Spruch
BESCHLUSS
1) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , den Beschluss:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX,den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.01.2024, eingelangt am 17.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH, beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Nach Übermittlung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses seitens der ORF-Beitrags Service GmbH und Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Äußerung nahm der BF zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb der gesetzten Frist mittels Schreiben vom 08.05.2024 Stellung. Der BF wiederholte in diesem Zuge im Wesentlichen den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags und führte rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des ORF-Beitrags an.
3. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zugestellt am 11.07.2024, wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.04.2024 mit EUR 61,20 vorgeschrieben.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.08.2024 Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 07.02.2025 legte die ORF-Beitrags Service GmbH die Beschwerde gegen ihren Bescheid vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 21.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerde des BF verspätet ist und wurde dem BF in diesem Zuge die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gewährt.
7. Am 17.03.2025 langte beim erkennenden Gericht eine am 11.03.2025 verfasste Stellungnahme ein, die als Widerspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde bezeichnet wurde. Der BF traf Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde.
8. Mittels Mängelbehebungsauftrag wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob das Schreiben des BF vom 11.03.2025 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG anzusehen ist.
9. Mit Schreiben vom 04.04.2025 gab der BF schließlich bekannt, dass es sich bei seiner Stellungnahme vom 11.03.2025 um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF beantragte am 12.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zugestellt am 11.07.2024, wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.04.2024 mit EUR 61,20 vorgeschrieben.
Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 11.07.2024 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 08.08.2024.
Die BF brachte mit Schreiben vom 13.08.2024, am 13.08.2024 postalisch versendet, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eine Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX ein.
Nach der Gewährung der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichts und einem Mängelbehebungsauftrag beantragte der BF mittels Schreiben vom 11.03.2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der ORF-Beitrags Service GmbH, insbesondere des Zustellnachweises der Post und des Kuverts samt Aufgabedatum.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu 2. A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 33 (1) VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046); kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann hingegen angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass die im Bescheid angeführte Rechtsmittelfrist zwar mit vier Wochen angegeben worden sei, jedoch kein eindeutiges Datum angeführt worden sei, sodass dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass die Frist eindeutig überschritten wurde. Die um 5 Tage verspätete Einbringung der Beschwerde würde im Übrigen einen minderen Grad des Versehens, leichte Fahrlässigkeit darstellen.
Ein solches Vorbringen begründet jedoch weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde:
Aus der Aktenlage und dem Zustellnachweis der Post ergibt sich zunächst zweifellos, dass der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX dem BF am 11.07.2024 mittels RSb-Brief persönlich zugestellt wurde. Im Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer korrekten Rechtsbelehrung über die Beschwerdemöglichkeit und vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides aufgeklärt. Hier wurde auch explizit angeführt, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der ORF-Beitrags Service GmbH schriftlich einzubringen ist.
Der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 persönlich ausgefolgt, folglich rechtswirksam zugestellt, und begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 08.08.2024. Der Beschwerdeführer hatte sohin bis zu diesem Tag Zeit rechtswirksam Beschwerde zu erheben, wovon er allerdings erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist am 13.08.2024 Gebrauch machte.
Der BF hatte bereits vor der Bescheidzustellung Kontakt mit der ORF-Beitrags Service GmbH und waren ihm offenbar aufgrund des diesbezüglichen Schriftverkehrs die notwendigen Prinzipien im Umgang mit behördlichen Schriftstücken vertraut. Er hatte sich daher im Zusammenhang mit dem Bescheid vom XXXX darüber bewusst zu sein, dass jenes Poststück, welches er persönlich am 11.07.2024 übernahm, ein behördliches Schriftstück enthält. Aufgrund der korrekten und eindeutigen Rechtsmittelbelehrung musste dem Beschwerdeführer beim Lesen und gehöriger Aufmerksamkeit von dieser zudem bewusst sein, dass ihm zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung des Bescheids/persönlicher Übernahme des Schriftstückes zustehen. Dies ist auch einem juristischen Laien zumutbar, da in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen eine Obliegenheit besteht, jedenfalls den Tag der Zustellung festzustellen. Erst dann wird der Empfänger die Frist berechnen können, innerhalb der ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Daher kann ein Irrtum/eine Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Tag der Zustellung, der damit zur Versäumung der Beschwerdefrist führte, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens der Rechtsmittelbelehrung nicht als ein bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruhendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 33 (1) VwGVG beurteilt werden.
Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufgrund dessen der Beschwerdeführer diese Frist versäumt hat, wie § 33 Abs. 1 VwGVG voraussetzt, hätte in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung vom Beschwerdeführer konkret dargelegt werden und hätten bereits mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung entsprechende (taugliche) Bescheinigungsmittel vorgelegt werden müssen.
Dass der Beschwerdeführer jedoch in Kenntnis des rechtlich bedeutsamen behördlichen Schriftstückes und der Rechtsmittelfrist ab der Zustellung des Bescheides am 11.07.2024 zudem weiter zuwartete, ohne innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zu erheben, stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar.
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).
Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]) die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070); die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) und die unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt - in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen im Sinne des obzitierten Judikatur des VwGH – vielmehr ein Verschulden vor, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
Zu 2. A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 08.08.2024, sodass die am 13.08.2024 erhobene Beschwerde verspätet erfolgte und daher als verspätet zurückzuweisen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der offenkundigen Sorglosigkeit, Fristenberechnung abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.