätern – letztlich solcherart nicht lohnen“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 16]. Die über ihn verhängte Strafe wertete das LG XXXX als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 19 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.)
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die Tatbestände der Ziffern 1 (die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig) und 3 (Bestehen einer Fluchtgefahr) erfüllt seien und führte dazu aus, dass auf Grund seines Gesamtverhaltens und der Tatsache, dass er aktenkundig über keine ausreichenden Barmittel bzw. über kein Vermögen verfüge, sich an seiner tristen finanziellen Lage, mangels Aufenthaltstitel und/oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten nichts ändern werde und er daher nicht in der Lage sei, seine Ausreise und seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise aus Eigenem auf legale Weise zu finanzieren. Daher sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Für seine Ausreise spreche auch seine rechtskräftige Verurteilung. Desweiteren habe er sich bis zu seiner Festnahme, unter Umgehung des Meldegesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten und sich somit einige Tage/Wochen einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entzogen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er sein Verhalten fortsetzen werde, um so einem fremdenrechtlichen Verfahren zu entgehen, da er damit rechnen müsse, dass er nach Setzung eines entsprechenden strafrechtlichen Verhaltens auch mit fremdenrechtlichen Konsequenzen, vor allem mit der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen habe.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2025, worin er erklärte, dass er den Bescheid des BFA vollinhaltlich bekämpfe und zwar aus dem Grund der „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“.
Seine Beschwerde verband er mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies im Kern damit, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA rechtsirrig erfolgt sei, da es dem BFA nicht gelungen sei, aufzuzeigen, warum eine sofortige Ausreise des BF im Sinne des § 18 Abs. 3 BFA-VG im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sein soll. Die Behauptung mangelnder familiärer oder persönlicher Bindungen im Bundesgebiet sei unrichtig, da er eine Lebensgefährtin in Österreich habe, die er bald ehelichen werde. Es sei ihm daher nicht zumutbar, das Beschwerdeverfahren im Ausland abwarten zu müssen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde und damit, dass auf Grund seines Gesamtverhaltens und der Tatsache, dass er aktenkundig über keine ausreichenden Barmittel bzw. über kein Vermögen verfüge, sich an seiner tristen finanziellen Lage, mangels Aufenthaltstitel und/oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten nichts ändern werde und er daher nicht in der Lage sei, seine Ausreise und seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise aus Eigenem legal zu finanzieren. Daher sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Für seine Ausreise spreche auch seine rechtskräftige Verurteilung. Desweiteren habe er sich bis zu seiner Festnahme, unter Umgehung des Meldegesetzes, im Bundesgebiet aufgehalten und sich somit einige Tage/Wochen einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entzogen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er sein Verhalten fortsetzen werde, um so einem fremdenrechtlichen Verfahren zu entgehen, da er damit rechnen müsse, dass er nach Setzung eines entsprechenden strafrechtlichen Verhaltens auch mit fremdenrechtlichen Konsequenzen, vor allem mit der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen habe.
Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, dass er in Österreich eine namentlich nicht genannte und auch der Adresse nach nicht bekannt gegebene Lebensgefährtin habe, die er ehelichen wolle und ihm das Abwarten des gegenständlichen Verfahrens aus diesem Grund im Ausland nicht zumutbar sei, vermochte er damit eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die vom BFA erlassene Entscheidung nicht aufzuzeigen. Selbst wenn er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin hätte, muss diese Beziehung insofern eine Relativierung hinnehmen, als er sich trotz Bestehens dieser Lebensgemeinschaft nicht davon abhalten ließ, die von ihm begangenen Straftaten zu verüben. Es gereicht im weiter zum Vorwurf, nichts unternommen zu haben, die eigene Suchtgiftabhängigkeit in den Griff zu bekommen und vom Suchtgiftimport und vom Suchtgifthandel Abstand zu nehmen. Gerade die Suchtgiftabhängigkeit stellt in seinem Fall eine große Gefahr des Rückfalls dar.
Die Begründung der belangten Behörde erscheint dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden