Ra 2014/12/0010 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Verständnis der insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR XXIV. GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR XXIV. GP, 7) zu § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG. Zudem spricht der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 3 AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist.