W606 2243635-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Übermittlung von Unterlagen gemäß § 34 E-ControlG iVm den §§ 10, 48 und 59 ElWOG 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hält Beteiligungen an einer Reihe von Unternehmen, darunter rund XXXX % der Anteile an der XXXX (im Folgenden: Netzunternehmen). Mit angefochtenem Bescheid wurde ihr aufgetragen, näher umschriebene Unterlagen von Konzernunternehmen, die Dienstleistungen an das Netzunternehmen erbringen, die für den operativen Betrieb des Netzunternehmens erforderlich sind, der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung vorzulegen.
Im Einzelnen schrieb die belangte Behörde die Vorlage von Wirtschaftsprüfungsberichten und Jahresabschlüssen für diese Konzernunternehmen (Spruchpunkt 1.), von Saldenlisten dieser Konzernunternehmen (im Excel-Dateiformat), gegliedert in Bilanz-, sowie Aufwands- und Erlöskonten für die Geschäftsbereiche Netz, Vertrieb, Erzeugung und Wärme (Spruchpunkt 2.) und von Kostenstellenberichten dieser Konzernunternehmen unter Darlegung der Kostenzuteilung zu den einzelnen Sparten, sowie der Aufstellung der einzelnen Kostenarten dem Grund und der Höhe nach (Interne Leistungsverrechnung in Excel), inklusive Überleitung in die Saldenliste (Spruchpunkt 3.), jeweils für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019, vor.
2. Dem nunmehr bekämpften Bescheid ging ein Verfahren voraus, in dem die belangte Behörde erstmals mit Schreiben vom XXXX (Zl. XXXX ) die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Vorlage von Daten aufforderte. Parallel dazu erging dieselbe Aufforderung an das Netzunternehmen, das in weiterer Folge bestimmte Daten übermittelte. Die Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde darauf hin, keine hinreichende Grundlage für die Übermittlung der Informationen zu erkennen. In der Folge teilte die belangte Behörde mit, dass zur Plausibilisierung der Daten jedoch weiterhin Unterlagen von der Beschwerdeführerin erforderlich seien. Im Zuge der Kostenprüfung seien die Systematik und die Höhe der Dienstleistungsverrechnungen innerhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin wiederholt von der XXXX kritisiert worden. Die Beschwerdeführerin führte dazu nochmals aus, dass sie nicht verpflichtet sei, derartige Informationen an die belangte Behörde zu übermitteln.
3. Die Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie nicht Normadressatin des § 10 ElWOG 2010 und des § 34 E-ControlG sei.
3.1. Die Beschwerdeführerin erwerbe, verwalte und veräußere Beteiligungen an Unternehmen der Energiewirtschaft. Sie sei die Muttergesellschaft des Netzunternehmens. § 10 ElWOG 2010 richte sich an Elektrizitätsunternehmen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht sei. Die teleologische Betrachtung und Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde finde keine Deckung im Gesetzeswortlaut mehr. Eine reine Konzernholding, wie die Beschwerdeführerin, die auch (aber nicht nur) Beteiligungen an Elektrizitätsunternehmen verwalte, falle nicht darunter.
Die Beschwerdeführerin falle auch nicht in den Anwendungsbereich von § 34 E-ControlG. Die Definition einer Marktteilnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 47 ElWOG 2010 sei sehr breit und werde praktisch von jeder Person, die in irgendeiner Form am Strommarkt teilnimmt, sei es auch nur durch Kauf bzw. Bezug von Elektrizität für den Eigenverbrauch, erfüllt. § 34 E-ControlG sei somit teleologisch zu reduzieren und Einsichtsrechte seien auf die entsprechende Funktion, aufgrund derer eine Person Markteilnehmerin sei, zu reduzieren. Dies ergebe sich sowohl aus unions- als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Wirtschaftsdaten der Beschwerdeführerin und ihrer Konzerngesellschaften unterlägen § 1 Abs. 1 DSG.
3.2. Die Beschwerdeführerin habe außerdem bereits freiwillig dem Auskunftsbegehren durch Vorlage bestimmter Wirtschaftsprüfungsberichte entsprochen. Des Weiteren sei die Systematik der Dienstleistungsverrechnungen zwischen der Netzgesellschaft und den Konzerngesellschaften dargelegt worden, einschließlich einer Übersicht über Leistungsbeziehungen zwischen Netzbetreiber und „relevanten“ Konzerngesellschaften einschließlich der jeweiligen Verträge. Die belangte Behörde verfüge daher bereits über alle erforderlichen Informationen.
Abseits davon weiche der Bescheid vom Geforderten im Verfahren vor der belangten Behörde ab. Erstmals im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde eine Unterteilung der Daten in die Geschäftsbereiche Netz, Vertrieb, Erzeugung und Wärme festgelegt, während zuvor Daten für „sämtliche“ Geschäftsbereich gefordert waren.
3.3. Weiters sei es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin als Konzernmutter, Unterlagen von ihren Tochterunternehmen anzufordern, über die sie nicht verfüge, um diese dann der belangten Behörde vorzulegen.
Auch sei das Auskunftsbegehren unverhältnismäßig sowohl hinsichtlich des Zeitraums, für den Daten verlangt würden, als auch hinsichtlich der Granularität der Daten. Insbesondere seien die in Spruchpunkt 2. geforderten Saldenlisten nicht in ihrer Gesamtheit erforderlich, um die Systematik der Dienstleistungsverrechnung nachzuvollziehen.
Im Besonderen die Saldenlisten und die Kostenstellenberichte könnten auch nachträglich in der von der belangten Behörde gewünschten Granularität nicht geliefert werden. Diese würden auf Ebene des Gesamtunternehmens, nicht jedoch untergliedert in die von der belangten Behörde geforderten Geschäftsbereiche bestehen. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht gemäß dem ElWOG 2010 oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, ihre Buchhaltung entsprechend den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu führen.
4. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtabteilung W606 am 01.09.2023 zugeteilt.
5. Am 08.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hält Anteile an Unternehmen und verwaltet Beteiligungen, vornehmlich im Energiebereich.
Die Beschwerdeführerin nimmt keine der Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie operativ bzw. mit Gewinnabsicht wahr.
1.2. Das XXXX ist Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hält unter anderem
XXXX % der Anteile an
o der XXXX ,
o der XXXX ,
o der XXXX (wovon XXXX % die XXXX treuhändig für die Beschwerdeführerin hält),
o der XXXX ;
XXXX % der Anteile an der XXXX , wobei die restlichen XXXX % der Anteile von der XXXX gehalten werden;
XXXX % der Anteile an der XXXX (dem Netzunternehmen), wobei die restlichen XXXX % der Anteile von der XXXX gehalten werden;
XXXX % der Anteile an der XXXX , wobei XXXX der Anteile von der XXXX gehalten wird.
Insgesamt hält die Beschwerdeführerin an zumindest XXXX Gesellschaften unmittelbar Anteile von zumindest XXXX % (wobei bei XXXX davon der Anteil zumindest XXXX % beträgt). Diese Gesellschaften halten wiederum Anteile an weiteren Unternehmen. Darunter befinden sich sowohl mehrere verbundene und vollkonsolidierte Unternehmen (wie die XXXX , die XXXX , die XXXX oder die XXXX ), mehrere verbundene, aber nicht konsolidierte Unternehmen, mehrere assoziierte Unternehmen sowie sonstige Beteiligungen.
Am XXXX wurde die XXXX , an der die Beschwerdeführerin zuletzt XXXX % der Anteile hielt ( XXXX hielt die XXXX ) aus dem Firmenbuch gelöscht.
1.3. Die Ausgangskostenbasis für die von 01.01.2024 bis 31.12.2028 laufende fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber liegt dem für diese Periode ersten gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid zugrunde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
1.4. Für den Betrieb des Verteilernetzes, für das Kundenservice und die Netzkundenbetreuung sowie für die Erbringung von kaufmännischen Shared Service-Dienstleistungen hat das Netzunternehmen Dienstleistungsverträge jedenfalls mit der XXXX , der XXXX sowie der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die von diesen Konzerngesellschaften unmittelbar erbrachten Dienstleistungen sind jedenfalls für den operativen Betrieb des Netzunternehmens erforderlich.
Des Weiteren werden durch das Netzunternehmen auch Dienstleistungen an externe Unternehmen vergeben.
1.5. Im vorangegangen Verfahren, Zl. XXXX , legte das Netzunternehmen der belangten Behörde mehrere Dokumente vor. Darunter befinden sich die (konzerninternen) Dienstleistungsverträge des Netzunternehmens mit der Beschwerdeführerin, der XXXX , sowie der XXXX samt Leistungskatalogen und Preislisten. Des Weiteren wurde ein Dokument „Systematik der Dienstleistungsverrechnungen – Netzgesellschaft XXXX und Konzerngesellschaften“, Stand XXXX , vorgelegt.
Außerdem wurden vorgelegt
die Jahresabschlüsse samt Bestätigungsvermerk der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017, 2018 und 2019,
die Jahresabschlüsse samt Bestätigungsvermerk der XXXX für die Jahre 2017, 2018 und 2019, sowie
die Jahresabschlüsse samt Bestätigungsvermerk der XXXX für die Jahre 2017, 2018 und 2019.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den von der belangten Behörde geführten Akt Zl. XXXX , in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze sowie vorgelegten Beweismittel – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Zl. XXXX (Stn. vom 15.03.2021, AS 1105 ff.), in der Beschwerde (S. 8 f.) sowie in der mündlichen Verhandlung. Auch die belangte Behörde gab in der Verhandlung am 08.01.2024 an, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen (S. 5 der Verhandlungsschrift).
2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszügen sowie aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Organigramm (vgl. Blg. 2 zur Verhandlungsschrift vom 08.01.2024).
2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung (vgl. die Verhandlungsschrift vom 08.01.2024, S. 3 f.).
2.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde zum vorangegangen Verfahren, Zl. XXXX , und dem darin befindlichen Schreiben des Netzunternehmens vom 18.12.2020 an die belangte Behörde (AS 156).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2024 (S. 7 f. der Verhandlungsschrift) angab, nicht beurteilen zu können, ob eine Dienstleistung für den operativen Betrieb des Netzunternehmens erforderlich sei oder nicht. Dem steht jedoch – zum Teil – das bereits im Verfahren Zl. XXXX der belangten Behörde vorgelegte Dokument „Systematik der Dienstleistungsverrechnungen – Netzgesellschaft XXXX und Konzerngesellschaften“, Stand XXXX , entgegen. Aus der Einleitung dieses Dokuments geht Folgendes hervor: „Im Folgenden ist die in der XXXX anzuwendende Dienstleistungsverrechnungssystematik zwischen der XXXX und den entsprechenden Konzerngesellschaften mit Relevanz für den Netzbetrieb – XXXX und XXXX – angeführt.“ (Hervorhebung durch das Gericht)
2.5. Die Feststellungen zu Pkt. 1.5. ergeben sich aus dem behördlichen Akt zum vorangegangenen Verfahren, Zl. XXXX . Beginnend mit 18.12.2020 übermittelte das Netzunternehmen eine Reihe von Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, lauten:
„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24. (1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen: 1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten; 2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung; 3. […]
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
[…]
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 34. Die E-Control ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 145/2023, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. […] 11. ‚Elektrizitätsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; 11a. […] 12. ‚Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft; 13. […] 17. ‚Erzeuger‘ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt; 18. ‚Erzeugung‘ die Produktion von Elektrizität; 19. […] 28. ‚horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt; 29. […] 30. ‚integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen; 33. […] 34. ‚Kontrolle‘ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch; a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren; 35. […] 47. ‚Marktteilnehmer‘ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer; 47a. […] 78. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
[…]
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10. Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
[…]
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
[…]
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) […]“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, lauten:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. […] 21. ‚vertikal integriertes Unternehmen‘ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;“
3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, lauten:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. […] 10. ‚Marktteilnehmer‘ einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943. 11. […] 53. ‚vertikal integriertes Unternehmen‘ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt die Kontrolle auszuüben, wobei dieses Unternehmen bzw. diese Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung wahrnimmt;“
3.1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, lauten:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. […] 25. ‚Marktteilnehmer‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst; 26. […]“
3.2. Die Beschwerde ist zulässig.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Die belangte Behörde möchte prüfen, ob die Kosten des Netzunternehmens dem Grundsatz der Kostenwahrheit und der Angemessenheit gemäß § 59 ElWOG 2010 entsprechen und keine Quersubventionierungen innerhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin erfolgen. Dazu möchte sie insbesondere die konzerninternen Leistungsverrechnungen, einschließlich jener Leistungsverrechnungen von Konzernunternehmen an das Netzunternehmen, die zuvor ebenfalls an konzerninternen Leistungserbringungen anknüpfen und somit nicht unmittelbar gegenüber dem Netzunternehmen erbracht werden, näher prüfen. Die belangte Behörde forderte deshalb die Beschwerdeführerin, die rund XXXX % der Anteile am Netzunternehmen hält, auf, bestimmte Unterlagen von abstrakt umschriebenen Konzernunternehmen vorzulegen. Potenzielle Ergebnisse der Detailprüfung sollen, ausweislich des angefochtenen Bescheids, bei der Ermittlung der Netzkosten zu Beginn der fünften Regulierungsperiode berücksichtigt werden.
3.4. Die belangte Behörde verfügt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.673/2012) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013) über einen gewissen Spielraum gemäß § 10 ElWOG 2010 bzw. § 34 E-ControlG Daten bzw. Unterlagen anzufordern bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Daten für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind (vgl. VwSlg. 18.710 A/2013).
3.5. Die fünfte Regulierungsperiode für Stromverteilernetzbetreiber hat bereits begonnen. Sie dauert von 01.01.2024 bis 31.12.2028. Für die Ausgangskostenbasis sind die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres 2021 maßgeblich (vgl. die Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber).
Zunächst ist daher zu prüfen, ob die angeforderten Daten grundsätzlich durch die belangte Behörde angefordert werden dürfen, weil – so die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – die Feststellung der Ausgangskostenbasis für die fünfte Regulierungsperiode bereits rechtskräftig erfolgt sei und deshalb zwischenzeitlich bei der belangten Behörde kein Bedarf mehr an den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Unterlagen bestehe. Die belangte Behörde führt hingegen aus, dass Kostenbescheide systemimmanent bis spätestens November eines Jahres zu erlassen seien, weshalb man nicht über diese Zeitpunkte hinaus auf Daten warten könne. In den Kostenfeststellungsbescheiden sei deshalb entsprechend festgehalten, dass aus diesem Grund die Ermittlungen auch noch nicht gänzlich abgeschlossen seien. Vielmehr könne nach Erhalt der Unterlagen eine amtswegige Wiederaufnahme durch die belangte Behörde aufgrund neuer Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG notwendig werden.
3.5.1. Als neuhervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel sind gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auch solche zu werten, die der Behörde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht zugänglich waren (vgl. N Raschauer, in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG-Kommentar [2022] § 69 AVG, Rz 17; Hengstschläger/Leeb, AVG, §§ 69, 70, Rz 28). Im vorliegenden Fall lagen der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Hinblick auf die Kostenfeststellungsbescheide gemäß § 48 ElWOG 2010 nur ein Teil der von ihr angeforderten Unterlagen vor; ein Zuwarten mit der Bescheiderlassung war der belangten Behörde aufgrund der Systematik des Verfahrens zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß dem ElWOG 2010 nicht möglich.
§ 10 ElWOG 2010, der der Regulierungsbehörde erlaubt, ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde zu legen, wenn ein Elektrizitätsunternehmen einer Verpflichtung, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen, nicht nachkommt, stellt dabei keine lex specialis zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar. Die Möglichkeit, Schätzungen vorzunehmen, erlaubt der belangten Behörde selbst bei Nichterteilung von Auskünften oder der Nichtvorlage von Unterlagen im Hinblick auf die systemimmanente Notwendigkeit, zu bestimmten Zeitpunkten Kostenfeststellungsbescheide zu erlassen, dies auch rechtzeitig zu tun, ohne ihr abschließend die Möglichkeit zu nehmen, auf Basis eines vollständigen Ermittlungsverfahrens die Kosten gemäß den §§ 48 iVm 59 ElWOG 2010 festzustellen.
3.5.2. Angesichts dessen steht die bereits erfolgte Ermittlung der Ausgangskostenbasis für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber der Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen durch die belangte Behörde nicht entgegen.
3.6. Die Beschwerdeführerin wendet jedoch ein, dass sie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht Normadressatin von § 10 ElWOG 2010 sei. Sie sei weder ein Elektrizitätsunternehmen noch ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen.
3.6.1. Da die Beschwerdeführerin keine der Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie operativ bzw. mit Gewinnabsicht wahrnimmt, was aber gemäß der Begriffsbestimmung nach § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 eine zwingende Voraussetzung darstellt, handelt es sich bei ihr um kein Elektrizitätsunternehmen.
3.6.2. Die belangte Behörde ist weiters der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ein „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ gemäß § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010 sei, was die Beschwerdeführerin hingegen ebenfalls verneint.
3.6.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010 handelt es sich bei einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen um ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt.
Während der zu definierende Begriff das Wort „Elektrizitätsunternehmen“ inkludiert, nennt die Legaldefinition in diesem Zusammenhang zunächst nur den Begriff „Unternehmen“ bzw. „Gruppe von Unternehmen“, in der dieselbe „Person“ berechtigt sei „Kontrolle“ auszuüben, ohne (nochmals) ausdrücklich von einem „Elektrizitätsunternehmen“ zu sprechen. Es könnte somit davon ausgegangen werden, dass auch ein Unternehmen (etwa als Teil einer Gruppe), das keine der genannten Funktionen ausübt, als vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen qualifiziert werden kann. Der Relativsatz zeigt jedoch, dass „das Unternehmen“ bzw. „die betreffende Gruppe“ eine der genannten Funktionen wahrnehmen muss, um (auch) als vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen qualifiziert werden zu können.
3.6.2.2. Auch spezifisch aus der Formulierung „Gruppe von Unternehmen“ in § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010 lässt sich kein gegenteiliger Schluss ableiten:
Ein Elektrizitätsunternehmen iSv § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 muss zumindest eine der Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie (und kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit dieser bzw. diesen Funktionen) wahrnehmen, während ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ein Unternehmen (selbst) oder eine Gruppe von Unternehmen sein kann, bei dem das betreffende Unternehmen (selbst) oder (verteilt über) eine Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen müssen. Erst durch die Kombination von bestimmten Funktionen liegt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen vor.
Nur weil die genannten Funktionen auf mehrere Unternehmen verteilt wahrgenommen werden können und nicht in einem einzigen Unternehmen gebündelt werden müssen, führt dies weder dazu, dass die die Kontrolle (iSv § 7 Abs. 1 Z 34 ElWOG 2010) ausübende Person (so sie nicht selbst eine der genannten Funktion ausübt), noch dass alle Unternehmen, die ebenfalls der Kontrolle derselben Person unterstehen (ohne eine der genannten Funktion auszuüben), als vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen zu qualifizieren sind.
3.6.2.3. Die praktischen Implikationen dieser Auslegung zeigt auch der vorliegende Fall: Das Netzunternehmen übt die Funktion Verteilung iSv § 7 Abs. 1 Z 77 ElWOG 2010, die XXXX die Funktion Erzeugung iSv § 7 Abs. 1 Z 18 ElWOG 2010 und die XXXX die Funktion Versorgung iSv § 7 Abs. 1 Z 75 ElWOG 2010 aus. Über alle der genannten Unternehmen übt die Beschwerdeführerin eine Kontrolle gemäß § 7 Abs. 1 Z 34 ElWOG 2010 aus.
Die Beschwerdeführerin selbst führt aber keine der in § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010 genannten Funktionen aus, ebenso wenig wie andere Unternehmen, über die sie die Kontrolle iSv § 7 Abs. 1 Z 34 ElWOG 2010 ausübt. Weder die Beschwerdeführerin noch die anderen Konzerngesellschaften werden aber allein aufgrund der Funktionsausübung durch die eben genannten Konzerngesellschaften (allesamt) zu vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen.
3.6.2.4. Diese Auslegung wird im Übrigen durch Art. 2 Z 21 Richtlinie 2009/72/EG bestätigt, der den Begriff „vertikal integriertes Unternehmen“ dahingehend definiert, als es sich dabei um „ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt“ (Hervorhebung durch das Gericht), handelt. Hierbei kommt klar(er) zum Ausdruck, dass das „vertikal integrierte Unternehmen“ jedenfalls selbst „ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen“ sein muss.
Die Definition stimmt mit jener von Art. 2 Z 53 RL (EU) 2019/944, soweit hier maßgeblich, überein [vgl. jeweils die engl. Sprachfassung, bei der die RL (EU) 2019/944 die sprachlichen Anpassungen der dt. Fassung nicht aufweist; zur Umsetzung von und Aufhebung von Rechtsvorschriften durch die RL (EU) 2019/944 vgl. Art. 71 f.).
3.6.2.5. Die Beschwerdeführerin ist somit auch nicht als „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ gemäß § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010 zu qualifizieren.
Daher kann dahinstehen, ob § 10 ElWOG 2010 mit dem Wort „Elektrizitätsunternehmen“ nur solche gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 oder auch „integrierte“ Elektrizitätsunternehmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 30 ElWOG 2010 (einschließlich der vertikal integrierten) erfasst.
3.6.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin auch nicht bereits aufgrund des Umstands der Kontrolle über ein Elektrizitätsunternehmen (das Netzunternehmen) Normadressatin von § 10 ElWOG 2010. Der Wortlaut von § 10 ElWOG 2010 stellt allein auf Elektrizitätsunternehmen ab. Selbst unter der Annahme, dass davon auch integrierte Elektrizitätsunternehmen erfasst wären, würde die Beschwerdeführerin nicht erfasst sein.
Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, nicht auch jenes Unternehmen, das ein Elektrizitätsunternehmen beherrscht, als Elektrizitätsunternehmen verstanden wissen zu wollen, verfängt dies nicht und findet auch keine Deckung im ElWOG 2010. Das ElWOG 2010 verwendet und definiert eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe für natürliche und juristische Personen, abhängig von den ihnen wahrgenommenen Funktionen oder ihren jeweiligen Rollen (siehe allein § 7 Abs. 1 ElWOG 2010). Der Gesetzgeber knüpft offenbar bewusst und spezifisch an diesen bestimmten Begriffen, so auch in § 10 ElWOG 2010, an.
In diesem Zusammenhang erschließen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass andernfalls auch eine „Umgehungsmöglichkeit“ der Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehe, nicht. Der belangten Behörde kommt gegenüber allen Elektrizitätsunternehmen, wie hier dem von der Beschwerdeführerin kontrollierten Netzunternehmen, dieselben Einsichts- und Auskunftsrechte zu, bei dem sie ausweislich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen ihres Regulierungsermessens auch über einen gewissen, weiten Spielraum verfügt (siehe mN zur Rsp. bereits Pkt. 3.4.).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag angesichts des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der sohin drei fraglichen Konzernunternehmen, zu denen Leistungsbeziehungen zum bzw. vom Netzunternehmen bestehen, auch nicht erkennen, wie der belangten Behörde eine effiziente Ausübung ihrer Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse verunmöglicht sein sollte, wenn sie die begehrten Unterlagen nicht unmittelbar von der Beschwerdeführerin anfordern könnte. Zumal an dieser Stelle auch zu berücksichtigen ist, dass bereits mehrere Unterlagen zu den im Konzern an das Netzunternehmen Dienstleistungen erbringenden Unternehmen vorgelegt wurden.
3.7. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht Normadressatin von § 34 E-ControlG 2010 sei. Sie könne deshalb auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 E-ControlG zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet werden.
3.7.1. § 34 E-ControlG befugt die belangte Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Unterlagen von „Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren“ Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen.
Die Beschwerdeführerin wäre, wie sie selbst ausführt, allenfalls als „Marktteilnehmerin“ iSv § 34 E-ControlG zu qualifizieren, wobei das E-ControlG für eine Marktteilnehmerin keine eigene Legaldefinition enthält. § 7 Abs. 1 Z 47 ElWOG 2010 definiert als „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer.
3.7.2. Die Beschwerdeführerin ist wohl zumindest Endverbraucherin (iSv § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010, indem sie Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft). Insoweit unterscheidet sie sich aber nicht von den meisten in Österreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die typischerweise als Endverbraucher elektrische Energie beziehen.
Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass praktischer jeder, der in irgendeiner Form am Strommarkt teilnimmt, sei es auch nur durch Bezug von Energie für den Eigenverbrauch, Marktteilnehmer wäre und als solcher in den Geltungsbereich von § 34 E-ControlG fiele.
Da § 34 E-ControlG die belangte Behörde befugt, bei Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Unterlagen zu nehmen, ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich diese Einsichtsrechte auf die jeweilige Funktion der Adressatin am Markt bzw. als Marktteilnehmerin beschränken. Andernfalls hätte angesichts der weiten Definition eines Marktteilnehmers die Aufzählung sonstiger Normadressaten in § 34 E-ControlG entfallen können. Der Gesetzgeber hat es hingegen vielmehr als erforderlich erachtet, auch sonstige Adressaten ausdrücklich aufzunehmen. Des Weiteren wäre es ohne Verknüpfung zwischen der Funktion der vom Begehren betroffenen Adressatin am Markt und dem konkreten Begehren der belangten Behörde mittels § 34 E-ControlG möglich, Auskünfte zu begehren, über die die Adressatin gar nicht verfügt bzw. verfügen kann. Aus Sicht einer betroffenen Marktteilnehmerin (und somit unter anderem auch Netzbenutzern, Kunden und Endverbrauchern) wäre ohne Rücksichtnahme auf ihre Rolle der belangten Behörde andernfalls mit § 34 E-ControlG ein de facto unbeschränktes Einsichtsrecht eingeräumt (zu den insoweit gesetzlichen Anforderungen vgl. jedoch bereits VfSlg. 19.673/2012).
3.7.3. Für diese Auslegung kann auch ins Treffen geführt werden, dass im Geltungsbereich des ElWOG 2010, und damit auch für die hier grundsätzlich von der belangten Behörde mit der begehrten Unterlagenvorlage verfolgten Zwecke der Kostenfeststellung für das Netzunternehmen (siehe dazu Pkt. 3.3.), spezifische Auskunfts- und Einsichtsrechte verankert sind (vgl. zB § 10 Sätze 1 bis 3 oder § 59 Abs. 4 Satz 2 ElWOG 2010). Bei einer, wie im angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, derart weiten Auslegung von § 34 E-ControlG würden die genannten Bestimmungen hingegen keinen eigenständigen Regelungsbereich mehr aufweisen. Für die spezifisch im ElWOG 2010 der belangten Behörde übertragenen Aufgaben, wie der Kostenfeststellung von Netzbetreibern gemäß den §§ 48 iVm 59 ElWOG 2010, gehen deshalb die Bestimmungen im ElWOG 2010 § 34 E-ControlG vor (vgl. dazu auch mwN Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften, Bd. II [2013] 1227 f.).
3.7.4. Als Unternehmen, das innerhalb des Konzerns Dienstleistungen an das Netzunternehmen erbringt, kann die Beschwerdeführerin allenfalls dazu verpflichtet werden, gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 E-ControlG diesbezügliche – also die Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Netzunternehmen betreffende bzw. die Beschwerdeführerin selbst betreffende – Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen, zumal sie über diese verfügt.
3.8. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids verpflichtet aber die Beschwerdeführerin, „[v]orhandene Wirtschaftsprüfungsberichte und Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 bis 2019 für jene Unternehmen innerhalb des XXXX -Konzerns, die Dienstleistungen an die XXXX erbringen, die für den operativen Betrieb der XXXX notwendig sind“, zu übermitteln.
3.8.1. Unter anderem vor dem Hintergrund der Vollstreckbarkeit sind an die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden erhöhte Anforderungen zu stellen (Bestimmtheit und nicht bloße Bestimmbarkeit, vgl. mwN VwSlg. 16.383 A/2004). Der Spruch eines Bescheids muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (vgl. mwN VwSlg. 17.589 A/2008). Die sohin geforderte Bestimmtheit bedeutet auch, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG ergehen könnte (vgl. zu alldem mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 90).
Zugleich dürfen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden auch nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf (vgl. VwGH mwN 22.02.2018, Ra 2017/22/0125; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 88/1 und 92 f.). Bei all dem hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
3.8.2. Von Spruchpunkt 1. sollen zunächst ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids auch „mittelbare“ Dienstleistungsverrechnungen an das Netzunternehmen erfasst sein (vgl. angefochtener Bescheid, S. 7, demnach die „Systematik der Dienstleistungsverrechnungen zwischen [dem Netzunternehmen] und den relevanten Dienstleistungsgesellschaften innerhalb des Konzerns […], sowie eine Angemessenheitsüberprüfung der einzelnen Verrechnungen im Konzern“ nachvollzogen bzw. durchgeführt werden soll und „Ziel der Angemessenheitsprüfung der aufgrund von Dienstleistungsverrechnungen bei [dem Netzunternehmen] entstandenen Kosten ist zu klären, ob diese dem Vergleich mit Dienstleistungsverrechnungen zwischen anderen Unternehmen des XXXX Konzerns, welche die dadurch entstandenen Kosten nicht sozialisieren können, standhalten“). Damit wären jene Dienstleistungsverrechnungen im Konzern der Beschwerdeführerin gemeint, bei denen eine Konzerngesellschaft zwar nicht an das Netzunternehmen, sondern an eine andere Konzerngesellschaft Leistungen erbringt, die diese erst in weiterer Folge an das Netzunternehmen (mittelbar) erbringt bzw. weiterverrechnet. Die Intention der belangten Behörde bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, in der sie den Hintergrund ihrer Vorgehensweise damit erklärte, „allenfalls bestehende, vielfältige, konzerninterne Verrechnungen […] erfassen“ zu wollen (vgl. des Weiteren Pkt. 2 des Schreibens der belangten Behörde vom 08.02.2021 im vorangegangenen Verfahren XXXX , AS 426). Folglich hätte die Beschwerdeführerin auch Unterlagen betreffend Konzernunternehmen vorzulegen, die gar keine Leistungen unmittelbar an das Netzunternehmen erbringen.
Die Formulierung von Spruchpunkt 1. lässt sich mit der Begründung im angefochtenen Bescheid bzw. der Intention der belangten Behörde nicht in Einklang bringen, wie letztlich auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts ausführte. Durch den Relativsatz „die Dienstleistungen an die XXXX erbringen“ in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids erfolgt eine Einschränkung auf jene Konzernunternehmen, die unmittelbar Leistungen an das Netzunternehmen erbringen.
3.8.3. Spruchpunkt 1. sieht weiters vor, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend jene Konzernunternehmen vorzulegen habe, die für den operativen Betrieb des Netzunternehmens notwendige Dienstleistungen erbringen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass nur das Netzunternehmen allein die operative Notwendigkeit von Dienstleistungen beurteilen könne.
Soweit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung darauf lediglich ausführte, dass die og. Formulierung in Spruchpunkt 1. angesichts der Einschränkung auf die unmittelbar leistungserbringenden Konzerngesellschaften insoweit überschießend und ohne weitere Bedeutung sei, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Bescheid, S. 3, geht hervor, dass es sich „nach dem Wissensstand der Behörde“ um „jedenfalls“ drei Konzernunternehmen handeln dürfte, die von Spruchpunkt 1. insoweit erfasst wären, was insoweit auch festgestellt werden konnte. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht, wie ausgeführt, aber hervor, dass die belangte Behörde die Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen nicht auf spezifische – etwa die drei genannten – Konzernunternehmen beschränken wollte, sondern Ziel und Zweck von Spruchpunkt 1. vielmehr ist, der belangten Behörde all jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Dienstleistungsverrechnung innerhalb des Konzerns der Beschwerdeführerin umfassend prüfen zu können, um in weiterer Folge die originären Netzkosten des Netzunternehmens festzustellen. Damit überträgt die belangte Behörde jedoch teilweise Ermittlungspflichten in Zusammenhang mit den Kosten des Netzunternehmens auf die Beschwerdeführerin und überbindet insoweit auch die Verantwortung an diese.
3.8.4. Die sohin in Spruchpunkt 1. zum Ausdruck kommende, weitreichende und abstrakt umschriebene Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen durch die Beschwerdeführerin findet angesichts der Rolle der Beschwerdeführerin keine Grundlage in § 34 E-ControlG, zumal im Besonderen auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Stellung des der Regulierung durch die belangte Behörde unterworfenen Netzunternehmens (vgl. § 42 Abs. 3 ElWOG 2010 bzw. § 44 Stmk. ElWOG 2005) schlüssig ist, dass die Beschwerdeführerin nicht – abschließend und selbstständig – in der Lage ist, operative Notwendigkeiten des in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von ihr getrennten Netzunternehmens zu beurteilen.
3.9. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids findet daher keine Deckung in § 10 ElWOG 2010 oder § 34 E-ControlG.
Da die Spruchpunkte 2. und 3. auf Spruchpunkt 1. aufbauen und insoweit in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind sie ebenfalls rechtswidrig. Im Übrigen tätigte die belangte Behörde, auch ausweislich der mündlichen Verhandlung, keine Ermittlungen hinsichtlich der faktischen Verfügbarkeit der mit Spruchpunkt 2. und 3. vorzulegenden Unterlagen und ob diese in der geforderten Granularität überhaupt verfügbar sind (vgl. aber VwSlg. 18.710 A/2013).
3.9.1. Im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. 3.7.4. und die allfällige Möglichkeit, die Beschwerdeführerin zur Vorlage von sie betreffenden Unterlagen bezüglich der Dienstleistungsverrechnung mit dem Netzunternehmen zu verpflichten, ist auszuführen, dass eine (nur teilweise) Stattgabe verbunden mit einer Abänderung von Spruchpunkt 1. nicht in Betracht kommt. Dies schon deshalb, weil keine im Hinblick allein auf Unterlagen der Beschwerdeführerin bezugnehmenden Ermittlungen ersichtlich sind, sodass auch hg. nicht beurteilt werden kann, ob Unterlagen allein von der Beschwerdeführerin für die Wahrnehmung der Überwachungs- und Aufsichtsbefugnisse durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind.
Des Weiteren sind Unterlagen der Beschwerdeführerin (Jahresabschlüsse samt Bestätigungsvermerke) bereits der belangten Behörde vorgelegt worden, deren Vorlage nicht nochmals vorgeschrieben werden könnte, weil die belangte Behörde bereits über diese verfügt.
3.9.2. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
3.10. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, weil Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des „vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens“ gemäß § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010, zur Frage, wer „Marktteilnehmer“ gemäß § 34 E-ControlG ist und in welche Unterlagen dabei Einsicht genommen werden kann (bei dem dem Erkenntnis VwSlg. 18.710 A/2013 zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich bei den zur Auskunft verpflichteten Unternehmen auch um Elektrizitätsunternehmen im Sinne des ElWOG 2010) und wie das rechtliche Verhältnis zwischen § 10 ElWOG 2010 und § 34 E-ControlG ist, vor.
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