JudikaturBVwG

W228 2312470-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. August 2025

Spruch

W228 2312470-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.04.2025, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 08.04.2025 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 20.02.2025 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 1988, ab 01.09.1994 stattgegeben. Dargestellt wurden die Beiträge zur Selbstversicherung für die Jahre 1994 bis 2004 sowie im Jahr 2025.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.05.2025 Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid mangels entsprechender Ausführungen und Erklärungen nicht verständlich sei. Sie erachte den Bescheid jedenfalls dahingehend als rechtswidrig, soweit die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für den Zeitraum von Februar 2024 bis Februar 2025 nicht gewährt worden sei.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der PVA vom 08.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 11.04.2025 rechtswirksam zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 09.05.2025.

Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 13.05.2025 eine mit 08.05.2025 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2025 ein. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG am 14.05.2025 elektronisch an die belangte Behörde weitergeleitet.

Da die Beschwerde sohin erst am 14.05.2025 bei der PVA einlangte, erweist sie sich somit als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Die Zustellung des Bescheides vom 08.04.2025 am 11.04.2025 ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe in der Beschwerde, wo die Beschwerdeführerin wie folgt ausführte: „Gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.04.2025, GZ: XXXX , zugestellt am 11.04.2025, erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde […]“.

Das Einlangen der Beschwerde am 13.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht sowie die elektronische Weiterleitung an die PVA ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2025 am 11.04.2025 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am 11.04.2025 zu laufen und endete in Anwendung von§ 32 Abs. 2 AVG am 09.05.2025.

Wie festgestellt, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2025 eine mit 08.05.2025 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Diese Beschwerde wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an 14.05.2025 elektronisch an die belangte Behörde weitergeleitet.

Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle gemäß § 6 AVG erfolgt auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und daher in weiterer Folge auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.