Das VwG stellte die dem Fremden zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 bildenden Straftaten nur der Strafregisterauskunft folgend dahin fest, dass lediglich die Gerichte, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Das reicht nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose (Hinweis E 26. September 2006, 2004/21/0097; E 31. März 2008, 2007/21/0533; E 24. November 2009, 2009/21/0267; E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Daran ändert nichts, dass in Bezug auf die letzte Straftat noch erwähnt wurde, dass es sich um versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrug gehandelt habe. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zugrunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. Überdies wären auch die dem Fremden noch vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen näher zu beschreiben gewesen (Hinweis E 10. September 2013, 2013/18/0052).
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