Spruch
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Stellungskommission Oberösterreich vom 11.06.2025 bzw. 10.06.2025, Zl. P2028629/1-SteKo OÖ/2025 (1), nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2025, Zl. P2028629/2-SteKo OÖ/2025 (1), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 11.06.2025 stellte die Stellungskommission Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) fest, dass diese die Eignung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Wehrdienst am 10.06.2025 mit dem Beschluss „Tauglich“ festgestellt habe.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels RSa-Briefes an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angeordnet und am 13.06.2025 durch persönliche Übernahme der Briefsendung durch den Beschwerdeführer bewirkt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 10.07.2025 datierte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche er der belangten Behörde am 13.08.2025 mit E-Mail übermittelte.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 20.08.2025 die Beschwerde vom 13.08.2025 gegen den Bescheid vom 10.06.2025 als unzulässig zurück.
Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass sich die am 13.08.2025 erhobene Beschwerde gegen den am 13.06.2025 zugestellten angefochtenen Bescheid als nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht erweise. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 22.08.2025, eingebracht per E-Mail am 01.09.2025, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, in dem er ausführte (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
„… bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2025, mit der meine ursprüngliche Beschwerde vom 10.07.2025 als unzulässig zurückgewiesen wurde, reiche ich diese hiermit nochmals ein. Da die Versäumung der Frist nicht auf grobes Verschulden meinerseits zurückzuführen ist, ersuche ich um wohlwollende Prüfung der Beschwerde sowie – sofern erforderlich – um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Im Anhang befindet sich die vollständige Beschwerde vom 10.07.2025 zur nochmaligen Vorlage. Ich danke für die Bearbeitung und ersuche um Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht bzw. um entsprechende Information über das weitere Vorgehen.“
5. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.09.2025 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2025 durch persönliche Übernahme wirksam zugestellt und der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 13.08.2025 per E-Mail ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein.
Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.06.2025 und Einbringung der Beschwerde am 13.08.2025 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid (RSa-Übernahmebestätigung), aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die an ihn adressierte RSa-Briefsendung, die den angefochtenen Bescheid enthalten hat, am 13.06.2025 persönlich übernommen hat, wobei sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dass vom Zusteller die Zustellung gemäß § 22 Abs. 1 ZustG beurkundet wurde, und dem Beschwerdeschschriftsatz, aus dem sich, ebenfalls unmissverständlich, ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 13.08.2025 der belangten Behörde per E- Mail übermittelt hat, und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In seinem Vorlageantrag tritt der Beschwerdeführer weder den von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellten Daten bezüglich der Zustellung des Bescheides und der Einbringung der Beschwerde noch der Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, entgegen, vielmehr stellte er einen Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumung der Rechtsmittelfrist voraussetzt. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
§ 15 VwGVG bestimmt:
„(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 33 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3.2. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben.
3.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.
Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 13.06.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 11.07.2025.
Der Beschwerdeführer brachte seine (mit 10.07.2025 datierte) Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 13.08.2025 per E-Mail ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet.
Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter oder auf einem minderen Grad des Versehens beruhender Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, zurückzuweisen und inhaltlich nicht zu behandeln.
Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des Bescheides [Stellungsbeschlusses] der belangten Behörde vom 11.06.2025 bzw. 10.06.2025) festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Für den vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorlageantrages gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist, da dieser vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde, gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die belangte Behörde zuständig (vgl. etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Für einen – wie hier – vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen.
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung außer Kraft (vgl. etwa VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045).
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.