G312 2304848-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Rast&Musilu, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF rechtskräftig wegen Sachbeschädigung und Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Sie habe das Suchtgift offensichtlich aus rein finanziellen Gründen in Vertrieb gebracht und bestehe daher Wiederholungsgefahr. Die BF sei in der Vergangenheit bereits mehrmals angezeigt worden, unter anderem wegen schwerer Nötigung und Betrug. Ebenso habe der Verdacht der Zuhälterei gegen die BF bestanden, weswegen sie im März 2024 einvernommen worden sei. Mit ihrem Verhalten gefährde sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei offensichtlich nicht gewillt sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Zwar habe ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK festgestellt werden können, da die minderjährige Tochter der BF bei ihrer erwachsenen Halbschwester lebe und diese mit der Obsorge ihrer jüngeren Schwester betraut sei. Darüberhinaus würden noch eine weitere Tochter und zwei Enkel im Bundesgebiet leben. Jedoch sei aufgrund der massiven Straffälligkeit der BF den öffentlichen Interessen am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen der BF.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.12.2024 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sich die BF seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet befinde und im Besitz einer Anmeldebescheinigung sei. Sie spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau und habe sich bestens in Österreich integriert. Ihre gesamte Kernfamilie lebe im Bundesgebiet. Die BF sei auch weiterhin für ihre minderjährige Tochter obsorgeberechtigt. Darüberhinaus werde sie demnächst ihren Partner, einen österreichischen Staatsbürger, heiraten. Sie habe keinen Bezug zu Rumänien, verfüge dort über keine Unterkunft sowie keine sozialen Kontakte oder ein familiäres Netzwerk. Aufgrund des mehr als 10-jährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet, sei im konkreten Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 5. Satz FPG, welcher auf eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abziele, anzuwenden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Am 28.04.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF mittels Videokonferenz sowie ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Mit Urkundenvorlage vom 12.05.2025 wurde eine Besucherliste der JA betreffend der BF in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist rumänische Staatsbürgerin, somit EU Bürgerin. Sie wurde in XXXX /Rumänien geboren und hat acht Jahre lang die Schule in ihrem Heimatland besucht. Anschließend hat sie eine Ausbildung zur Kellnerin begonnen, die sie jedoch laut eigenen Angaben nach wenigen Monaten abgebrochen hat, weil sie schwanger wurde. Sie hat dann jedoch als Kellnerin gearbeitet. Sie spricht Rumänisch, Ungarisch und Deutsch. Sie ist geschieden und hat drei Töchter, wovon eine noch minderjährig ist und für welche die BF sorgepflichtig ist. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Die BF hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Sie ist seit Februar 2016 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer.
Die BF war von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Erstmals scheint mit XXXX eine Hautwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) auf. Demnach war sie von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Darüberhinaus war sie von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung in Justizanstalten auf. Aufgrund der Unterbrechungen hinsichtlich ihrer behördlichen Meldungen im Bundesgebiet liegt kein ununterbrochener 10-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
Am XXXX wurde die BF wegen des Verdachts des Suchtgifthandels verhaftet, nachdem sie versuchte einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes Suchtgift zu verkaufen.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Demnach ist sie schuldig, sie hat vorschriftswidrig Suchtgift I. in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler zumindest ein Kilogramm netto Crystal-Meth (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77,24% Methamphetamin) zu einem Preis von EUR 35.000,--, einem unbekannten Abnehmer drei Kilogramm netto Crystal-Meth (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77,24% Methamphetamin) zu einem Preis von EUR 120.000,--, einem verdeckten Ermittler drei Kilogramm netto Crystal-Meth (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77,24% Methamphetamin) zu einem Preis von EUR 90.000,--, einem verdeckten Ermittler vier Kilogramm netto Crystal-Meth (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77,24% Methamphetamin) zu einem Preis von EUR 120.000,-- und 500 Gramm netto Kokain (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 75,14% Cocain) zu einem Preis von EUR 30.000,--, einem verdeckten Ermittler 600 Gramm Crystal-Meth (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77,24% Methamphetamin) zu einem Preis von EUR 18.000,--, einem verdeckten Ermittler 1.028 Gramm Crystal-Meth (beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 77,24% Methamphetamin) zu einem Preis von EUR 30.000,--, angeboten, II. in einer die Grenzmenge übersteigende Menge XXXX in mehreren Angriffen zumindest 108 Gramm netto Kokain (beinhaltend zumindest 75,14% Cocain) zu einem Grammpreis von zumindest EUR 100,--, 0,4 Gramm netto 3-Chlormethcathinon an einen verdeckten Ermittler, 0,8 Gramm netto 3-Chlormethcathinon an einen verdeckten Ermittler, in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen als Mittäter 472 Gramm netto 3-Chlormethcathinon an einen verdeckten Ermittler zu einem Preis von EUR 13.800,-- überlassen, XXXX zumindest 3 Gramm netto Kokain (beinhaltend zumindest 64,01% Cocain) zu einem Gesamtpreis von zumindest EUR 300,--, indem sie einen Unbekannten mit der Lieferung des bei ihr bestellten Suchtgiftes an XXXX beauftragte, verschafft, eine abgesondert verfolgten Person zur vorschriftswidrigen Einfuhr von Suchtgift, nämlich 472 Gramm netto 3-Chlormethcathinon, von Rumänien über Ungarn nach Österreich bestimmt, sowie eine fremde Sache beschädigt und zwar das Schloss einer Wohnungstüre, indem sie dieses gewaltsam aufbrach, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 300,-- entstand. Das Gericht wertete dabei als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen, das vielfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge bzw. der Grenzmenge, als mildernd das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes.
Die BF befand sich von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Seit 30.10.2023 verbüßt sie ihre Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Das Strafende wurde mit XXXX errechnet, Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der XXXX und der XXXX . Die BF hat ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht.
Ebenso wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , die Unzuständigkeit der Verhandlung über den in der Hauptverhandlung auf schwere Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB, ausgedehnten Strafantrag gegen die BF ausgesprochen.
Im Jänner 2009 wurde die BF mit einer Geldstrafe iHv EUR 50,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden vom Magistrat XXXX wegen Übertretung der Marktordnung bestraft.
Im Februar 2012 erging eine Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachts auf Diebstahl nach § 129 StGB.
Im Juni 2013 wurde die BF mit einer Geldstrafe iHv 100,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz bestraft.
Im März 2024 wurde die BF in der Justizanstalt aufgrund des Verdachtes aus Zuhälterei einvernommen. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 wurde die belangte Behörde von der Einstellung des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens gegen die BF verständigt.
1.4. Die BF war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , und von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Desweiteren scheinen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie als geringfügig beschäftigte Arbeiterin von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Erwerbstätigkeiten bei diversen Arbeitgebern auf. Zwischen XXXX bis XXXX scheinen Versicherungszeiten als selbstständig Erwerbstätige auf. Darüberhinaus scheinen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge zwischen XXXX und XXXX auf.
Die BF hat Schulden in Form eines Kredits in Österreich. Laut ihren Angaben hat sie Rücklagen iHv EUR 1.800,--.
1.5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2024 wurde der BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu ihren persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 01.12.2023 brachte die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Mit Urkundenvorlage vom 04.12.2023 wurden die Meldezettel der BF und ihrer Angehörigen, die Anmeldebescheinigungen der BF und ihrer Angehörigen, eine Reisepasskopie der minderjährigen Tochter sowie eines Enkels der BF, die Geburtsurkunden der beiden jüngeren Töchter sowie der Enkel des BF, eine Schulbesuchsbestätigung des Enkels, eine Einstellungszusage sowie ein Mietvertrag in Vorlage gebracht.
Am 30.01.2024 wurde die Tochter der BF, XXXX , als Zeugin vom BFA einvernommen.
1.6. In Österreich leben die drei Töchter der BF, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Desweiteren hat die BF mittlerweile drei Enkelkinder, welche ebenfalls im Bundesgebiet leben.
Die minderjährige Tochter der BF lebt im selben Haushalt mit ihrer Schwester XXXX . Ebenso ist die BF seit XXXX in derselben Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die BF hat ihre Tochter XXXX bevollmächtigt sie hinsichtlich Behördenwege, in Schulangelegenheiten bezüglich ihrer Tochter XXXX und in sonstigen administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Die Obsorge über die minderjährige Tochter der BF wurde jedoch nicht offiziell an XXXX übertragen.
Laut Angaben der BF ist sie mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , verlobt.
1.7. Es ist davon auszugehen, dass sich weitere Angehörige der BF in Rumänien befinden.
1.8. Der rechtskräftigen Verurteilung der BF liegen das Verbrechen des Suchtgifthandels, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie das Vergehen der Sachbeschädigung zu Grunde.
Die BF stellt durch ihr Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität der BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und insbesondere aus dem aktenkundigen Strafurteil. Im IZR-Auszug der BF scheint ein nationaler Reisepass ausgestellt gültig bis 01.03.2029 sowie ein Personalausweis ausgestellt am 04.05.2015 auf. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen konnten anhand der Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben ihre Muttersprache sei Ungarisch und sie könne nur ein weinig Rumänisch. Es ist jedoch, im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Rumänisch-Dolmetscherin problemlos geführt werden konnte, festzustellen, dass die BF jedenfalls sehr gut rumänisch spricht. Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand stützen auf den Umstand, dass aufgrund der Aktenlage nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF in das Bundesgebiet war nicht feststellbar. Die BF gab im Verfahren an erstmals im Jahr 2006 in Österreich eingereist zu sein. Laut einliegendem ZMR Auszug scheint jedoch eine erstmalige Nebenwohnsitzmeldung mit Oktober 2007 auf. Dass die BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ist geht einerseits aus der aktenkundigen Kopie ihrer Anmeldebescheinigung sowie dem entsprechenden Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer behördlichen Meldungen im Bundesgebiet basieren auf dem im Akt befindlichen ZMR-Asuzug.
Die Verhaftung des BF am XXXX geht aus dem aktenkundigen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.07.2023 sowie der einliegenden Personeninformation vom 31.08.2023 hervor.
2.3. Die Feststellungen zu der von der BF begangenen Straftaten und zu ihrer Strafhaft basieren jeweils auf den im Akt befindlichen Strafurteil sowie der aktenkundigen Verständigung der Behörden vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX und vom XXXX . Dass die BF ein Ansuchen auf elektronisch überwachtem Hausarrest eingebracht hat, geht aus der Anfrage wegen fremdenpolizeilicher Maßnahmen der Justizanstalt XXXX an das BFA vom 25.09.2024 hervor. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass der Antrag seitens der Anstaltsleitung grundsätzlich für positiv befunden wurde.
Das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , mit welchem die Unzuständigkeit der Verhandlung über den in der Hauptverhandlung auf schwere Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB, ausgedehnten Strafantrag gegen die BF ausgesprochen wurde ist aktenkundig.
Die Verwaltungsstrafe der BF hinsichtlich der Übertretung der Marktordnung geht aus der einliegenden Verständigung des Magistrats der Stadt XXXX , Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk vom 16.01.2009 hervor, ebenso ist die Meldung der Bundespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachts auf Diebstahl nach § 129 StGB vom 16.02.2012 aktenkundig.
Dass die BF wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz bestraft wurde, ist aufgrund der einliegenden Anzeige des Magistrats Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk vom 17.06.2013 erwiesen.
Die BF wurde am XXXX wegen des Verdachts der Zuhälterei in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX von Beamten des LKA XXXX befragt. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.02.2024. Dieses Verfahren wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, was durch die einliegende Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 09.04.2024 belegt wird.
2.4. Die Feststellung zu den selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeiten der BF geht aus den aktenkundigen Abfragen ihrer Sozialversicherungsdaten hervor. Nach Abfrage der Versicherungsdaten der BF waren zwei Versicherungsnummern in System unter dem Namen und Geburtsdatum der BF ersichtlich. Da sich die entsprechenden Versicherungsdaten nicht überschneiden und sich die Arbeitsverhältnisse jeweils auf Wien, dem bisherigen Wohnort der BF, bezogen, ist davon auszugehen, dass für die BF zwei Sozialversicherungsnummern angelegt wurden.
Laut Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung verfügt sie über Rücklagen iHv ca. EUR 1.800,--. (Verhandlungsniederschrift, S 6). Ebenso führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, einen Kredit über EUR 25.000,-- abzahlen zu müssen. Demnach habe sie den Kredit aufgenommen, weil sie Schulden hatte. Aufgrund ihrer Haftstrafe könne sie jedoch derzeit die Raten nicht weiter bezahlen. (Verhandlungsniederschrift, S 10 f)
2.5. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die seitens des bevollmächtigten Rechtsvertreters eingegangen Stellungnahme sind aktenkundig. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich die BF seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet aufhalte und ihre gesamte Kernfamilie sich hier befinde. Die BF habe vor ihrer Inhaftierung eine Mietwohnung gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX bewohnt. Die BF verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei hier sowohl sozial als auch beruflich verfestigt. Sie bereue ihre einzige strafrechtliche Verurteilung sehr und würde ihr Leben wieder in Ordnung bringen wollen. Mit diesem Schriftsatz wurde die Einvernahme ihrer beiden volljährigen Töchter angeregt. Die BF hat mit Urkundenvorlage vom 04.12.2023 diverse Dokumente in Vorlage gebracht, welche allesamt im Akt aufliegen.
Am 30.01.2024 wurde die älteste Tochter der BF, XXXX , vom BFA als Zeugin einvernommen. Die Niederschrift der Einvernahme liegt im Akt auf. Demnach hat diese angegeben, dass sich noch ihre beiden Schwestern, wovon eine minderjährig ist, im Bundesgebiet befinden. Sie habe nicht die Obsorge über ihre jüngste Schwester, kümmere sich aber um sie. Sei und ihre jüngste Schwester würden die Mutter regelmäßig im Gefängnis besuchen. Im Heimatland würden sich noch zwei Brüder der BF aufhalten, mit denen die BF auch Kontakt hat.
2.6. Die Feststellungen über die familiären Anbindungen der BF in Österreich basieren auf den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung, der aktenkundigen Stellungnahme vom 01.12.2023, der Einvernahme von XXXX am 30.01.2024 sowie aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde. Im Rahmen der bei der belangten Behörde eingebrachten Urkundenvorlage vom 04.12.2023 auch die Anmeldebescheinigungen ihrer Töchter und ihrer Enkel in Vorlage gebracht sowie betreffend die Geburtsurkunden ihrer beiden jüngeren Töchter und ihrer Enkel vorgelegt.
Dass die BF eine gemeinsame Meldeadresse mit ihrer ältesten Tochter XXXX und ihrer minderjährigen Tochter aufweist geht aus den aktenkundigen Meldebestätigungen sowie aus dem ZMR-Auszug der BF hervor.
Eine Vollmacht mit welche die BF ihre älteste Tochter bezüglich der Vertretung hinsichtlich Behördenwege, in Schulangelegenheiten bezüglich ihrer Tochter XXXX und in sonstigen administrativen Angelegenheiten betraut ist im Akt einliegend. Ihre älteste Tochter gab in der Einvernahme vor dem BFA an keine Obsorge über ihre minderjährige Schwester zu haben.
Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben mit einem österreichischen Staatsbürger seit fünf Jahren verlobt zu sein. Dieser lebe in XXXX , sie würden jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und sich nur am Wochenende treffen. Ihr Verlobter würde sie auch im Gefängnis besuchen.
Durch die mit Urkundenvorlage vom 12.05.2025 nachgereichte Besucherliste der JA geht hervor, dass die BF regelmäßig Besuch von ihrem Verlobten sowie ihren Töchtern und Enkelkindern erhält.
2.7. Die Feststellungen zum Verbleib der weiteren Angehörigen ergeben sich durch die Aussagen von XXXX in der Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2024. Demnach leben noch zwei Brüder der BF in Rumänien, mit den die BF auch in Kontakt steht.
Die BF gab in der Beschwerdeverhandlung anfänglich an, keine Familienangehörigen in Rumänien mehr zu haben, führt in weiterer Folge jedoch aus, dass sie einen Bruder habe, der seit 10 Jahren in der Schweiz lebe und einen weiteren Bruder, der behindert sei und sich noch in Rumänien befinde. Sie habe eine Tante gehabt, welche 2022 verstorben sei. Befragt zu dem Umstand, dass ihr Tochter ausgesagt habe, dass zwei Brüder in Rumänien leben würden, führte die BF aus, dass dies stimme, aber der eine Bruder in der Schweiz arbeite und auch in Rumänien lebe. (Verhandlungsniederschrift, S 5) Diese Angaben erscheinen jedoch wenig glaubhaft. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich vor dem Hintergrund der Angaben der Tochter der BF noch Angehörige der BF im Heimatland aufhalten.
2.8. Die festgestellte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der von der BF begangenen Straftaten im Bundesgebiet, worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen ergab. Die BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihr derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. So führte die BF ganz lapidar aus, als sie persönlich dazu befragt wurde, warum sie diese Taten begangen habe, dass es ihr leid tue. Sie könne dazu nichts sagen. Es sei schon zwei Jahre her. Sie sei schon zwei Jahre in Haft. (Verhandlungsniederschrift, S 7) Desweiteren weisen die von der BF begangen Straftaten ein sehr hohen Unrechtsgehalt auf. So hat sie über eine längere Zeit hinweg, zumindest zwischen Juni 2021 bis zu ihrer Verhaftung Anfang Juni 2023, Suchtgifthandel betrieben. Dabei hat sie unter anderem zuletzt versucht sehr große Mengen, nämlich in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge, an Suchtgift zu veräußern und wollte sich damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Laut aktenkundigem Strafurteil hat sie aus dem Suchtgiftverkauf zumindest einen Gewinn von EUR 10.800,-- erzielt. Aus diesem Grund ist auch, auch vor dem Hintergrund ihrer offenen Schulden, von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Darüberhinaus vermochten ihre familiären Anbindungen im Bundesgebiet, allen voran ihre noch minderjährige jüngste Tochter, sie nicht von der Begehung der von ihr begangenen Straftagen abhalten. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung der BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach ihrer Haftentlassung belegt werden muss, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens der BF und des hohen Unrechtsgehalts der von ihr begangen Tagen ist somit davon auszugehen, dass von ihr auch zum Zeitpunkt ihrer Haftentlassung noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei
Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Die BF hält sich jedoch nicht zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. So war sie von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Demnach weist sie immer wieder Lücken in ihren Hauptwohnsitzmeldungen auf, so zuletzt zwischen XXXX und XXXX . Es ist demnach im konkreten Fall nicht von einem kontinuierlichen zehn Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen.
Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht maßgeblich.
Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob die BF – nachdem sie zwischen August 2015 und Dezember 2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen war und sich somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht:
Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Aufgrund der rechtkräftigen Verurteilung der BF wegen Suchtgifthandels in großen Mengen und über einen längeren Zeitraum geht von ihr jedenfalls dadurch eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten der BF, welches sich insbesondere in den von ihr begangenen Straftaten widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft abzuleiten und an deren Verhinderung nach ständiger Judikatur des VwGH ein großes öffentliches Interesse besteht.
Aufgrund ihres delinquenten Verhaltens und der von ihr ausgehenden Gefährdung hat die BF somit das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Bei der von der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten der BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in dem von ihr Verübten Verbrechen des Suchtgifthandels widerspiegelt und woraus sich ableiten lässt, dass die BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen.
Die BF wurde wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Sie hat über einen längeren Zeitraum, jedenfalls zwischen Juni 2021 und ihrer Verhaftung im Juni 2023 zum Teil große Mengen an chemischen Suchtgiften veräußert bzw. zu veräußern versucht um sich damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Hier ist eingangs festzuhalten, dass aufgrund der Suchtmitteldelinquenz der BF im Bundesgebiet jedenfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Die BF hat über Hintermänner in einer die Grenzmenge zum Teil in einer fünfundzwanzigfach übersteigenden Menge die von ihr begangenen Suchtgiftdelikte verübt und damit die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf genommen um sich finanziell zu bereichern.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftaten, insbesondere der Umstand, dass sie den Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum hinweg betrieb, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Die BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, ihr strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit sie der von ihr ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat.
Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich wie im vorliegenden Fall auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung der BF wegen der begangenen Suchtgiftdelikte keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht ihr Geständnis als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie das vielfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge bzw. der Grenzmenge.
Die verhängte Strafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren bewegt sich unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 5 Jahren über 2/3 dieses Strafrahmens, womit der Unwert der von der BF begangenen Tat zum Ausdruck gebracht wird.
Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz der BF kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es ist somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die BF, vor dem Hintergrund der von ihr angegebenen offenen Schulden bzw. der noch ausständigen Kreditraten, abermals versuchen könnte ihren Lebensunterhalt durch Suchtgifthandelt zu finanzieren, weshalb aktuell keine für sie günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte und somit von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch sie auszugehen war, die ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dazu ist im vorliegenden Fall insbesondere festzuhalten, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht einem Wohlverhalten in Freiheit gleichzuhalten sind (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037), da sich aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035).
Die BF verbüßt derzeit noch in der JA XXXX ihr Haftstrafe und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle der BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach der Beendigung der Haftstrafe belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.
Dass die BF nicht vertrauenswürdig ist und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, ergibt sich zudem aus den aktenkundigen Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der Marktordnung sowie des Meldegesetzes. Daneben liegt eine Meldung wegen des Verdachts auf Diebstahl aus dem Jahr 2012 vor und im Jahr 2020 war sie wegen schwerer Körperverletzung angeklagt, wobei anzumerken ist, dass sie diesbezüglich keine rechtskräftigen Verurteilungen aufweist. Ein Verfahren wegen des Verdachts auf Zuhälterei wurde im letzten Jahr von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.
Nach Würdigung ihres Gesamtverhaltens, sowie des sich daraus ergebenden Charakterbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Durch den Aufenthalt ihrer volljährigen Töchter, ihrer minderjährigen Tochter sowie ihrer Enkelkinder verfügt die BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihre Mutter handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).
Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294)
Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).
Insoweit durch die Beendigung ihres Aufenthaltes das Recht der BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit ihren Familienangehörigen eingeschränkt wird, gilt anzumerken, dass sie letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztaten, die sie – auch in Anbetracht, dass sie Mutter einer minderjährigen Tochter, für die sie sorgepflichtig ist – begangen hat, eine Trennung von ihren Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in ihrer eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihr damit überdies klar sein musste, dass ihre strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.
Ihre minderjährige Tochter lebt derzeit bei deren bereits erwachsenen Schwester in einem gemeinsamen Haushalt und kümmert sich diese um sie. Aus dem Akteninhalt und der Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass die BF ihre ältere Tochter bevollmächtigt hat, sie in Schulangelegenheiten udgl. ihrer minderjährigen Tochter zu vertreten, jedoch ist bislang keine offizielle Übertragung der Obsorge erfolgt.
Die ältere Tochter der BF hat zwar in ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sie laut Gericht nicht die offizielle Obsorge übernehmen könne (AS 217). Diese Aussage widerspricht jedoch den diesbezüglichen Ausführungen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, wonach ein Obsorgebeschluss gewünscht wird. Dies sei auch der BF und ihrer erwachsenen Tochter so mitgeteilt worden, darüberhinaus sei ihnen auch die diesbezügliche Vorgehensweise erklärt worden (AS 287). Dies lässt sich eindeutig aus dem aktenkundigen E-Mail Verkehr zwischen dem BFA und der Wiener Kinder- und Jugendhilfe entnehmen.
Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass ihre minderjährige Tochter hier in die Schule gehe und niemanden in Rumänien kenne. (Verhandlungsniederschrift, S 9) Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es ihrer minderjährigen Tochter, nach Übertragung der Obsorge an deren erwachsene Schwester XXXX , sehr wohl möglich wäre im Bundesgebiet zu verbleiben und hier die Schule zu besuchen. Die räumliche Trennung zu ihrer minderjährigen Tochter hat die BF – wie bereits ausgeführt – selbst zu verantworten. Ebenso ist zu berücksichtigten, dass sich die BF nun bereits seit annähernd zwei Jahren in Strafhaft befindet und die häusliche Gemeinschaft zu ihrer minderjährigen Tochter seit dem Zeitpunkt ihrer Verhaftung aufgelöst ist. Laut Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung trägt sie gegenwärtig auch nicht zur Versorgung ihrer minderjährigen Tochter bei. (Verhandlungsniederschrift, S 10)
Zwar wird sie von ihren drei Töchtern regelmäßig im Gefängnis besucht, jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass Gefängnisbesuche auch nur mit Einschränkungen möglich sind. Ferner ist festzuhalten, dass sie den Kontakt mit ihren beiden volljährigen sowie ihrer minderjährigen Tochter, welche bereits über 12 Jahre alt ist, jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten kann. Es steht ihr auch frei ihre minderjährige Tochter vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Zwar hat die BF auch drei Enkelkinder im Bundesgebiet, und zwei davon noch im Kleinkind bzw. Säuglingsalter, jedoch hat sich die BF den eingeschränkten Kontakt zu diesen aufgrund ihres delinquenten Verhaltens selbst zuzuschreiben, und ist zu bedenken, dass sie auch gegenwärtig aufgrund ihrer Haftstrafe nur eingeschränkten Kontakt zu diesen pflegen kann. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und ihrer Töchter und Enkelkinder führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuche außerhalb Österreichs – vor allem vor dem Hintergrund, dass sie bereits seit beinahe zwei Jahren aufgrund ihrer Haftstrafe nur eingeschränkten Kontakt zu all ihren Familienangehörigen führen kann - grundsätzlich möglich und zumutbar.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen der BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es der BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen sie verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden.
Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration der BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Zwar hat die BF im Verfahren angegeben mit einem österreichischen Staatsbürger verlobt zu sein. In der Beschwerdeverhandlung führte sie jedoch aus, dass sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Verlobten verfüge und sie sich vor ihrer Haftstrafe auch nur am Wochenende gesehen hätten, die BF hat bislang jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Verlobten gehabt. Zwar wird sie von ihm regelmäßig im Gefängnis besucht, jedoch ist auch hier auszuführen, dass seit ihrer Verhaftung vor ungefähr zwei Jahren nur lediglich ein eingeschränkter Kontakt zu diesem möglich ist. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ist von keiner besonderen Intensität der Beziehung zu ihrem Verlobten auszugehen. Der Kontakt zu diesem kann ebenfalls mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden.
Es ist davon auszugehen, dass die BF in Rumänien über weitere Angehörige verfügt, zumal ihre Tochter in ihrer Einvernahme vor dem BFA explizit angegeben hat, dass noch zwei Brüder der BF im Heimatland aufhältig seien. Den Angaben der BF, wonach ein Bruder in der Schweiz lebe sie nur noch über einen behinderten Bruder im Heimatland verfügen und ansonsten keine Angehörigen mehr im Heimatland leben würden kann – kann vor dem Hintergrund der Angaben ihrer ältesten Tochter – kein Glauben geschenkt werden. Im konkreten Fall bestehen jedenfalls ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, zumal die BF ihre Schulausbildung dort absolvierte, sprachkundig ist und dort über Berufserfahrung verfügt. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau, zumal sie selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, wieder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu planen, der jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Rumänien eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den privaten und familiären Interessen der BF überwiegen.
Eine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von sechs Jahren erwies sich nach Einbeziehung der familiären Interessen der BF als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihr ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.
Diesbezüglich ist zu betonen, dass die BF über einen längeren Zeitraum hinweg Suchtgifthandel betrieben hat, indem sie sehr große Mengen an chemischen Suchtmitteln veräußert bzw. versucht hat zu veräußern. Sie hat die Schädigung der Gesundheit anderer in Kauf genommen um sich dadurch finanziell zu bereichern und ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Gerade die von ihr zum Verkauf angebotenen chemischen Suchtmittel haben verheerende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und besteht daher nach ständiger Judikatur des VwGH ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchmitteldelinquenz.
Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten der BF – vor allem im Hinblick auf der von ihr begangenen schwerwiegenden Verbrechen - und deren damit verbundenen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als rechtens zeigte.
Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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