ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , gegen die Spruchpunkte I. (Aufenthaltsverbot) und II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, XXXX .2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt werden möge, der angefochtene Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – ersatzlos aufgehoben, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an da BFA zurückverwiesen werden möge, in eventu der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werden möge.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er rumänischer Staatsangehöriger sei und zwecks Arbeitssuche nach Österreich eingereist sei. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden weiterhin in Rumänien leben. Dort verfüge er über eine Wohnung und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Er beabsichtige jedoch, in Österreich eine Arbeit aufzunehmen, um sich und seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen. Er sei bei einem Ladendiebstahl betreten worden und vom Landesgericht XXXX zu neun Monaten Haft, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden. Dabei handle es sich um seine erste Verurteilung. Die erstmalige Haft fiele ihm schwer und bereue er sein Verhalten. In seiner Verfahrensrüge machte er der belangten Behörde das Unterlassen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zum Vorwurf und dass sie damit ein willkürliches Verhalten gesetzt habe. Den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG habe die Behörde nicht genügt und damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die belangte Behörde habe den Bescheid überdies mit einem Begründungsmangel belastete, weil sie das Aufenthaltsverbot - in unzulässiger Weise - ausschließlich auf seine Verurteilung gestützt habe, ohne eine Einzelfallprüfung vorgenommen zu haben. Sie habe sich nicht näher mit den Umständen der Tat auseinandergesetzt. Auch sei die Behörde nicht auf sein Persönlichkeitsbild eingegangen und habe sie keine Gefährdungsprognose durchgeführt. Auch habe das BFA davon abgesehen, sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Eine Wiederholungsgefahr sei auf Grund seines Verhaltens nicht gegeben. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, denn er habe in der Haft sein Fehlverhalten erkannt und aus seinen Fehlern gelernt. Er möchte nach der Haftentlassung einer legalen Arbeit nachgehen und sich an die Gesetze des Staates Österreich halten. Er sei Ersttäter und bis zu seiner Verurteilung nie negativ strafrechtlich, noch sonst aufgefallen.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen am XXXX .2025 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit in der Folge am 25.06.2025 ergangenem Teilerkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
5. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2025 wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung (in der Folge so oder kurz: RV) zu einer für den 01.09.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX .2025 gab die RV dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des mit dem BF bestandenen Vollmachtsverhältnisses bekannt und dass dieser nicht mehr von ihr vertreten werde.
6. Am XXXX .2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers und des ebenfalls gehörig geladenen Vertreters der belangten Behörde, die der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben waren, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX an einem unbekannten Ort in Rumänien geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig
1.2. Er war zu keinem Zeitpunkt an einer Privatadresse im Bundesgebiet mit einer Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung gemeldet.
Bei ihm scheint erstmals seit dem XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX auf. Ab dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 scheint bei ihm eine weitere Hauptwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX an der Anschrift XXXX , auf.
Seit dem XXXX bis laufend scheint bei ihm keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf [ZMR-Abfrage].
1.3. Er hat seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat Rumänien und leben dort, an einem nicht festgestellten Ort, seine Ehegattin und seine beiden Kinder [Beschwerde vom XXXX .2025, S. 2 Mitte].
1.4. Zum Bundesgebiet hat der BF weder persönliche, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.
1.4.1. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige. Er hat kein in Österreich aufhältiges Kind und treffen ihn daher auch keine Sorge- und Unterhaltspflichten.
1.4.2. Er ist im Bundesgebiet auch nicht im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Immobilien) noch von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, die ihm allenfalls einen legalen Aufenthalt in Österreich ermöglichen könnten.
1.4.3. Er ist im Bundesgebiet auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. war er hier nie sozialversichert [HV-Abfrage].
1.5. Gegen ihn liegt in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung vor.
Konkret erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig durch Rechtsmittelverzicht seit XXXX ) schuldig, er habe in XXXX
I./ in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./ weggenommen zu haben, und zwar
1./ am XXXX in drei Angriffen Gewahrsamsträger der XXXX
a./ drei XXXX im Wert von je EUR 65,00;
b./ eine XXXX im Wert von EUR 65,00;
c./ eine XXXX im Wert von EUR 65,00 und zwei Geschenkboxen im Wert von je EUR 82,00;
B./ Gewahrsamsträgern der XXXX wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) haben, und zwar
1./ am 25.02.2025 eine XXXX im Wert von EUR 65,00;
2./ am 19.03.2025 eine XXXX im Wert von EUR 69,00;
II./ am 19.03.2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch Täusch über Tatsachen, indem er eine XXXX aus dem Verkaufssortiment an sich nahm, diese mitsamt einer entsprechenden Rechnung vorwies und vorgab, die Torte erworben zu haben und retournieren zu wollen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von EUR 77,00 als vermeintliche Rückerstattung des Kaufpreises zu verleiten versucht zu haben (§ 15 StGB), die die XXXX mit diesem Vertrag am Vermögen schädigen sollte.
Das Landesgericht XXXX erkannte ihn
1) des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und
2) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, wovon ein Teil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, über ihn.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das voll umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens und die Tatwiederholungen als erschwerend.
1.6. Den über ihn unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe hat der BF bis XXXX an der JA XXXX verbüßt [ZMR-Abfrage].
1.7. Da bei ihm seit dem XXXX keine (Haupt-)wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr aufscheint, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er zwischenzeitig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist [ZMR-Abfrage].
1.8. Mit Schreiben vom XXXX setzte ihn die belangte Behörde in Kenntnis von deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot wider ihn zu erlassen und die Schubhaft über ihn zu verhängen. Von der mit diesem Schreiben verbundenen Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, machte der BF keinen Gebrauch [im Akt einliegendes Parteiengehör der belangten Behörde].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten zu etwaigen gesundheitlichen Problemen und auf seinen in der Beschwerde gemachten Angaben, wonach er in seinem Herkunftsstaat einer Arbeit nachgegangen sei und deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier einer Arbeit nachzugehen. Diese Erklärung deutet auf das Vorliegen seiner Arbeitsfähigkeit hin.
Die Konstatierungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen gewesen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat Rumänien habe und dort, an einem nicht festgestellten Ort, seine Ehegattin und seine beiden Kinder leben, gründet auf den in der Beschwerde gemachten Angaben des BF.
Die Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, noch ein hier aufhältiges Kind hat und ihn daher auch keine Sorge- und Unterhaltspflichten treffen, gründet auf den Feststellungen im bekämpften Bescheid und darauf, dass der BF in der Beschwerde keine Angaben dazu gemacht hat.
Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er im Bundesgebiet auch nicht im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Immobilien) noch von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, die ihm allenfalls einen legalen Aufenthalt in Österreich ermöglichen könnten, ist.
Die Feststellung, dass er im Bundesgebiet auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. war hier nie sozialversichert war, gründet auf einer Abfrage des Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Letztere weist beim BF seit seiner Einreise bis laufend weder einen Dienstgeber, noch einen Hinweis auf eine allfällige sozialversicherungsrechtliche Absicherung des BF aus.
Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und zu den Gründen seiner Verurteilung gründen auf dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX . Auf dieser Quelle gründen auch die Feststellungen zu den Strafzumessungsgründen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass er den über ihn unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe bis XXXX an der JA XXXX verbüßt hat, gründet auf der amtswegigen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Auf dieser Quelle beruht weiter die Konstatierung, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass er zwischenzeitig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger gilt bzw. wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner rumänischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) im Bundesgebiet erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des 1.) Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB und 2.) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt wurde, weshalb es eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, wovon ein Teil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, über ihn verhängte. Dabei wird nicht übersehen, dass er (bloß) XXXX gestohlen hat bzw. zu stehen bzw. sich mittels Täuschung Dritter und des daraus resultierenden Verhaltens dieser Personen bereicherte, bzw. zu bereichern versuchte. Gerade darin, dass er seine Diebstahlshandlungen bzw. Betrugshandlungen gleich in mehreren Angriffen setzte und in seinem Vorgehen lässt sich die hohe, seinen kriminellen Handlungen innewohnende kriminelle Energie erblicken, die letztlich zu seiner Verhaftung und zur Verbüßung einer Haftstrafe führte. Der BF hat aber noch mit einer weiteren Handlung eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. So unterließ er es, sich zum behaupteten Zweck seiner Arbeitssuche an einer Anschrift im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz anzumelden. Bis zu seiner Betretung durch die öffentlichen Sicherheitsorgane lebte er de facto als „U-Boot“ im Bundesgebiet, ohne sich hier angemeldet zu haben. Mit seinem damit bewiesenen Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung hat der BF ein Persönlichkeitsbild abgegeben, das ein von ihm ausgehendes, hohes Gefährdungspotential für die öffentliche Ordnung und Sicherheit befürchten lässt.
Hinzu kommt, dass es sich bei den vom BF begangenen Delikten ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten handelt (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Sein Verhalten, sich unrechtmäßig in zahlreichen Angriffen den Besitz an XXXX durch die Begehung von Diebstahls- und die Begehung von Betrugsdelikten verschafft zu haben, weist insgesamt auf eine hohe kriminelle Energie und - in concreto - auf eine Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt bei ihm die neuerliche Delinquenz des BF innerhalb kurzer Zeit hinzu.
Die Entlassung aus der Strafhaft ist erst am XXXX erfolgt, sodass der Zeitraum für ein relevantes Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu kurz ist.
Die Tathandlungen setzte er, weil er mittellos war bzw. ist und sich mit der Begehung dieser Straftat bereichern wollte. Auf Grund seiner Mittellosigkeit und der kundgetanen Negierung der österreichischen Rechtsordnung ist mit einer neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers zu rechnen. Insgesamt ist die Zeit seines Wohlverhaltens als nicht existent anzusehen, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Der BF hat in der Beschwerde vorgebracht, dass er zwar eine Ehegattin und zwei Kinder in Rumänien habe; dass er in Österreich Verwandte bzw. nahe Angehörige hätte, wurde zu keiner Zeit vorgebracht.
Da sich nach den vorliegenden Umständen der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Herkunftsstaat befindet und keine weiteren Angaben zu einem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben gemacht wurden, kann eine weitere Auseinandersetzung mit einem allfällig in Österreich bestehenden Familienleben dahingestellt bleiben.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes von 10 Jahren und im Vergleich des von ihm über einen langen Zeitraum gezeigten Gesamtfehlverhaltens des BF und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand, sondern das bisherige Verhalten des BF die weitere Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unmittelbar befürchten lässt.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) […]
[…]
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
[…]“
3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist bei ihm aus den genannten Gründen schon wegen seines Persönlichkeitsbildes ein rascher Rückfall in die Delinquenz wegen Delikten gegen das Vermögen Dritter zu erwarten.
Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt damit eine erhebliche bzw. schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint hat, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden könne, begegnet diese Auffassung in Anbetracht des vom Beschwerdeführer vermittelten Gesamtbildes keinen Bedenken.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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