Spruch
G315 2302998-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über den Antrag von XXXX , StA Kroatien, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2025, Zl. G315 2302998-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2025 zur Zahl 2302998-1 wurde die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2024, als unbegründet abgewiesen, und es wurde die Revision zugelassen (OZ 6).
Nach Einleitung des Verfahrens zur beantragten Verfahrenshilfe teilte ein Verein, der die Betreuungseinrichtung des nunmehrigen Revisionswerbers betreibt, mit (OZ 10), dass der nunmehrige Revisionswerber ausdrücklich nach Kroatien zurückkehren möchte. Vorgebracht wurde ferner, dass das zuständige Landesgericht allerdings „unter allen Umständen“ verhindern wolle, dass der Betreffende ausreist. Nach Darstellung der für den nunmehrigen Revisionswerber schwierig erscheinenden Situation und den diesem in Aussicht gestellten Rechtsfolgen wurde das Bundesverwaltungsgericht um Hilfe bzw. um einen Ratschlag ersucht.
Nach Belehrung durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die fehlende Vertretungsbefugnis und einem Hinweis auf die vorhandenen Rechtsvertreterinnen, sowohl im fremdenrechtlichen - als auch im Strafverfahren, wurde von der Betreuungseinrichtung mitgeteilt (OZ 11), es sei übersehen worden, dass durch die BBU GmbH bereits eine Revision angeregt wurde.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers schließlich eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2025, Zl. G315 2302998-1/6E, ein (OZ 18).
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei unter anderem folgendes an:
„Dem Revisionswerber droht bei Vollzug des Erkenntnisses der Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung durch das Strafgericht. Er würde also allenfalls in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Würde er in Befolgung der fremdenpolizeilichen Entscheidung das Bundesgebiet verlassen, würde er zur Fahndung ausgeschrieben und nach Österreich ausgeliefert.“
Darüber hinaus wird in der Revision moniert, dass Ländererhebungen nicht erfolgt seien. Es sei zwar richtig, dass in Kroatien Therapiemöglichkeiten vorhanden seien, allerdings gebe es keine betreuten Einrichtungen, in denen der Revisionswerber unterkommen könnte und über welche dem österreichischen Strafgericht eine ausreichende Kontrolle über die Einhaltung der weiteren Weisungen und Auflagen möglich wäre.
In der Beilage wurden Noten des Strafgerichtes übermittelt, aus welchen hervorgeht, dass der nunmehrige Revisionswerber im Wege der Betreuungseinrichtung über die Folgen des beabsichtigten Unterbleibens eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes belehrt und die Erhebung einer ordentlichen Revision angeregt bzw. Rechtsfolgen aufgezeigt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. dargestellten Verfahrensgang, der sich auf die wesentlichen Vorgänge nach Erlassung des in Revision gezogenen Erkenntnisses bezieht. Zum Sachverhalt, der dem im Spruch zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt wurde, wird an dieser Stelle lediglich verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (verwaltungsbehördlicher Akt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Es wurden keine Einwände erhoben, aus denen ersichtlich ist, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären. Es sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
2.2. Sofern im Rahmen dieser Entscheidung auf Vorbringen von Institutionen eingegangen wird, die im Verfahren eingeschritten sind, nämlich ein Gewaltschutzzentrum (OZ 3, Punkt I.5. im Verfahrensgang des o.a. Erkenntnisses) sowie die Institution, die jene Einrichtung betreibt, bei der der nunmehrige Revisionswerber untergebracht ist (OZ 10), sind folgende Erwägungen maßgebend: Obwohl mangels Parteistellung bzw. mangels Vorlage einer Vertretungsvollmacht für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht keine Auskünfte über den damaligen Beschwerdeführer selbst und dessen Rechtsposition im Verfahren erteilt werden konnten, so konnten die jeweiligen Vorbringen beweiswürdigend doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls kein Grund erkennbar, warum die einschreitenden Institutionen ihr Vorbringen hätten erfinden oder die Interessen jener, für die sie eingeschritten sind, falsch darstellen hätten sollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten:
„Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) […]
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) […]
3.2. Verfahrensbestimmungen und Judikatur
3.2.1. Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.2.2. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Abgabenanspruchs als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z. B. mit Wasser oder Energie) erkennen. Vgl. mwN z. B. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, VwGH 20.02.2018, Ra 2017/05/0293, VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003, sowie die weiteren Beispiele aus der Judikatur bei Gruber § 30 VwGG Rz 5a, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
Bei der Interessenabwägung, die nach der Prüfung zwingender öffentlicher Interessen vorzunehmen ist, sind alle individuellen und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen; vgl. mwN Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
3.3. Für den gegenständlichen Fall lässt sich daraus ableiten:
Aus der Revisionsschrift sind im Wesentlichen zwei Gründe ableitbar, mit welchen ein unverhältnismäßiger Nachteil im Falle der Außerlandesbringung argumentiert wird.
3.3.1. Zum einen wird sinngemäß auf die gesundheitlichen Folgen des nunmehrigen Revisionswerbers im Falle der Rückführung bzw. der Ausreise nach Kroatien hingewiesen. Mit den Ausführungen vermag der Revisionswerber aber nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in dem im Spruch zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem in Bezug auf das Gesundheitssystem in Kroatien, lediglich verwiesen. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang jedoch neuerlich, dass es sich bei Kroatien um einen EU-Mitgliedsstaat handelt, vom dem anzunehmen ist, dass die Strategien und Weißbücher der EU-Kommission umgesetzt wurden und ein medizinischer Standard vorherrscht, der anderen EU-Ländern vergleichbar ist.
In der Revision wird auch lediglich unsubstantiiert behauptet, dass eine Betreuung des Revisionswerbers in Kroatien nicht möglich sei.
In diesem Zusammenhang ist einerseits auf den relativ unbestimmten Wortlaut des Beschlusses, vor allem in Bezug auf die Wohnsitznahme, zu verweisen, mit dem gemäß § 157a StVG vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren vorläufig abgesehen wurde („Wohnsitznahme in einer betreuten Einrichtung (z.B. AWO Linz der Pro Mente plus“). Andererseits ist auf die – bislang nicht widerlegten – Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis unter 1.3 zu verweisen, wonach der nunmehrige Revisionswerber wegen seiner Probleme in den Jahren 2017/2018 und 2022/2023 in stationärer psychiatrischer Behandlung in Kroatien stand.
Lediglich ergänzend sei auch noch auf die Mitteilung der Betreuungseinrichtung, in welcher der Revisionswerber aufhältig ist, verwiesen, in welcher dargestellt wurde, dass dieser selbst gerne ausreisen möchte, woraus doch erschließbar ist, dass er keinen Nachteil für seine Gesundheit erkannte. In Bezug auf die Würdigung des Vorbringens durch einen Verein bzw. die Betreuungseinrichtung, in welcher der Revisionswerber lebt, wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung unter 2.2. verwiesen.
3.3.2. Der nunmehrige Revisionswerber argumentierte einen Nachteil im Falle einer Abschiebung bzw. Ausreise auch mit der ihm in Aussicht gestellten Fahndung und Auslieferung an Österreich. Das Argument, der Revisionswerber würde einer Fahndung oder einer Auslieferung ausgesetzt sein, vermag für sich genommen aber ebenfalls nicht begründet darzulegen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein für den Revisionswerber unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In Bezug auf den bereits erwähnten Beschluss des Strafgerichtes, mit dem gemäß § 157a StVG vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren vorläufig abgesehen wurde, ist anzumerken, dass aus dem Wortlaut zur Wohnsitznahme („Wohnsitznahme in einer betreuten Einrichtung (z.B. AWO Linz der Pro Mente plus“) – nicht geschlossen werden kann, dass die Therapie in einer bestimmten bzw. konkret bezeichneten Einrichtung (in Österreich) zu absolvieren ist.
Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von Seiten des damaligen Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertretung auch kein Vorbringen erstattet, aus dem auf ein Ausreisehindernis geschlossen werden konnte.
Es wurde auch nicht vorgebracht, dass bestimmte Vorgaben für eine Berichterstattung an das Gericht definiert wurden. Auch die Anordnung der Bewährungshilfe würde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer Ausreise und weiteren Behandlung in Kroatien nicht entgegensteht, zumal dem Beschwerdeführer zur Wahrnehmung von Terminen, die von der österreichischen Justiz angeordnet werden (so diese nicht ohnehin auf elektronischem Weg erfolgen können), eine Einreise zu gestatten wäre.
Zumal eine Erwachsenenvertretung für den nunmehrigen Revisionswerber offenkundig nicht bestellt wurde, ist davon auszugehen, dass ihm die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Auflagen auch bewusst sind. Allerdings ist doch davon auszugehen, dass die vom Revisionswerber nunmehr ins Treffen geführten Sanktionen auch bei Verstößen im Inland drohen würden. So würde die strafrechtliche Unterbringung bei Nichtbefolgung der Auflagen zweifellos ebenfalls widerrufen und der Betroffene zur Fahndung ausgeschrieben, wenn er die Auflagen nicht einhält oder sich im Inland ohne Wohnsitzmeldung niederlässt bzw. untertaucht.
Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis auf die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Auflagen im Ausland – nämlich ein Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung und eine allenfalls notwendige Fahndung und Auslieferung an das Strafgericht bzw. die Justizbehörden – einen erheblichen Nachteil nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu begründen, zumal es der nunmehrige Revisionswerber – im Inland genauso wie im Ausland – in der Hand hätte, sich an die Auflage des Strafgerichtes zu halten und entsprechend zu berichten.
Allerdings hat der Beschwerdeführer nach Beendigung des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes und nunmehr auch durch die der Revision beiliegenden Noten glaubhaft dargestellt, dass das Strafgericht eine Rechtsauffassung pflegt („weisunsgwidrige Ausreise“), aus der geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer schon im Falle der Ausreise Sanktionen in Aussicht gestellt werden, was für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des im fremdenrechtlichen Verfahren erstatteten Vorbringens und der im Verfahren vorgelegten Dokumente bislang nicht erschließbar war. Weder wurde die nunmehr in der Revisionsschrift und den beiliegenden Weisungen vorgebrachte Rechtsauffassung vertreten, noch wurden Beweisanträge gestellt.
Wiewohl es der – auch im Strafverfahren vertretene – Beschwerdeführer in der Hand hat, seinen nach Abschluss des Verfahrens bekanntgegebenen Rechtsstandpunkt im Hinblick auf eine freiwillige Ausreise durchzusetzen, kann aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm schon allein durch die Ausreise aus Österreich erhebliche Rechtsnachteile bis hin zum Freiheitsentzug und Zwangsmaßnahmen drohen.
Im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung sind andererseits auch die Interessen der Öffentlichkeit zu beachten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die im Erkenntnis angestellte Gefährlichkeitsprognose zur Person des Revisionswerbers an dieser Stelle lediglich verwiesen. In diesem Zusammenhang ist aber doch das im Zuge des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht herangetragene „Auskunftsersuchen“ eines Gewaltschutzzentrums hervorzuheben (Verfahrensgang I.5., Kommunikation OZ3), in welchem mitgeteilt wurde, dass der damalige Beschwerdeführer in dieser Einrichtung als Hochrisikofall geführt werde.
Auch wenn aus den unter 2.2. genannten Gründen keine Daten zum damaligen Beschwerdeführer bekannt gegeben werden konnten, und die Einschätzung zur Gefährlichkeit des damaligen Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht oder der Behörde auch nicht begründet wurde, so ist die Eingabe beweiswürdigend doch nicht gänzlich außer Acht zu lassen, zumal die Ausführungen der einschreitenden Institution als Hinweise auf die öffentlichen Interessen gewertet werden können. Für den Beschwerdeführer spricht aber jedenfalls der Umstand, dass das Strafgericht vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung abgesehen hat. Dazu tritt, dass eine „konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum“, wie nach der obzitierten Judikatur gefordert, weder konkret behauptet noch belegt wurde. Dem Gericht ist bis dato auch keine Meldung über ein Verhalten des damaligen Beschwerdeführers bekannt geworden, das tatsächlich auf eine konkrete bzw. akute Gefährdung von bestimmten Personen oder der Allgemeinheit hinweisen würde.
Vor diesem Hintergrund waren insgesamt die Interessen des Revisionswerbers schwerer zu gewichten.
Zwar können die mit dieser Sache verbundenen Rechtsfragen im Rahmen dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt werden, zumal die in der Revision vorgebrachten Beschwerdepunkte ja ausdrücklich an das Höchstgericht herangetragen werden. Es kann aber auf Grund des nach Abschluss des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Vorbringens jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei – zu Recht oder zu Unrecht – ein unverhältnismäßiger Nachteil in Form von behördlicher Verfolgung, Freiheitseinschränkung und Zwangsmaßnahmen verbunden wäre.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.