Spruch
W211 2288888-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Spruchteil I. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte in seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX , verbessert am XXXX , zusammengefasst vor, dass XXXX (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht), ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der – nunmehrige - Beschwerdeführer würde die mitbeteiligte Partei und ihre Kinder auf dem eigenen Grundstück mithilfe einer Wildkamera unerlaubt filmen und fotografieren. Das Bildmaterial sei einem Bezirksgericht iZm einer Besitzstörungsklage übermittelt worden.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er rechtmäßiger Inhaber einer Dienstbarkeit sei, die über das Grundstück der mitbeteiligten Partei verlaufe und als einzige Zufahrt zu seiner Liegenschaft diene. Die mitbeteiligte Partei habe begonnen, sich in dieser Dienstbarkeit auszudehnen und diese einzuschränken. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer rechtliche Schritte eingeleitet und für Beweiszwecke gewisse Gegebenheiten und Ereignisse dokumentiert. Hierfür habe er eine Wildkamera im Wohnzimmerfenster installiert, mit der er mehrere Fotos der mitbeteiligten Partei bei der vorsätzlichen Störung und Blockierung der Durchfahrt angefertigt und bei Gericht eingebracht habe. Die Wildkamera sei qualitativ nicht in der Lage, Personen klar und erkennbar zu erfassen. Alle Bilder seien auf das Notwendigste beschränkt gewesen. Nach der Beweissicherung sei die Wildkamera wieder abgebaut worden.
Die mitbeteiligte Partei replizierte auf dieses Vorbringen mit Stellungnahme vom XXXX .
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit Spruchteil I. teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er auf seinem Grundstück eine Kamera installiert gehabt habe, von der aus das Grundstück und der über das Grundstück verlaufende Weg der mitbeteiligten Partei jedenfalls vom XXXX bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX , zumindest aber bis zum XXXX , systematisch erfasst worden sei, und überdies regelmäßig Bilddaten der mitbeteiligten Partei bei der Benützung des dort verlaufenden Weges verarbeitet worden seien. Mit Spruchteil II. wies die Datenschutzbehörde die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch anlassbezogene Bildaufnahmen mittels Mobiltelefon ab.
Begründend wurde hinsichtlich Spruchteil I. ausgeführt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) zum Schutz des Eigentums im privaten Bereich grundsätzlich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden könne. Entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müsse die Verarbeitung jedoch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. In der vorliegenden Sache sei jedoch eine permanente Beweissicherung durch Videoüberwachung erfolgt. Diese Art der Beweismittelgewinnung – nämlich durch eine der Videoüberwachung gleichzusetzende Wildkamera – sei für unzulässig zu erachten, da die fix montierte Kamera jedenfalls vom XXXX bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX , jedenfalls aber bis zum XXXX , auch das Grundstück der mitbeteiligten Partei erfasst habe. Damit habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen.
3. Mit rechtzeitiger Beschwerde gegen den Spruchteil I. des im Spruch genannten Bescheides brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zwischen XXXX und XXXX keine systematische Überwachung des Weges und Grundstücks der mitbeteiligten Partei stattgefunden habe. Es habe sich vielmehr um sporadische Bildaufnahmen von konkreten Ereignissen gehandelt. Darüber hinaus sei die subjektive Frist für die mitbeteiligte Partei zur Erhebung ihrer Datenschutzbeschwerde schon abgelaufen gewesen, da diese bereits am XXXX , spätestens aber am XXXX im Zuge eines Verfahrens vor einem Bezirksgericht Kenntnis von den monierten Fotos gehabt habe.
Die Datenschutzbehörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Stellungnahme vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf den bekämpften Bescheid.
4. Im Zuge der Beschwerdemitteilung gab die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom XXXX soweit wesentlich bekannt, dass sie von den Bildern erstmals im Zuge eines Vergleichswiderrufs in einem der bezirksgerichtlichen Verfahren am XXXX erfahren und ihre Datenschutzbeschwerde bereits am XXXX eingebracht habe.
5. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Argumente darlegen konnten und die relevanten Rechtsfragen erörtert wurden. Soweit verfahrensrelevant behauptete die mitbeteiligte Partei, dass sie mit einem Lichtbild belegen könne, dass die systematische Überwachung durch den Beschwerdeführer bis Jänner XXXX angedauert habe. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass jene Fotos, die im unteren Bereich einen Datums- und Uhrzeitstempel enthalten würden, von der Wildkamera stammen würden, wobei das Foto vom XXXX manuell ausgelöst worden sei.
6. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bezirksgericht XXXX den Akt zur XXXX zur Sichtung zu übermitteln. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Gerichtsakt zur XXXX übermittelt und bekannt gegeben, dass in diesem Verfahren niemand zur mündlichen Verhandlung am XXXX erschienen sei, und das Verfahren seitdem ruhe.
7. Mit Schreiben vom XXXX legte die mitbeteiligte Partei ein Lichtbild der verfahrensgegenständlichen Wildkamera mit Datum vom XXXX , den E-Mailverkehr mit der Datenschutzbehörde vom XXXX sowie ein Schreiben vom XXXX , in welchem diese ergänzend ausführte, dass im zivilgerichtlichen Verfahren zur XXXX keine einzige Verhandlung stattgefunden habe, vor.
8. Im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Ergänzungen zum Verhandlungsprotokoll, wiederholte im Wesentlichen sein bereits erstattetes Beschwerdevorbringen und legte ein Lichtbild eines Verbotsschildes vor.
Mit Stellungnahme vom XXXX wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bereits in der mündlichen Verhandlung vom XXXX erstattetes Vorbingen und legte ein Schreiben eines Bezirksgerichtes vor, aus welchem sich ergebe, dass im zivilgerichtlichen Verfahren zur XXXX zu keinem Zeitpunkt Lichtbilder vorgelegt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei bewohnt das Grundstück mit der Adresse „ XXXX “, und der Beschwerdeführer das benachbarte Grundstück „ XXXX . Das Grundstück der mitbeteiligten Partei grenzt direkt an die öffentliche Straße mit dem Namen „ XXXX “. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt hinter dem Grundstück der mitbeteiligten Partei (in zweiter Reihe) und ist nur über einen schmalen Zufahrtsweg erreichbar, welcher entlang des Hauses der mitbeteiligten Partei und über deren Grundstück verläuft.
1.2. Der unbefestigte Zufahrtsweg steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei und ist die einzige Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers. Diesem steht die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts an diesem Weg gegenüber der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin zu.
1.3. Die mitbeteiligte Partei erlangte frühestens am XXXX Kenntnis davon, Betroffene von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Wildkamera des Beschwerdeführers – im Kontext eines vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Verfahrens – gewesen zu sein. Die mitbeteiligte Partei erhob am XXXX die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde.
1.4. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit vom XXXX bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX , jedenfalls aber bis zum XXXX , eine Wildkamera an seinem Wohnzimmerfenster installiert. Diese Kamera zeichnete Bilddaten auf und wurde vom Beschwerdeführer nach Abschluss seiner „Beweissicherungen“ wieder entfernt.
Der gesamte, dem Haus des Beschwerdeführers zugewandte, Teil des Grundstücks der mitbeteiligten Partei sowie der unbefestigte Weg, der im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht, waren vom Aufnahmebereich der gegenständlichen Wildkamera erfasst. Die Wildkamera speicherte einzelne Lichtbilder von Ereignissen auf einer SD-Karte, wenn Bewegung im Auslösebereich wahrgenommen wurde. Der Auslösebereich der Wildkamera reichte jedenfalls über den Zaun der mitbeteiligten Partei hinaus, sodass diese unmittelbar beim Verlassen des abgegrenzten Gartens oder Betreten des Zufahrtsweges neben dem eigenen Haus erfasst wurde.
1.5. Der Beschwerdeführer hat die Wildkamera eingerichtet und mit dieser Lichtbilder angefertigt, um Handlungen der mitbeteiligten Partei zu Beweiszwecken festzuhalten. Die Lichtbilder vom XXXX wurden im Zuge eines Vergleichswiderrufs vom XXXX dem Bezirksgericht XXXX übermittelt.
1.6. Auf den Lichtbildern vom XXXX ist die mitbeteiligte Partei bei unterschiedlichen Tätigkeiten (Reinigen einer Betonmischmaschine, Reinigen des Fahrzeugs, Stehen hinter bzw. neben einem Boot) auf der Höhe ihres eigenen Hauses klar erkennbar. Die Aufnahmen zeigen darüber hinaus den Zufahrtsweg, das Haus sowie den Garten der mitbeteiligten Partei. Auch ein Teil der öffentlichen Straße ist im Hintergrund erkennbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien im Lauf des Verfahrens, der Planurkunde des XXXX vom XXXX (Seite 4 des angefochtenen Bescheids) und einer amtswegigen Nachschau des erkennenden Senats zur Lage der Grundstücke, der Häuser sowie des Weges unter „https://www.google.at/maps/“.
2.2. Die Feststellung 1.3. ergibt sich aus der Beschwerde vom XXXX , der vorgelegten (bezirksgerichtlichen) Ladungen des Beschwerdeführers zur XXXX , hinterlegt am XXXX , einem Dokument mit dem Titel „Sonstige Folgeeingabe“, XXXX , hinterlegt am XXXX , sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Darüber hinaus ergibt sich diese Feststellung aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX sowie den gleichzeitig mit der letztgenannten Stellungnahme vorgelegten Unterlagen (Urkundenspiegel vom XXXX , mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX und dem E-Mail XXXX samt den angehängten Lichtbildern sowie dem Widerruf des geschlossenen Vergleichs vom XXXX ). Zusätzlich legte die mitbeteiligte Partei mit E-Mail vom XXXX den Kommunikationsverlauf mit der Datenschutzbehörde (Mangelbehebung vom XXXX ) sowie den darin enthaltenen weiteren Kommunikationsverlauf rund um den Vergleichswiderruf mit dem Beschwerdeführer vor. Zuletzt stützt sich die getroffene Feststellung auf den beigeschafften Gerichtsakt zur XXXX des Bezirksgerichts XXXX und die von der zuständigen Gerichtsabteilung abgegebene Stellungnahme vom XXXX .
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, dass die mitbeteiligte Partei bereits über ein Jahr vor Erhebung der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde am XXXX von den monierten Datenverarbeitungen bzw. den konkreten Lichtbildern gewusst habe. So führte er aus, dass der mitbeteiligten Partei bereits mit Hinterlegung (am XXXX ) der an den Beschwerdeführer selbst adressierten Ladung bzw. der darauffolgenden Vernehmung als Partei XXXX alle beschwerenden Ereignisse bekannt gewesen seien müssten. Jedoch erschließt sich für den erkennenden Senat aus der Vorlage von Ladungen (betreffend Einvernahmen/Tagsatzungen am XXXX , GZ XXXX und XXXX ), die an den Beschwerdeführer adressiert sind, nicht, wie die mitbeteiligte Partei dadurch Kenntnis der konkreten Datenverarbeitungen erlangen hätte sollen. Zudem zeigt der vorgelegte Urkundenspiegel vom XXXX (zum Zivilverfahren zur XXXX ), dass zu diesem Zeitpunkt keine Fotos oder sonstigen Beilagen mit dem verfahrensgegenständlichen Inhalt in das Zivilverfahren eingebracht worden waren. Aus den vorgelegten Endbeschlüssen zu den Besitzstörungsverfahren zu den GZ: XXXX ergibt sich, dass die darin monierten Sachverhalte nicht im hinteren Teil des Zufahrtsweges bzw. dem hinteren Teil des Grundstücks der mitbeteiligten Partei stattfanden, und daher wohl auch keine Lichtbilder dieser Bereiche in diese Verfahren eingebracht wurden. Das Urteil im Verfahren zur XXXX enthält ebenfalls keinerlei Hinweise, dass die für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung relevanten Lichtbilder der mitbeteiligten Partei zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht wurden.
Hingegen ergibt sich aus dem zuletzt genannten Urteil in Verbindung mit dem vorgelegten Vergleichswiderruf, dass am XXXX eine Befundaufnahme stattfand, die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen diente, wobei der geschlossene Vergleich durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX widerrufen, und die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder der mitbeteiligten Partei mit E-Mail XXXX (und dem Bezirksgericht XXXX in der Rechtssache zur XXXX ) in Vorlage gebracht wurden.
Dass daher die mitbeteiligte Partei zu einem anderen (früheren) Datum, als dem tatsächlich belegten Zeitpunkt (mit E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom XXXX bzw. dem Widerruf des geschlossenen Vergleichs vom XXXX ) von den verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen (Nennung bzw. Übermittlung als Beilage R – Lichtbilder vom XXXX – sowie U – Lichtbild vom XXXX ) erfahren haben soll, kann im Lichte der gerade genannten Umstände sowie mangels anderer stichhaltiger Hinweise durch den Beschwerdeführer nicht angenommen werden:
Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX auch auf den Zeitpunkt des XXXX (Tagsatzung vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ XXXX ) als spätestes mögliches Datum der Kenntnisnahme durch die mitbeteiligte Partei, während er in seiner Stellungnahme vom XXXX eine Tagsatzung am XXXX als spätestes Datum einer ausreichenden Kenntnis durch die mitbeteiligte Partei nannte. Damit bleibt unklar, wann konkret vor dem festgestellten Termin die mitbeteiligte Partei Kenntnis von der Datenverarbeitung erlangt haben soll.
In Bezug auf den bezirksgerichtlichen Verhandlungstermin am XXXX schaffte der erkennende Senat den Akt zum zivilgerichtlichen Verfahren zur GZ XXXX bei, aus dem allerdings hervorgeht, dass an der Verhandlung am XXXX keine der Parteien anwesend war, und allfällige Fotos weder mit der Klage noch bei jener Verhandlung dem Gericht vorgelegt wurden. Das darauf gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer möglichen Verfristung der Beschwerdeerhebung durch die mitbeteiligte Partei kann daher nicht durchdringen.
Auch kann zum vorgebrachten Zeitpunkt des XXXX keine tatsächliche Einsichtnahme bzw. kein konkretes Wissen der mitbeteiligten Partei um die Datenverarbeitungen bestanden haben, da (nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vom XXXX ) der erkennende Richter im Zivilverfahren zur GZ XXXX die Aufnahme der Beweismittel (der angefertigten Lichtbilder des Beschwerdeführers) in den Akt ablehnte. Da diese daher (zumindest) bis zum Vergleichswiderruf unstrittig nicht Teil des zivilgerichtlichen Aktes waren, kann nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Kenntnisnahme durch die mitbeteiligte Partei (z.B. durch Akteneinsicht) gegeben gewesen wäre.
Zudem brachte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht nachvollziehbar vor, dass eine physische oder elektronische Kopie der angefertigten Lichtbilder zu (irgend)einem anderen Zeitpunkt der mitbeteiligten Partei übermittelt oder übergeben worden bzw. eine mündliche Aufklärung über die erfolgten Datenverarbeitungen erfolgt sei. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren stichhaltigen Angaben machen.
2.3. Die Feststellung 1.4. zur Aufstelldauer der Wildkamera, zum Montageort und der bereits erfolgten Demontage ergibt sich aus den größtenteils übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien und den vorgelegten Lichtbildern mit Datum- und Zeitstempel ( XXXX ). Die Feststellung zum durch die Wildkamera erfassten Bereich, deren Funktionsweise, zur Speicherung von einzelnen Bildern und zur konkreten Auslösedistanz ergibt sich aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, insbesondere jener vom XXXX , und den während des Verfahrens vorgelegten Lichtbildern der Wildkamera sowie dem allgemein bekannten Wissen betreffend die Funktion einer Wildkamera. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (Verhandlungsprotokoll Seite 4ff.) ergänzend bzw. wiederholend, dass er die Wildkamera nur sporadisch bzw. stundenweise aufgestellt habe, jedoch jedenfalls nur bis zum XXXX , und die Lichtbilder vom XXXX manuell ausgelöst worden seien (Verhandlungsprotokoll Seite 7). Der bloß sporadischen Aufstellung sowie der genannten Dauer steht das Vorbingen der mitbeteiligten Partei entgegen (vgl. auch Verhandlungsprotokoll Seite 4ff.).
Obwohl die mitbeteiligte Partei ein weiteres Lichtbild vom XXXX vorlegte, welches die Wildkamera des Beschwerdeführers im Jänner XXXX weithin in dessen Wohnzimmerfenster zeigt, konnte – mangels weiterer Anhaltspunkte – nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich dabei um eine „Fortsetzung“ der oben festgestellten Videoüberwachung handelte. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am XXXX erneut in Widersprüche verstrickte, da er zuerst behauptete, dass die Wildkamera bereits mit XXXX entfernt worden sei: „R: War sie seit dem XXXX noch in Betrieb? BF: Nein, da war sie komplett abgebaut“ (Verhandlungsprotokoll Seite 4), jedoch nach Anbot eines weiteren Lichtbildes der Wildkamera vom XXXX durch die mitbeteiligte Partei mitteilte: „BF:… Meine Aussagen beziehen sich auf dieses Verfahren, und ich habe nicht gesagt, dass die Kamera weg ist, sondern ich habe gesagt, dass ich mit den Beweismitteln für dieses Verfahren fertig war.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 4). Die jedenfalls im Jahr XXXX andauernde und dauerhafte Positionierung der Wildkamera war aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringens der mitbeteiligten Partei in Zusammenschau mit dem Akteninhalt festzustellen.
Dem Beschwerdeführer kann hingegen mit seinem Vorbringen einer nur sporadischen und stundenweisen Aufstellung der Wildkamera auch im Lichte der im Bescheid festgestellten Lichtbilder vom XXXX (S 6 und 7) nicht gefolgt werden: So soll die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers das Lichtbild der Wildkamera vom XXXX manuell ausgelöst haben, während der Beschwerdeführer um XXXX ein weiteres Foto mit seinem Mobiltelefon anfertigte. Wenn die Wildkamera tatsächlich nur die Funktion eines „Fotoapparats“ erfüllen hätte sollen, wäre die zusätzliche Mobiltelefonaufnahme nicht notwendig gewesen. Es ergibt sich auch bereits aus der – durch den Beschwerdeführer zugestandenen – Funktion einer Bildaufnahme bei Bewegungserkennung, dass diese grundsätzlich der fortlaufenden und andauernden Überwachung des festgestellten Grundstücksteils der mitbeteiligten Partei diente.
2.4. Die Feststellung 1.5., dass das Bildmaterial für (zukünftige) Beweiszwecke durch den Beschwerdeführer angefertigt und von diesem an ein Bezirksgericht übermittelt wurde, ergibt sich aus den durch die mitbeteiligte Partei und den Beschwerdeführer gegeneinander geführten Zivilverfahren, insbesondere jenem betreffend die Einengung der Dienstbarkeit, GZ: XXXX . Der Beschwerdeführer monierte während des gesamten Verfahrens, dass es zu fortlaufenden „Provokationen“ bzw. Vorfällen gekommen sein soll, und die installierte Wildkamera somit Beweise für die Verfolgung von zukünftige Verstößen sammeln sollte. Selbst aus der – oben bereits erwähnten – Aussage des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll Seite 4) ist die Intention zur Erfassung von zukünftigen Vorkommnissen klar erkennbar.
2.5. Die Feststellung 1.6. ergibt sich aus den Lichtbildern vom XXXX und XXXX . Die Qualität der Lichtbilder bzw. die Erkennbarkeit der agierenden Personen ist nach Einsicht in die vorgelegten Lichtbilder durch den erkennenden Senat als gut bzw. gegeben zu erachten.
2.6. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX „Ergänzungen zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung“ ein, die zwar vom erkennenden Senat gesehen, aber gegenständlich nicht weiter verwertet wurden: es handelt sich dabei um eben solche „Ergänzungen“ zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die aber im Wesentlichen Wiederholungen von bisher Gesagtem sind und keinen relevanten Mehrwert bringen konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
DSGVO:
Art. 4: Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; (…)
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…)
Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(1) Personenbezogene Daten müssen (…)
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); (…)
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…)
DSG:
§ 1 DSG: Grundrecht auf Datenschutz:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
§ 24 DSG: Beschwerde an die Datenschutzbehörde:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht. (…)
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. (…)
3.2. In der Sache:
Der Beschwerdeführer bringt gegenständlich betreffend Spruchteil I. des angefochtenen Bescheids der Datenschutzbehörde zusammengefasst vor, dass a) die subjektive Frist von einem Jahr bei Erhebung der Datenschutzbeschwerde durch die mitbeteiligte Partei bereits abgelaufen gewesen sei, b) die Auflösung der Wildkamera nicht ausreiche, um einen Personenbezug herzustellen, und c) lediglich eine anlassfallbezogene Aufnahme von Bildern stattgefunden habe.
a) Zur Rechtzeitigkeit der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde:
Beschwerdegegenstand im Verfahren vor der Datenschutzbehörde war nach der Verbesserung der Beschwerde vom XXXX ein gerügter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, da die verfahrensgegenständliche Wildkamera Lichtbilder der mitbeteiligten Partei aufnahm, und diese durch den Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren (zumindest) als Beweisanbot eingebracht wurden. Bei der behaupteten Datenschutzverletzung handelt es sich um einen in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Sachverhalt zwischen dem XXXX und dem (zumindest) XXXX .
Gemäß § 24 Abs. 4 DSG muss eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde ua binnen eines Jahres, nachdem der:die Einschreiter:in Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erlangt hat, eingebracht werden.
Der Begriff „Kenntnis“ des § 24 Abs. 4 DSG erfordert, dass das Wissen über die Tatsache der Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei zugänglich geworden ist, wobei es dabei auf die Kenntnis über die persönliche Betroffenheit der mitbeteiligten Partei ankommt. Eine beiläufige Kenntnisnahme eines Ereignisses, das potenziell im Zusammenhang mit einer (unrechtmäßigen) Verarbeitung von personenbezogenen Daten steht, aber völlig unklar ist, ob eine individuelle Betroffenheit des:der Einzelnen gegeben ist, ist hingegen nicht ausreichend (vgl. 05.07.2024, W292 2284228-1; 05.04.2024, W211 2274025-1).
Nach der durchgeführten Beweiswürdigung konnte festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei frühestens ab dem XXXX von den konkreten Datenverarbeitungen (durch Nennung der einzelnen Lichtbilder mit genauer Bezeichnung als Beilagen im Zuge des Widerrufs des zwischen den Verfahrensparteien vor einem Bezirksgericht geschlossenen Vergleichs) bzw. am XXXX (durch die tatsächliche Übermittlung und Einsichtnahme in die einzelnen Lichtbilder per E-Mail) Kenntnis von den sie betreffenden Datenverarbeitungen erlangte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei hingegen schon früher Kenntnis von der Datenverarbeitung gehabt haben soll, konnte, wie beweiswürdigend im Detail dargestellt, nicht gefolgt werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 24 Abs. 4 DSG am XXXX noch nicht abgelaufen war. Die Datenschutzbehörde nahm die Beschwerde daher zu Recht in Behandlung.
b) Zum Personenbezug:
Das Vorliegen personenbezogener Daten bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Personenbezogene Daten sind das Schutzziel der Verordnung, wobei sich diese auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Hödl führt im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Identifizierbarkeit von Personen in Bild- und Filmmaterial aus, dass im Fall von Bilddaten die abgebildete Person zumindest erkennbar sein muss. Auch wenn die Betroffenen nachträglich bestimmbar sind, kann ein Personenbezug vorliegen, denn Bestimmbarkeit bedeutet, dass ein Datum aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 6, 16 (Stand 1.12.2018, rdb.at))
Mit entsprechendem Zusatzwissen bezüglich des Aussehens zuvor bereits gesehener Personen kann auch eine Abbildung, z.B. des Gesichts einer Person, die durch Wiedererkennung realisierte eindeutige Zuordnung zu einer Identität ermöglichen. Ist dies nicht möglich, könnte eine Identifizierung über die Abbildung des äußeren Erscheinungsbildes einer erkennbaren Person zumindest möglich sein.
Die Bildaufnahme durch eine Wildkamera erfüllt den Begriff der Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO.
Wie festgestellt haben die durch die Wildkamera angefertigten Lichtbilder eine ausreichend gute Qualität, um als Beweismittel in zumindest einem Zivilverfahren angeboten zu werden und allfällige dort monierte „Behinderungen“ einer konkreten Person an einem konkreten Ort zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer (als Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO) ist die mitbeteiligte Partei (als Nachbar) jedenfalls bekannt und bereits am äußeren Erscheinungsbild identifizierbar (Art. 4 Z 1 DSGVO).
Zudem erhebt die Wildkamera unstrittig nach Auslösen personenbezogene Daten, da sie ein Lichtbild von allen Ereignissen innerhalb des bewegungssensitiven Bereiches erfasst und speichert (Art. 4 Z 2 DSGVO). Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO bzw. des DSG ist daher eröffnet (Art. 2 DSGVO).
c) Zur Wildkamera und zum Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).
Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Die Interessen am Schutz von Eigentum (bzw. einer eingeräumten Dienstbarkeit) sowie der damit verbundenen Beweissicherung zur Vorlage in zivilgerichtlichen Verfahren können ein datenschutzrechtlich nachvollziehbares Interesse eines:einer Verantwortlichen darstellen und damit ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen verwirklichen (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 Rz 54 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Dieses Interesse kann dann als berechtigt angesehen werden, wenn der:die für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgt, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und der sonstigen Rechtsordnung steht. Anders ausgedrückt muss ein berechtigtes Interesse „rechtlich zulässig“ sein. Die Tatsache, dass der:die für die Verarbeitung Verantwortliche ein solches berechtigtes Interesse an der Verarbeitung bestimmter Daten hat, bedeutet nicht, dass er:sie sich zwangsläufig auf (heute) Art. 6 als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung berufen kann (vgl. Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses (WP217, S 32f.)).
Dem Beschwerdeführer kann grundsätzlich ein Interesse am Schutz der Dienstbarkeit und der Beweissicherung von relevanten Sachverhalten nicht von vornherein abgesprochen werden. Zu hinterfragen sind aber verfahrensgegenständlich die Erforderlichkeit der angewandten Mittel sowie, ob diesbezüglich der Datenverarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – Datenminimierung – eingehalten wurde.
Der EuGH führte mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch [für die Zweckerreichung] erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind auch Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt einer Datenverarbeitung mit anderen analogen Maßnahmen eine solche zu wählen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung von sensiblen Daten geht aus der Literatur hervor, dass Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ ermöglicht, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 44ff. (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Zu weit würde es allerdings gehen, präventiv Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche zu speichern (siehe Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO2, K 49 zu Art. 9).
Vorauszuschicken ist, dass die verfahrensgegenständliche Wildkamera – aufgrund der unstrittigen und allgemein bekannten Funktionsweise – alle (Bewegungs-)Ereignisse im erfassten Bereich aufzeichnete. Die überwachten Flächen stehen beinahe ausschließlich im Eigentum der mitbeteiligten Partei, wobei dem Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit auf einem kleinen Teil des überwachten Bereichs einverleibt ist. Da dieser Aufnahmebereich weit in das Grundstück der mitbeteiligten Partei hineinreicht und diese sogar beim Autowaschen ungefähr auf der Höhe des eigenen Hauses erfasst wurde – belegt durch das Lichtbild vom XXXX –, ist, wie festgestellt, davon auszugehen, dass eine ständige Erfassung der mitbeteiligten Partei im hinteren Teil der Liegenschaft gegeben war, ohne Unterscheidung, ob es sich um einen relevanten Vorfall betreffend eine „Behinderung“ der Dienstbarkeit handelte oder nicht. Darüber hinaus wurden sonstige zufällig und rechtmäßig anwesende Personen (z.B. Post, Lieferdienste oder Besucher:innen der mitbeteiligten Partei) ebenfalls in diesem Bereich erfasst.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der konkrete Fall mit einer Videoüberwachung nicht vergleichbar sei, kann dem nicht gefolgt werden: Die Wildkamera konnte durch den Bewegungsmelder ausgelöst Aufnahmen machen, was sie nicht von einer anderen Form der Videoüberwachung unterscheidet.
Der Datenschutzbehörde ist daher beizupflichten, dass in der vorliegenden Sache eine grundsätzlich permanente Beweissicherung durch Videoüberwachung u.a. zwecks Gewinnung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren erfolgte.
Selbst bei Anerkennung eines berechtigten Interesses des Beschwerdeführers an der Geltendmachung und Verteidigung allfälliger Rechtsansprüche ergibt sich im vorliegenden Fall, dass eine Erforderlichkeit der durchgeführten Datenverarbeitungen eben nicht gegeben war. Auch aufgrund der parallelen Durchführung von anlassfallbezogenen Aufnahmen mittels Handykamera war von einer präventiven Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Geltendmachung von möglicherweise in Zukunft stattfindenden Rechtsverletzungen auszugehen.
Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine „angekündigte“ Videoüberwachung trotz allem von der Vornahme rechtswidrigen oder unlauteren Verhaltens abhalten, bzw. jedenfalls einen Zeitdruck auf die Durchführung vornehmen kann. Jedoch bestand im gegenständlichen Fall bereits ein gelinderes Mittel, nämlich die anlassfallbezogene Aufnahme von Lichtbildern mittels Handykamera, wie sie vom Beschwerdeführer auch – zusätzlich – vorgenommen wurde. Zudem wurden den Aufnahmebereich der Kamera betreffend keine Datenschutzbereiche bzw. geschwärzte Zonen eingerichtet, um zumindest irrelevante bzw. höchstpersönliche Bereiche der mitbeteiligten Partei (außerhalb der Dienstbarkeit) auszublenden.
Die Eingriffsintensität in die zu schützende Privatsphäre der mitbeteiligten Partei im Sinne des Art. 8 EMRK wiegt besonders schwer, da der höchstpersönliche Lebensbereich der mitbeteiligten Partei (auch das Haus bzw. der Garten) erfasst wurde, wobei beinahe die gesamte erfasste Fläche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Somit besteht zwar für den Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am Schutz der Dienstbarkeit bzw. der Sicherung von Beweismaterial, wobei auch im Rahmen der Erforderlichkeit bzw. Interessenabwägung auf die besondere Natur von strittigen Sachverhalten Rücksicht zu nehmen ist. Jedoch ist die vorgenommene und hier verfahrensgegenständliche Videoüberwachung durch die Wildkamera jedenfalls als exzessiv und damit unverhältnismäßig einzustufen. Somit ist ein Überwiegen der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Die festgestellte Verarbeitungssituation wurde demnach dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht gerecht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.