(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.
(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 77
… 8, der §§ 58 und 59 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz, 7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister…
§ 23a
…das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (§ 33) sowie die Ansprüche nach § 34 bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der…
§ 25
…Anspruch auf: 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30), 2. Reisekostenvergütung (§ 31), 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). (1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§…