Spruch
W211 2294217-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX ,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenerstattung für Vignette digital 2025 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit der verfahrenseinleitenden Eingabe an die Datenschutzbehörde vom XXXX .2024, verbessert mit Eingabe vom XXXX .2024, erhob XXXX (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (= Zweitbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) sowie XXXX (= Drittbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und drittmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Nach zahlreichen – aus Sicht des Beschwerdeführers unverhältnismäßigen – Nachuntersuchungen im Zusammenhang mit an den Beschwerdeführer auszubezahlenden sozialrechtlichen Leistungen durch die erstmitbeteiligte Partei hätten die zweit- und drittmitbeteiligte Partei, die Mitarbeiter:innen der Rechtsabteilung der erstmitbeteiligten Partei seien, dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 mehrmals privat „nachgestellt“ und ihn sowie seine Angehörigen in einem Café in XXXX Wien heimlich mittels Handy vor zahlreichen Zeugen gefilmt sowie eine Café-Mitarbeiterin zu seiner Privatsphäre befragt. Der Beschwerdeführer sei unbefristet zu 80% behindert, berufsunfähig sowie pflegebedürftig. Die genannten Vorfälle seien mehrfach dokumentiert, von der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien unter Wahrheitspflicht gestanden worden und stelle alleine das Filmen und Fotografieren ohne Einwilligung einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer erst das OGH-Urteil vom XXXX .2023 betreffend die nicht rechtskräftige Entziehung seiner Berufsunfähigkeitspension sowie des Pflegegeldes abwarten habe müssen, reiche er die Beschwerde erst jetzt ein. Das Verfahren habe von XXXX 2019 bis XXXX 2023 gedauert.
2. Mit Eingabe vom XXXX .2024 brachten die mitbeteiligten Parteien zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant vor, dass die zweit- und drittmitbeteiligte Partei Bedienstete der erstmitbeteiligten Partei seien und u.a. missbräuchliche Leistungsbezüge untersuchen würden. Aufgrund einer anonymen Anzeige im XXXX 2018 sei ein Verfahren zur Überprüfung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers bei der erstmitbeteiligten Partei eingeleitet worden. Im Zuge der Fallbearbeitung hätten die zweit- und die drittmitbeteiligte Partei Ende XXXX , Anfang XXXX 2019 den Beschwerdeführer zufällig in einem öffentlich zugänglichen Café in XXXX Wien erkannt und zum Nachweis für das Entziehungsverfahren ein Video bzw. drei Fotos angefertigt. Darüber hinaus sei die Beschwerde verspätet, da das fristauslösende Ereignis im Jahr 2019 stattgefunden habe und die Aufnahmen dem Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2022 bekannt gewesen seien.
3. Mit Stellungnahmen vom XXXX .2024 und XXXX 2024 führte der Beschwerdeführer soweit wesentlich und ergänzend aus, dass der Verdacht des Sozialbetrugs nicht zutreffe. Die eingebrachte Datenschutzbeschwerde sei nicht verjährt, da – aus juristischen Gründen – sowohl das endgültige OGH-Urteil als auch das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten abgewartet werden musste.
4. Mit Eingabe vom XXXX .2024 brachte der Beschwerdeführer soweit wesentlich ergänzend vor, dass die mitbeteiligten Parteien und das Sozialministeriumservice XXXX im dringenden Verdacht stünden, durch die unrechtmäßige Weitergabe bzw. Anforderung seiner vertraulichen PVA-Krankenakten gegen das DSG bzw. die DSGVO verstoßen zu haben.
5. Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 (Spruchpunkt 1.) sowie die Beschwerdeergänzung vom XXXX .2024 (Spruchpunkt 2.) zurück. In rechtlicher Hinsicht führte sie zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerde vom XXXX .2024 als verspätet erweise, da die objektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG bei der Beschwerdeerhebung bereits verstrichen gewesen sei. Bei der Beschwerdeergänzung vom XXXX 2024 handle es sich um einen neuen Beschwerdegegenstand, der mit einer neuen Datenschutzbeschwerde geltend zu machen sei.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am XXXX .2024, ergänzt mit Eingabe vom XXXX 2024, eine rechtzeitige Beschwerde, die von der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom XXXX .2024 zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde nicht verspätet gewesen sei, er alle Anträge weiterhin aufrechterhalten würde und die Beschwerde auf XXXX erweitert werde. Zudem könne das sitten- und rechtswidrige Verhalten der mitbeteiligten Partei keinen Fristverfall begründen. Der Beschwerdeführer begehre zudem, die mitbeteiligten Parteien ab sofort zur Unterlassung derartiger Aufnahmen zu verpflichten.
7. Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom XXXX 2024 führte der Beschwerdeführer ergänzend und soweit verfahrensrelevant aus, dass der in der Datenschutzbeschwerde vom 29.01.2024 vorgebrachte Sachverhalt bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde gewesen sei. Die diesbezügliche Beschwerde sei am XXXX .2021 bei dieser eingebracht worden, was im Ergebnis dazu führe, dass die Begründung der Verjährung als gegenstandslos und falsch zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge somit prüfen, ob eine Fristversäumung weiterhin vorliege, und ob die mitbeteiligten Parteien die Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich des Verdachts auf "Sozialbetrug" abwarten hätten müssen. Der Eingabe war u.a. ein gemeinsames Schreiben des Beschwerdeführers und des XXXX an die Datenschutzbehörde vom XXXX .2021 sowie eine durch einen beauftragten Rechtsanwalt abgefasste Ergänzung vom XXXX .2021 an die Datenschutzbehörde angeschlossen.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbingen und fasste dieses – mit allen relevanten Beilagen – zusammen. Dabei führte er soweit verfahrensrelevant aus, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts bei juristischer Sichtweise kein Fristverfall vorliegen könne. So kenne das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Unterbrechung des Fristenlaufs, wenn gerichtliche Strafverfahren oder Verfahren bei anderen Verwaltungsbehörde anhängig bzw. Vorfragen zu klären seien. Gegenständlich sei ein gerichtliches Strafverfahren erst am XXXX 2024 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zuletzt am XXXX .2020 eine Beschwerde beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingebracht.
9. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltsdarstellung und die Korrespondenzen betreffend vier an ihn adressierte Bescheide des Sozialministeriums.
10. Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 wiederholte der Beschwerdeführer erneut sein Beschwerdevorbingen und führte ergänzend aus, dass der Fristenlauf am XXXX .2024 begonnen, die erstmitbeteiligte Partei im Jahr 2021 weitere Lichtbilder des Beschwerdeführers angefertigt sowie Dritten übermittelt habe. Auch XXXX habe in den Jahren 2017 bis 2020 weitere Lichtbilder des Beschwerdeführers angefertigt. Er begehre die Unterlassung von Bild- und Tonaufnahmen durch die mitbeteiligten Parteien und einen medienwirksamen Widerruf, da über den Beschwerdeführer in einer Tageszeitung und im ORF berichtet worden sei.
11. Mit E-Mail vom XXXX .2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung der Kosten für die vom Sozialministeriumservice zu Unrecht verweigerte „Vignette digital 2025“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei der erstmitbeteiligten Partei handelt es sich um einen ( XXXX -)Versicherungsträger in Österreich. Dieser ist u.a. zuständig für Anerkennung von Berufsunfähigkeitspensionen und von Pflegegeld. Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei sind Bedienstete der Rechtsabteilung der erstmitbeteiligten Partei und waren dies auch bereits im Jahr 2019.
1.2. Im XXXX 2019 fertigte die zweitmitbeteiligte Partei im Café „ XXXX “ in XXXX Wien Videomaterial des Beschwerdeführers mit einem Mobiltelefon an. Im XXXX 2019 fertigte die drittmitbeteiligte Partei in der gleichen Lokalität drei Lichtbilder des Beschwerdeführers mit einem Mobiltelefon an.
Der Beschwerdeführer hatte von diesen Bild- und Videoaufnahmen, die im Jahr 2019 angefertigt wurden, spätestens seit dem XXXX .2021 Kenntnis.
Am XXXX .2024 brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde mit dem Sachverhalt der unerlaubten Bild- und Videoaufnahmen durch die erst-, zweit- und drittmitbeteiligte Partei im Jahr 2019 bei der Datenschutzbehörde ein.
1.3. Mit Eingabe vom XXXX .2024, und damit im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde, monierte der Beschwerdeführer die unrechtmäßige Weitergabe bzw. die Anforderung seiner vertraulichen Pensionsversicherungsanstaltskrankenakte durch die mitbeteiligten Parteien und das Sozialministeriumservice XXXX .
1.4. Mit Bescheidbeschwerde vom XXXX .2024 behauptete der Beschwerdeführer zusätzliche Datenschutzverletzungen durch XXXX .
1.5. Mit Eingabe vom XXXX .2025 begehrte der Beschwerdeführer die Erstattung der Kosten für die Autobahnvignette digital 2025.
1.6. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2019 bis zum XXXX .2023 (OGH, GZ: XXXX ) in einen (sozialrechtlichen) Rechtsstreit betreffend seine Berufsunfähigkeitspension und sein Pflegegeld verwickelt.
Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des schweren Betrugs, der Urkundenfälschung und der Fälschung von Beweismitteln, GZ: XXXX , mit Schreiben vom XXXX .2024 ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Verfahrensakten, insbesondere die Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX .2024, XXXX .2024, XXXX .2024 und XXXX .2025, die diesen Eingaben angeschlossenen Beilagen sowie auf den angefochtenen Bescheid.
Der Zeitpunkt der spätesten tatsächlichen Kenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ereignisse im Jahr 2019 ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben (u.a.) des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters zur Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens bei der Datenschutzbehörde vom XXXX .2021 und XXXX .2021. An der Richtigkeit der daraus festgestellten Informationen haben sich für den erkennenden Senat keine Zweifel ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; (…)
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
§ 24 Abs. 4 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde:
4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. (…)
§ 13 Abs. 8 AVG – Anbringen:
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.2. In der Sache:
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Bescheidbeschwerde vom XXXX .2024 im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, da durch die andauernden Zivil- und Strafverfahren eine Verfristung seines Beschwerderechts nicht eingetreten sei. Nach den Bestimmungen des VStG würden anhängige Straf- und Beschwerdeverfahren sowie Vorfragen zu einer Unterbrechung der Frist zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde führen.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht auch die – durch XXXX – veranlassten Datenschutzverletzungen zu untersuchen, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Autobahnvignette 2025 zu erstatten, den mitbeteiligten Parteien die Unterlassung von Bild- und Videoaufnahmen von der Person des Beschwerdeführers aufzutragen und einen medialen Widerruf zu veranlassen.
Abschließend ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob die mitbeteiligten Parteien zu Recht – ohne Zuwarten – gegen ihn rechtliche Schritte ergreifen hätten dürfen, und wurde die (weitere) Ermittlung von unterschiedlichsten Sachverhalten – auch im Zusammenhang mit weiteren anhängigen Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht – rund um den Themenkomplex der unrechtmäßigen Entziehung der Berufsunfähigkeitspension sowie des Pflegegelds des Beschwerdeführers begehrt.
Diesem Beschwerdevorbringen ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen:
3.2.1. Verfahrensrechtlicher Aspekt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2024 mit Spruchpunkt 1. und die Beschwerdeergänzung vom XXXX .2024 mit Spruchpunkt 2. zurück. Sie nahm somit keine inhaltliche Prüfung der Anträge des Beschwerdeführers vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.06.2023, Ra 2023/07/0073). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Zurückweisung des Antrags mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Anderenfalls ist die gegen den bekämpften Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Daraus folgt, dass jene Anträge des Beschwerdeführers, die sich auf eine (weitere) Aufklärung des Sachverhalts bzw. die Beurteilung einzelner Handlungen der beteiligten Akteure sowie auf eine inhaltliche Überprüfung der behaupteten Datenschutzverletzungen durch das Bundesverwaltungsgericht richten, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein und somit keiner weiteren Klärung zugeführt werden können.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Bescheidbeschwerde vom XXXX .2024 erstmals die Überprüfung von behaupteten Datenschutzverletzungen durch XXXX begehrt und in seinen Folgeeingaben eine Prüfung weitere Sachverhalte, die sich nicht auf die Bild- und Videoaufnahmen im Jahr 2019 beziehen, verlangt, ist außerdem anzumerken, dass Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sein kann, die den Gegenstand des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet (VwSlg 19.189 A/2015). Für die Behandlung des in der Bescheidbeschwerde genannten Vorbringens verleibt somit kein Raum.
3.2.2. Zur Präklusion des Beschwerderechts (Spruchpunkt 1.):
Beschwerdegegenstand im Verfahren vor der Datenschutzbehörde war nach der Verbesserung der Beschwerde vom XXXX .2024 ein gerügter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, da die mitbeteiligten Parteien Ende XXXX und Anfang XXXX 2019 die verfahrensgegenständlichen Bild- und Videoaufnahmen aufgenommen haben.
Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der:die Einschreiter:in sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er:sie Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt.
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Breisch, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000).
Die Datenschutzbehörde überprüfte in einem ersten Schritt die Rechtzeitigkeit der eingelangten Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers. In dieser wurde behauptet, dass durch die mitbeteiligten Parteien Bild- bzw. Videoaufnahmen im Jahr 2019 in einem Café in Wien angefertigt worden seien. Die Datenschutzbehörde ging bei der Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde davon aus, dass es sich bei den angefertigten Lichtbildern bzw. bei dem Video um einen abgeschlossenen Vorgang in der Vergangenheit handelte, und somit bei Beschwerdeeinbringung die dreijährige objektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG bereits abgelaufen war.
Der erkennende Senat hegt keine Bedenken über die rechtliche Beurteilung der Datenschutzbehörde, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um keine "fortgesetzte Schädigung" (unter Verweis auf OGH, 29.05.2017, 6 Ob 2017/16d) handelt. Der vorliegende Sachverhalt erschöpfte sich in der jeweiligen Anfertigung von einmaligen Bild- bzw. Videoaufnahmen, die eine abgeschlossene Handlung in der Vergangenheit darstellen, ähnlich wie dies bei einzelnen Lichtbildaufnahmen durch eine Wildkamera zu Beweiszwecken der Fall ist (vgl. dazu BVwG 14.02.2025, W211 2288888-1). Die objektive dreijährige Frist zur Geltendmachung eines beschwerenden Ereignisses war damit bei der gegenständlichen Beschwerdeeinbringung bereits abgelaufen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen war, da der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt seiner Sachverhaltsdarstellung an die Datenschutzbehörde vom XXXX .2021 zur Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens eine umfassende Kenntnis der Sachlage hatte. Der Begriff „Kenntnis“ des § 24 Abs. 4 DSG erfordert, dass das Wissen über die Tatsache der Datenverarbeitung dem Beschwerdeführer zugänglich geworden ist, wobei es dabei auf die Kenntnis über die persönliche Betroffenheit der mitbeteiligten Partei ankommt. Auf eine erst später erfolgte rechtliche Auseinandersetzung kommt es hingegen nicht an (vgl. 05.07.2024, W292 2284228-1; 05.04.2024, W211 2274025-1).
Wie den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (§ 34 Abs. 1 DSG 2000) zu entnehmen ist, erachtete der Gesetzgeber die Einführung der Frist für sachlich geboten, da die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen erschwert (siehe ErlRV 1613 BlgNR 20. GP 50).
Soweit sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 ergibt, dass die Bestimmungen des § 38 AVG bzw. § 30 Abs. 2 VStG im Zusammenhang mit der Beurteilung einer präjudiziellen Vorfrage auf eine Präklusivfrist Anwendung finden würden, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden: § 38 AVG betrifft den Umgang von Behörden mit Vorfragen. Diese Bestimmung ist gegenständlich nicht anwendbar, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten sozialrechtlichen Verfahren bzw. Ermittlungsverfahren um keine Vorfragen für das gegenständliche Vorbringen einer möglichen Datenschutzverletzung durch das Anfertigen eines Videos und dreier Lichtbilder im Jahr 2019 handelt. § 30 VStG betrifft das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen; sein Abs. 2 regelt den Sachverhalt, dass eine Behörde ein Strafverfahren auszusetzen hat, wenn eine Tat nur von einer Behörde zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen davon, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen behördlichen Verfahren um kein (Verwaltungs-) Strafverfahren handelt, sind auch die sonstigen Voraussetzungen aus dieser Regelung gegenständlich nicht erfüllt. Eine Aussetzung eines Verfahren für eine – allgemein gesagt – Klärung einer Vorfrage durch eine andere Behörde oder ein Gericht kommt außerdem nur dann in Frage, wenn bereits ein Verfahren, das dann auszusetzen ist, angestrengt und eingeleitet wurde. Eine theoretische Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens führt aber nicht dazu, dass Fristen für die Einbringung einer Beschwerde gehemmt werden können. Insoferne kommt auch jedenfalls aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen eine analoge Anwendung von Regelungen zur Verfahrensaussetzung gegenständlich nicht in Betracht.
Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass keine Verfristung vorliege, weil er erstmals am XXXX .2021 ein amtswegiges Prüfverfahren bei der Datenschutzbehörde angeregt habe, geht ins Leere, da es sich dabei, wie aus dem Schreiben vom XXXX 2021 und XXXX .2021 explizit hervorgeht, um keine Beschwerdeerhebung gemäß § 24 Abs. 1 DSG handelte, und der Beschwerdeführer somit auch keine Parteistellung innehatte. Dass die Datenschutzbehörde von dem beschwerenden Sachverhalt bereits im Jahr 2021 Kenntnis hatte, ist für die hier zu beurteilende Frage der Fristenwahrung durch den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 DSG nicht entscheidend.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen war, und die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
3.2.3. Zur Antragsänderung während des laufenden Verfahrens (Spruchpunkt 2.):
In Ergänzung zum verfahrenseinleitenden Beschwerdevorbringen vom XXXX .2024 brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX 2024 im verwaltungsbehördlichen Verfahren außerdem vor, dass die mitbeteiligten Parteien und das Sozialministeriumservice XXXX auch in dringendem Verdacht stünden, durch die unrechtmäßige Weitergabe bzw. Anforderung seiner vertraulichen PVA-Krankenakten gegen das DSG bzw. die DSGVO verstoßen zu haben.
Die Datenschutzbehörde ordnete dieses Vorbringen als eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ein, weshalb das Vorbringen zurückzuweisen sei.
Nach § 13 Abs. 8 AVG ist eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird, wobei der Gesetzgeber die Unbestimmtheit dieser Wendung bewusst in Kauf nahm. Die AB betonen jedoch die Änderungsfreundlichkeit des Gesetzes, sodass im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist.
Jedoch soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 45 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Im vorliegenden Fall erfuhr die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2024, die sich auf die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Bild- und Videoaufnahmen durch die mitbeteiligten Parteien bezog, durch die Eingabe vom XXXX .2024, die eine rechtswidrige Weiterleitung der Krankenakte zum Gegenstand hatte, eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG. Das ergänzende, die Krankenakte betreffende, Vorbringen des Beschwerdeführers berührt insofern das Wesen des Verfahrensgegenstandes, wie es mit der Beschwerde vom XXXX .2024 dargelegt wurde, als dass es eben über diesen weit hinausgeht und ein neues, anderes, ergänzendes Vorbringen und damit einen neuen – anderen – Beschwerdegegenstand betraf.
Vor diesem Hintergrund erfolgte die Zurückweisung der Ergänzung zur Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2024 (Spruchpunkt 2.) durch die Datenschutzbehörde zu Recht.
Dem Beschwerdeführer steht es aber jedenfalls frei, eine neue Datenschutzbeschwerde zu diesem Sachverhalt bei der Datenschutzbehörde einzubringen.
Zu A) II.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Email vom XXXX 025 die Kostenerstattung für die Vignette digital 2025: der Antrag ist zurückzuweisen, da mangels Rechtsgrundlage keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dafür besteht. Darüber hinaus ist dieser Antrag auch nicht vom diesem Beschwerdeverfahren zugrundliegenden behördlichen Verfahren umfasst.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.