JudikaturVwGH

Fr 2021/22/0005 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2021

Dafür, dass die Übersendung von Akten an das VwG in einem den Antragsteller betreffenden Schubhaftbeschwerdeverfahren, in denen sich die mit gesondertem Schriftsatz erhobene Bescheidbeschwerde lediglich als Aktenbestandteil befand, nicht als den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdevorlage zu betrachten ist, spricht insbesondere der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 14 VwGVG 2014. § 14 Abs. 2 VwGVG 2014 spricht die Verpflichtung der Behörde an, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Gericht vorzulegen (zur Säumnisbeschwerde siehe § 16 Abs. 2 VwGVG 2014). Daraus ist zum einen ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Vorlage der Beschwerde und - da die Akten der vorzulegenden Beschwerde anzuschließen sind - nicht eine schlichte Aktenvorlage im Blick hatte. Zum anderen erschließt sich aus dem Gesetzestext, dass die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezogen auf eine konkrete Beschwerde zu erfolgen hat. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Behörde, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 Abs. 1 VwGVG 2014), konnte das VwG zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten zu einer Schubhaftbeschwerde des Antragstellers nicht davon ausgehen, dass das BFA im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe absehen wollen und dadurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde auf das Gericht übergegangen wäre (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder aber die Beschwerde auch vor Ablauf der drei Monate dem VwG vorzulegen, setzt eine Vorlage iSd. § 14 VwGVG 2014 einen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung der Verwaltungsbehörde voraus. Eine solche kann in der ohne Hinweis auf die Beschwerde erfolgenden Übermittlung eines Verwaltungsakts zu einem anderen Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden.

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