JudikaturBVwG

W122 2117646-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Spruch

W122 2117646-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. H. BURMANN em. Dr. P. WALLNÖFER und Mag. E. SUITNER Rechtsanwälte, wegen Säumnis des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c GehG, zu Recht:

A)

Dem Beschwerdeführer gebührte ab dem 01.04.2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 100 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Einleitung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens mitgeteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2013 Einspruch mit der Begründung, nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG zu sein. Er könne zumutbare Tätigkeiten im Filialnetz im Bezirk XXXX ohne weiteres verrichten. Lediglich eine weite Zuteilung außerhalb des Bezirkes XXXX könne ihm nicht zugemutet werden.

2. Mit den Bescheiden vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Bescheide mit den Beschlüssen vom 15.07.2014 und vom 30.08.2016 auf und verwies diese zurück an das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG, zur Erlassung eines neuen Bescheides. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 aus, der angefochtene Bescheid vom 26.03.2014 erwähnt mit keinem Wort welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zugewiesen ist. Es wurden keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeit getroffen. Im Beschluss vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1 führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG hat es in seinem Bescheid erneut unterlassen, sich mit dem auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers („Code 0441-Geldschalterdienst“) konkret anfallenden arbeitsplatztypischen Tätigkeiten auseinanderzusetzen.

3. Mit Schreiben vom 23.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit September XXXX vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte September XXXX . Die Bescheide des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 26.03.2014 sowie vom 16.10.2015, mit welchen der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand versetzt worden wäre, seien aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum Mitte September 2017 bis einschließlich März 2018 Nachzahlungen erhalten, die offenbar darauf beruhen würden, dass dem Beschwerdeführer Bezüge wie bei Ansprüchen bei Dienstverhinderung nachbezahlt werden würden. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 beziehungsweise vom 15.07.2014 nie auf den Umstand einer Dienstunfähigkeit berufen dürfen, sondern hätte stets von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, sodass die Kürzungen über den gesamten Zeitraum hinweg unberechtigt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer seien die Gehaltsdifferenzen bis zur Vornahme der erstmaligen Kürzung im September 2013 zu refundieren, weil niemals eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei und der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 05.02.2019 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2018 auf Gehaltsnachzahlung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden habe. Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Mit Beschwerdevorlage vom 15.09.2021 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorlage aus, aus den vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben gewesen seien. Laut den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt seien Einschränkungen für die Dienstausübung gegeben gewesen, wenn auch nicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit. Für den Zeitraum Mitte September 2017 bis einschließlich März 2018 sei eine Nachzahlung der gekürzten Bezüge erfolgt, da das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, welches zur Einstellung des Verfahrens wegen wieder gegebener Dienstfähigkeit geführt habe, am 21.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangt sei und die Erledigung der Verfahrenseinstellung aufgrund der hohen Anzahl an Verfahren erst im Februar 2018 erfolgt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit Antrag vom 02.03.2018, rund zwei Wochen nach Einstellung des Verfahrens, um Versetzung in den Ruhestand aus Gesundheitsgründen angesucht.

6. Am 24.01.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seiner Dienstfähigkeit befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, immer dienstfähig gewesen zu sein. Lediglich ein Springerarbeitsplatz sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar gewesen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und festgestellt, dem Beschwerdeführer gebührte gemäß § 13c GehG ab dem 16.09.2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beschwerdeführer ohne Krankheit gebührt hätte. Es wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

7. Diese Entscheidung vom 24.02.2023 (W122 2117646-2/5E) wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.12.2024 (Ra 2023/12/0036) aufgehoben. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen war, welchen konkreten Arbeitsplatz das Bundesverwaltungsgericht als den zuletzt wirksam zugewiesenen erachtete und an welchem Dienstort sich dieser befand. Die offenbar der Beurteilung zugrunde gelegten Arbeitsplätze als Springer würden einer rechtlichen Beurteilung ohne entsprechende Feststellungen resultieren. Auch zur Wertigkeit, zum Dienstort und Zeitraum der Springer-Arbeitsplätze würden sich keine Feststellungen finden. Die Springer Arbeitsplätze seien nicht mittels Bescheid zugewiesen worden. Die Rechtsmäßigkeit der Zuweisung dieser Arbeitsplätze sei daher nicht nachvollziehbar. Bei einer derartigen Beurteilung hätte eine Dauerverwendung nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 1979 verfügt werden können. Mit der faktischen Inverwendungnahme an einer anderen Dienststelle sei mangels einer Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen. Eine Verwendungsänderung gemäß § 40 liege nicht vor, weil es um Verwendungen an anderen als der Stammdienststelle geht. Ob wirksame Dienstzuteilungen gem. § 39 BDG 1979 vorlägen, könne nicht beurteilt werden. Es komme nicht darauf an, wie sich die Personalmaßnahme selbst deklariert.

8. Mit Parteiengehör vom 23.01.2025 wurden beide Verfahrensparteien ersucht, mitzuteilen, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt zurecht zugewiesen wurde und ob der Arbeitsplatz auf Dauer oder vorübergehend zugewiesen wurde und für den Fall einer vorübergehenden Zuweisung, von wann bis wann, aufgrund welcher Maßnahme dies erfolgte.

9. Darauf gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2025 (OZ17) an, er sei mit Weisung (Dienstzuteilung) vom XXXX gemäß § 39 Abs. 1-4 BDG 1979 mit Wirksamkeit 05.03.2018 zur Postfiliale XXXX für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt worden, um dort auf dem Arbeitsplatz „Universalschalterdienst“ in der Verwendungsgruppe PT5 eingesetzt zu werden. Die Personalvertretung habe ihm geraten, sich krankschreiben zu lassen, da er nicht in der Lage gewesen wäre, den Dienst in XXXX von XXXX aus zu verrichten. Nach Krankenstand und Urlaubsverbrauch sei der Beschwerdeführer mit 01.11.2018 in den Ruhestand versetzt worden. Eine Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die letzte vorübergehende Zuteilung mit XXXX auf dem Arbeitsplatz „Code 0420 – Leiter eines Postamtes II/4a“ mit der Einstufung PT 3/3 in XXXX erfolgt sei. Danach hätte sich der Beschwerdeführer ab XXXX bis zu seiner Ruhestandsversetzung mehr als fünf Jahre im Krankenstand befunden. Dieser genannte Arbeitsplatz sei vorübergehend und mündlich zugewiesen worden. Der letzte auf Dauer zugewiesen Arbeitsplatz sei PT 4 „Code 0441 – Geldschalterdienst“ mit 01.08.1998 gewesen. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund von Organisationsänderungen im Filialnetz, bei denen flächendeckend der Arbeitsplatz Geldschalterdienst (mit ausschließlicher Kassentätigkeit) weggefallen und durch die Arbeitsplätze Gesamtschalterdienst, Universalschalterdienst und Spezialverkäufer ersetzt.

Die zunächst für den 08.05.2025 angesetzte Verhandlung wurde auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf den 10.06.2025 vertagt.

10. Im Zuge dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe die Zuteilung nach XXXX im Jahr 2018 nicht angetreten, da er im Krankenstand gewesen und geblieben sei. Die Weisung sei schriftlich erteilt worden. Der Rechtsvertreter gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 2013 nicht rechtmäßig nach XXXX zugewiesen worden sei, weil er mit „Einspruch vom 27.05.2013 dagegen remonstriert habe. Die Weisung aus dem März 2013 sei mangels Wiederholung nach Remonstration aus dem Mai 2013 nicht rechtmäßig. Der im April 2013 rechtmäßig zugewiesene Arbeitsplatz sei nach Ansicht des Rechtsvertreters jener in XXXX , PT4, Universalschalterdienst gewesen. Vor dem März 2013 sei nach Angaben des Beschwerdeführers die letzte rechtswirksame Verwendung in XXXX gewesen. Die belangte Behörde bestätigte dies. Der beabsichtigte Dienststellenwechsel mit XXXX sei nicht mit Bescheid ausgesprochen worden. Der Personalverteiler habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nach XXXX zugeteilt werde und er habe angenommen, dass dies einige Wochen dauere, wie zuvor auch schon bei verschiedenen Springertätigkeiten.

Ein Erkenntnis konnte aufgrund besonderer Komplexität nicht sogleich gefasst werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Seit dem Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer als Springer auf unterschiedlichen Schalterarbeitsplätzen in verschiedenen Bezirken in Tirol eingeteilt. Der Beschwerdeführer befand sich seit XXXX durchgehend im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom XXXX eine Aufforderung am 05.03.2018 in der Postfiliale XXXX seinen Dienst anzutreten, der er nicht nachkam, da er ausschließlich im Bezirk XXXX dienstzugeteilt werden wollte bzw. aufgrund seiner Krankheit konnte. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in XXXX in PT4 wurde aufgelassen. Die Abberufung von diesem Arbeitsplatz erfolgte nicht mittels Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurden die Arbeitsplätze als Springer auf unterschiedlichen Schalterarbeitsplätzen vorübergehend und mündlich zugewiesen.

Mit durch das zuständige Organ erteilter mündlicher Weisung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vorübergehend eingeteilt, ab XXXX Dienst zu versehen.

Damit begann seine Abwesenheit aufgrund seines chronischen Erschöpfungssyndroms und seiner Schlafapnoe, da er ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstellte. Der vorübergehend in XXXX zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderte es lange Wegstrecken mit dem Auto auf sich zu nehmen, was ihm jedoch nicht mehr möglich war.

Nach dem XXXX wurde dem Beschwerdeführer erst wieder mit Weisung vom XXXX ein Arbeitsplatz – abermals vorübergehend – zugewiesen. Ein seiner Dienstfähigkeit in XXXX entsprechender Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen. Der zuletzt auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz (Geldschalterdienst, PT4 in XXXX ) war im Jahr 2013 und auch danach nicht mehr existent.

Die Erkrankung und regional eingeschränkte Dienstunfähigkeit dauerte ab XXXX ununterbrochen bis zu seinem Pensionsantritt an. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden Ruhestandversetzungsbescheide vom 26.03.2014 und vom 16.10.2015 bereits gekürzt.

Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Überschreitung von 90 Tagen bei der Zuteilung nach XXXX liegt nicht vor. Der Dienstbetrieb in XXXX konnte auch ohne den Beschwerdeführer aufrecht erhalten werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Aus dem fachärztlichen Befund vom 04.06.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Erschöpfungssyndrom und an einer Schlafapnoe leidet. Aus der handschriftlichen Ergänzung zum Befund vom 19.11.2014 geht hervor, dass der Status des Beschwerdeführers sich nicht verändert hat. Beim Beschwerdeführer sind dadurch Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit soweit beeinträchtigt, dass er bei Autofahrten auf ausreichend lange Pausen angewiesen ist. Aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom März 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend nicht in der Lage war einen Arbeitsplatz als Springer im Schalterdienst außerhalb des Bezirks XXXX auszuüben. Die Bemerkung „Lenken eines Kfz berufsbedingt überwiegend“ auf dem Ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt von der Untersuchung vom 12.07.2017 widerspricht dem vom Beschwerdeführer dargestellten Zustandsbild und seinen Befunden unter anderem dem von Dr. Prokop ausgestellten Befund vom 04.06.2013 (handschriftlich 2014 bestätigt), wonach er derart beeinträchtigt ist, dass er bei Autofahrten auf ausreichend lange Pausen angewiesen ist und der gefährlichen Strecke über den Fernpass nicht mehr gewachsen ist. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich an seinem Gesundheitszustand zwischen Februar 2013 beziehungsweise März 2013 und seiner Ruhestandversetzung im Jahr 2018 nichts geändert habe und ihm lange Fahrten weiterhin nicht zumutbar gewesen seien, was jedoch für seinen Arbeitsplatz eine wichtige Voraussetzung darstellte. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Bezüge bereits im September 2013 gekürzt worden wären. Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in PT 4 war und der Schalterdienst in PT 5. Der Beschwerdeführer sei deshalb immer wieder in verschiedenen Postämtern auch als Filialleiter eingesetzt worden, um unterwertige Verwendungen zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer gab in einer mündlichen Verhandlung an seit dem Jahr 2000 als Springer eingesetzt worden zu sein. Laut der belangten Behörde sei seine Dienststelle in XXXX in PT4 eingestellt worden.

Aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 beziehungsweise vom 30.08.2016, mit welchen die beiden Bescheide über die Ruhestandversetzung zurückverwiesen wurden, kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer dienstfähig war. Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete in seiner Entscheidung lediglich, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Voraussetzungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und den dafür erforderlichen Fähigkeiten beschäftigte. Aus dem Gutachten vom 04.03.2013 und den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht jedoch klar hervor, dass dem Beschwerdeführer lange Autofahrten nicht zuzumuten waren, was jedoch für seinen Arbeitsplatz eine erforderliche Voraussetzung war, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit an seiner Dienstleistung verhindert war. Eine nähere Determination der jeweiligen heranzuziehenden Arbeitsplätze als Prüfmaßstab unterblieb dabei jedoch.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer durch mündliche Weisung vom XXXX per XXXX nach XXXX zugeteilt wurde entspricht sowohl dem Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2025 (OZ18) als auch den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP, 10.06.2025, OZ23, S 4, oben).

Die Feststellung, wonach keine Zustimmung zur Überschreitung der Zuteilungsdauer vorliegt ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er gegen diese Weisung im Mai 2013 remonstriert habe („Einspruch“). Hinweise, wonach der Dienstbetrieb in XXXX ohne Überschreiten der Zuteilungsdauer nicht aufrechterhalten werden hätte können, liegen nicht einmal ansatzweise vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf Nachberechnung und Ausbezahlung sämtlicher Gehaltsdifferenzen seit der mit September 2013 vorgenommenen Kürzung bis einschließlich Mitte September 2017. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde ist abgelaufen.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2019 die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt.

Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers ist durch Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 13c Gehaltsgesetz 1956 lautet auszugsweise:

„Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(…)

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.“

Gemäß § 14 Abs. 7 Beamtendienstgesetz 1979 gilt der Beamte als beurlaubt solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

§ 39 BDG 1979 lautet auszugsweise:

„Dienstzuteilung

§ 39.

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

…“

Die Frage der Dienstfähigkeit unterliegt nicht der Selbsteinschätzung des Beamten, sondern ist an objektiven Kriterien zu messen (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).

Mit seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung des diese Ruhestandsversetzung aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte nicht zu einer Dienstleistung verpflichtet, sodass er während dieser Zeit auch nicht durch "Unfall oder durch Krankheit" im Verständnis des § 13c GehG 1956 an einer Dienstleistung verhindert sein kann. Die rückwirkende Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides kann nicht dazu führen, dass der Beamte für den bereits verstrichenen Zeitraum nachträglich zu einer nicht mehr nachholbaren Dienstleistung verpflichtet gewesen wäre (VwGH, 16.09.2013, 2012/12/0117).

Der vor der Ruhestandsversetzung eingetretene Zustand (beurlaubt) lebt durch die Aufhebung der Ruhestandsversetzung wieder auf. Eine Genesung oder eine Dienstverpflichtung entstand dadurch weder faktisch noch fiktiv.

Ins Leere geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 zu W106 2007749-1 und vom 30.08.2016 zu W106 2117646-1, womit die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gem. § 14 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, nicht mehr von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, da der Beschwerdeführer nach der mündlichen Weisung vom XXXX bis 2018 nicht auf einen existenten Arbeitsplatz eingeteilt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).

Der Beschwerdeführer war im März 2013 nicht in der Lage, seinen mündlich vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatz als Springer im Schalterdienst außerhalb des Bezirks XXXX nämlich in XXXX – aufgrund beschwerlicher Anreise – auszuüben.

Der Springerarbeitsplatz in XXXX wurde dem Beschwerdeführer – wie die Springertätigkeiten zuvor auch – vorübergehend und somit nur bis zu einer maximalen Zuteilungsdauer von 90 Tagen rechtmäßig zugewiesen. Über das Ausmaß von 90 Tagen hatte diese Zuteilung mangels Zustimmung und mangels Erfordernisses der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu enden und die Zuteilung zum aufgelösten Arbeitsplatz in XXXX (de jure) aufzuleben. Der Beschwerdeführer wäre im Stande gewesen, diesen rechtmäßig auf Dauer (wenngleich nicht mehr existenten) Arbeitsplatz in XXXX (PT4, Geldschalterdienst) auszuüben.

Eine neuerliche Zuteilung auf einen eingerichteten Arbeitsplatz erfolgte erst wieder im Jahr 2018 nach XXXX . Diese Zuteilung unterbrach den als solchen zu qualifizierenden Verzicht auf die Dienstleistung und begründete abermals eine krankheitsbedingte Abwesenheit, die jedoch mit 90 Tagen das für eine Bezugskürzung erforderliche Ausmaß von 182 Tagen ebenfalls unterschritt. Selbst unter der Annahme der Fortsetzung des 90 tägigen Krankenstandes aus dem Jahr 2013 bliebe das 182 tägige Ausmaß um zwei Tage unterschritten.

Aufgrund der Nichtzuteilung eines Arbeitsplatzes nach dem Ablauf der 90 tägigen Zuteilungsdauer, ist von einem Verzicht auf die Dienstleistung des Beschwerdeführers auszugehen.

Die für eine Bezugskürzung erforderliche Krankenstandsdauer von 182 Tagen wurde daher unterschritten. Da somit keine Bezugskürzung einzutreten hatte, hatte – ex post betrachtet auch zum Zeitpunkt der Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung im Sinne von § 13c Abs. 9 GehG keine Bezugskürzung in Geltung zu sein, die während des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens fortzuschreiben gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und eine Bezugskürzung im gesamten Zeitraum zu negieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Sach- und Rechtslage ist hinreichend geklärt und die Berechnung der Bezugskürzung wirft keine komplizierten Rechtsfragen auf.