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W245 2244313-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.04.2021, Zl. 2020-0.547.918 (DSB-D124.1864), betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Gründen der Ablehnung aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) brachte in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 08.12.2019 (VWA ./1, siehe Punkt II.2) zusammengefasst vor, dass sein Antrag auf Richtigstellung, Datenauskunft und Einschränkung der Verarbeitung der Daten vom 04.11.2019, ergänzt am 10.11.2019 und am 07.12.2019, betreffend der „Psychiatrischen Stellungnahme“ des XXXX (in der Folge auch „MB“) vom 25.01.2018 unbeantwortet geblieben sei. Der MB sei Psychiater und Gerichtssachverständiger und habe ohne Auftrag und ohne Honorar gearbeitet. Die Stellungnahme sei „in hohem Ausmaß falsch, gelogen und betrügerisch“ erstattet worden. Die konkreten Richtigstellungen seiner personenbezogenen Daten in der psychiatrischen Stellungnahme des MB, die der BF von der bB begehre, seien seinem beigefügten Richtigstellungsbegehren vom 04.11.2019 zu entnehmen.
Der MB sei im Verfahren XXXX vor dem Landesgericht XXXX zwar mit Beschluss vom 19.06.2017 als Sachverständiger bestellt worden, habe jedoch die verfahrensgegenständliche Stellungnahme nicht im Auftrag des Landesgerichtes XXXX erstattet. Bezüglich des – in der psychiatrischen Stellungnahme vom 25.01.2018 – angeführten Satzes „Im Hinblick auf das bisherige Verhalten möchte ich darauf hinweisen, dass eine Fremdgefährdung, aber auch Selbstgefährdung bei XXXX nicht ausgeschlossen werden kann“ behauptete der BF, dass die Fremd- und Selbstgefährdung durch das Gutachten des XXXX vom 17.09.2018 und das Gutachten des XXXX vom 19.02.2019 ausgeschlossen worden seien.
Der Beschwerde beigefügt war die „Psychiatrische Stellungnahme“ des MB vom 25.01.2018 in der Rechtssache XXXX des Landesgerichtes XXXX (VWA ./2, siehe Punkt II.2), der Antrag auf Richtigstellung und Datenauskunft vom 04.11.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2), der Fax-Zustellbericht vom 04.11.2019 (VWA ./4, siehe Punkt II.2), ein E-Mail des BF an den MB vom 04.11.2019 (VWA ./5, siehe Punkt II.2), die E-Mail-Empfangsbestätigung des MB vom 04.11.2019 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), das E-Mail des BF an den MB vom 10.11.2019 samt Empfangsbestätigung (VWA ./7, siehe Punkt II.2) und das E-Mail des BF an den MB vom 07.12.2019 samt Empfangsbestätigung (VWA ./8, siehe Punkt II.2).
Konkret begehrte der BF mit Schreiben an den MB vom 04.11.2019 (VWA ./3, siehe Punkt II.2) „Richtigstellungen“ zu sämtlichen Passagen der psychiatrischen Stellungnahme u.a. betreffend der Diagnose „Borderline Symptomatik“, Therapieabbrüche, zum aggressiv unangepassten Verhalten in der Verhandlung vom 24.01.2018, insbesondere gegenüber der Klagsvertreterin XXXX und dem Richter XXXX , zu aggressiv einschüchternden E-Mails an Ärzte, Therapeuten und Pfleger, sowie zum Umstand, dass die Selbst- und Fremdgefährdung beim BF nicht ausgeschlossen werden könne. Das Begehren auf Einschränkung der Verarbeitung bezieht der BF auf die Empfänger der behauptet falschen psychiatrischen Stellungnahme.
I.2. Mit Schreiben vom 26.12.2019 an die bB (VWA ./9, siehe Punkt II.2) teilte der BF im Wesentlichen ergänzend mit, dass die bB nach seiner Auffassung die sachlich und örtlich zuständige Behörde sei, da die verfahrensgegenständliche Stellungnahme nicht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erstattet worden sei, sondern ohne richterlichen oder justiziellen Auftrag und ohne einen sonst wie gearteten Auftrag.
I.3. Mit E-Mail vom 02.06.2020 stellte der BF an die bB den Antrag, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (VWA ./10, siehe Punkt II.2).
I.4. Am 17.08.2020 ersuchte der BF die bB um Mitteilung über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung gemäß § 24 Abs. 7 DSG (VWA ./11, siehe Punkt II.2).
I.5. Im E-Mail vom 13.04.2021 nahm der BF Bezug auf ein Telefonat von Anfang Februar 2021 und ersuchte der BF die bB, ihm bekanntzugeben, ob der Gegner seine Eingabe bereits erhalten habe und welche Stellungnahme dieser übermittelt habe (VWA ./12, siehe Punkt II.2).
I.6. Mit Bescheid der bB vom 23.04.2021 wurde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des BF vom 08.12.2019 gegen den MB abgelehnt (VWA ./13, siehe Punkt II.2).
Begründend führte die bB aus, dass die vorliegende Beschwerde sowohl das Kriterium der „offenkundigen Unbegründetheit“ wie auch jenes der „Exzessivität“ iS des Art. 57 Abs. 4 DSGVO erfülle. Als offenkundig unbegründet erachte die bB die Beschwerde deshalb, weil der BF die „Richtigstellung“ bestimmter Passagen im Gutachten verlange. Ein Gutachten sei aber aus datenschutzrechtlicher Sicht dann „richtig“, wenn die (subjektiven) fachlichen Einschätzungen des Gutachters korrekt wiedergegeben werden würden; solche Einschätzungen seien einer Berichtigung iSd Art. 16 DSGVO nicht zugänglich (vgl. dazu den Bescheid vom 20.11.2018, GZ DSB-D122.895/0005-DSB/2018). Sei aber das Recht auf Berichtigung ausgeschlossen, so gelte dies denklogisch auch für das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, weil dieses auf das Recht auf Berichtigung referenziere (Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die bB erachte aus den obigen Erwägungen die Beschwerdeführung – soweit darin Verletzungen in den Rechten auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung geltend gemacht werden würden – daher als offenkundig unbegründet und aufgrund der Anzahl der vom BF angestrengten Beschwerdeverfahren, welche sich zu einem Gutteil um die Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF und seine Einwendungen dazu drehen würden, insgesamt auch als exzessiv an.
I.7. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 27.04.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./14, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die bB keinen einzigen Grund dafür genannt habe, weshalb sein Antrag auf Datenauskunft nicht bearbeitet werde. Wenn sich die bB auf angeblich 30 ihn betreffende Verfahren aus den letzten drei Jahren beziehe, so sei ihr entgegenzuhalten, dass sie dafür nicht den geringsten Beweis erbracht habe. Zudem könnten sich viele Verfahren nur deshalb häufen, weil die bB für die Bearbeitung einer Beschwerde offensichtlich – wie im vorliegenden Fall – 16 Monate benötige. Außerdem übersehe die bB, dass sie jedes einzelne Verfahren angenommen habe und das vorliegende Verfahren die einzige Ausnahme sei. Weiters brachte der BF vor, dass der MB gar kein „Gutachten“, sondern nur eine „Stellungnahme“ erstellt habe und auf Stellungnahmen nicht dieselben Gesetze anwendbar seien wie bei Gutachten. Auch sei das Recht auf Berichtigung unabhängig vom Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Entgegen der Ausführungen der bB gebe es nur sehr, sehr wenige Gutachten und Stellungnahmen über seine Person, die in ihren Einschätzungen grob falsch seien. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde könne schon deshalb nicht exzessiv sein, weil er nur einen einzigen Antrag an den MB gerichtet habe und auch bei der bB nur ein einziges Beschwerdeverfahren des BF gegen den MB vorliege.
I.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./14) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 02.07.2021 von der bB vorgelegt (VWA ./15, siehe Punkt II.2). In der dazugehörigen Stellungnahme der bB wurde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend führte die bB zum Beweis der exzessiven Verfahrensführung durch den BF eine Übersicht jener Beschwerden an, welche der BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung vom 23.04.2021 insgesamt eingebracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Weigerung der bB, hinsichtlich der Beschwerde des BF tätig zu werden:
Die bB stützt im angefochtenen Bescheid ihre Weigerung, in der Beschwerdesache des BF tätig zu werden, auf folgenden Sachverhalt:
„Der Beschwerdeführer hat(t)e zahlreichen Beschwerden vor der Datenschutzbehörde anhängig. Laut Aktenverwaltungssystem ELAK wurden in den letzten drei Jahren fast 30 Beschwerden im kontradiktatorischen Verfahren vor der Datenschutzbehörde anhängig gemacht bzw. beendet. Darin nicht inkludiert sind Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG. Ein Gutteil dieser Verfahren dreht sich um die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seine Einwände gegen diese Einschätzungen.“
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Datenschutzbeschwerde des BF gegen den MB an die bB vom 08.12.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Psychiatrische Stellungnahme des MB vom 25.01.2018 in der Rechtssache XXXX des Landesgerichtes XXXX (siehe Punkt I.1), ./3 – Antrag des BF auf Richtigstellung und Datenauskunft vom 04.11.2019 (siehe Punkt I.1), ./4 – Fax-Zustellbericht vom 04.11.2019 (siehe Punkt I.1), ./5 – E-Mail des BF an den MB vom 04.11.2019 (siehe Punkt I.1), ./6 – E-Mail-Empfangsbestätigung des MB vom 04.11.2019 (siehe Punkt I.1), ./7 – E-Mail des BF an den MB vom 10.11.2019 samt Empfangsbestätigung (siehe Punkt I.1), ./8 – E-Mail des BF an den MB vom 07.12.2019 samt Empfangsbestätigung (siehe Punkt I.1), ./9 – E-Mail des BF an die bB vom 26.12.2019 (siehe Punkt I.2), ./10 – E-Mail des BF an die bB vom 02.06.2020 (siehe Punkt I.3), ./11 – E-Mail des BF an die bB vom 17.08.2020 (siehe Punkt I.4), ./12 – E-Mail des BF an die bB vom 13.04.2021 (siehe Punkt I.5), ./13 – Bescheid der bB vom 23.04.2021 (siehe Punkt I.6), ./14 – Bescheidbeschwerde des BF vom 27.04.2021 (siehe Punkt I.7) sowie ./15 – Aktenvorlage durch die bB vom 02.07.2021 (siehe Punkt I.8)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Weigerung der bB, hinsichtlich der Beschwerde des BF tätig zu werden:
Die Feststellung stützen sich auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./13, Seite 7).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO bzw. § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
II.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art. 57 Abs. 4 DSGVO – Aufgaben – lautet:
Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
§ 13 Abs. 3 und 6 AVG – Anbringen – lautet:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
II.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Aus dem Wortlaut der Entscheidung der bB (VWA ./13) ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Beschwerde des BF (gemeint die Datenschutzbeschwerde des BF vom 08.12.2019, VWA ./1) abgelehnt hat. Spruchgemäß nahm die bB daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des BF vor; die bB hat sohin eine Sachentscheidung verweigert. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hatte (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).
In solchen Fällen (Ablehnung bzw. Zurückweisung des Antrages) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Ablehnung bzw. eine Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052).
II.3.2.1. Zur offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „offenkundig unbegründet“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, welcher sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist.
Dazu wird in der Literatur unter anderem ausgeführt, dass eine offenkundige Unbegründetheit regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57).
Zudem ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO verwiesen werden: Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, dh nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage Art. 12 Rz 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann zB gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 12 Rz 32).
Folgt man der Ansicht in der Literatur, dann wird eine offenkundige Unbegründetheit regelmäßig nur dann gegeben sein, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist, also ein Anbringen vorliegt, welches auf keine bestimmte – datenschutzrechtliche – Angelegenheit gerichtet ist. Ein derartiger Extremfall muss von der (belangten) Behörde gemäß § 13 Abs. 6 AVG überhaupt nicht in Behandlung genommen werden (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Bezieht sich jedoch das Anbringen auf eine bestimmte Angelegenheit, ist aber der Inhalt des Anbringens unklar, so hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Präzisierung aufzufordern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 6 AVG iVm Art 57 Abs. 4 DSGVO nicht in Behandlung zu nehmen ist, wenn diese gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist. Ist hingegen bloß der Inhalt der Beschwerde unklar, so hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Präzisierung aufzufordern (siehe dazu auch Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO, Rz 27 (Stand 1.3.2021, rdb.at) sowie Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 57 DSGVO, Rz 17 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
Im gegenständlichen Verfahren ist die bB der Ansicht, dass deshalb ein offenkundig unbegründeter Antrag des BF vorliegt, weil der BF die „Richtigstellung“ bestimmter Passagen im Gutachten verlange. Dazu führte die bB ergänzend aus, dass ein Gutachten aus datenschutzrechtlicher Sicht dann „richtig“ sei, wenn die (subjektiven) fachlichen Einschätzungen des Gutachters korrekt wiedergegeben werden würden; solche Einschätzungen seien einer Berichtigung iSd Art. 16 DSGVO nicht zugänglich (vgl. dazu den Bescheid vom 20.11.2018, GZ DSB-D122.895/0005-DSB/2018) (VWA ./13, Seite 7). Im Ergebnis nimmt die bB damit bereits eine inhaltliche Bewertung des Antrages des BF vor. Dies setzt jedoch eine gemäß § 13 AVG gültige Eingabe (Antrag, Anfrage) voraus. Da die bB bereits eine inhaltliche Bewertung des Antrages des BF vornimmt, kann von einer offenkundigen Unbegründetheit des Antrages nicht mehr ausgegangen werden. Die bB stellt sogar eindeutig einen Bezug zu einer datenschutzrechtlichen Fragestellung her (siehe oben, Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57). Vor diesem Hintergrund liegt eine „offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO keinesfalls mehr vor. Darüber hinaus ist aus der vorliegenden Begründung im bekämpften Bescheid der bB (VWA ./13, Seite 7) sogar eine Begründung für eine Sachentscheidung (inhaltliche Entscheidung über den Antrag des BF) zu entnehmen.
Insgesamt sind aus dem bekämpften Bescheid schlüssige – tatsächliche bzw. rechtliche – Ausführungen der bB nicht zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit eine Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen könnten.
II.3.2.2. Zur Exzessivität der Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, welcher sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist.
Aus Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann schon abgeleitet werden, dass exzessive Anfragen eine häufige Wiederholung von Anfragen voraussetzt. Ferner ist aus den Erläuterungen zu § 21 DSG (AB 1761 BlgNR XXV. GP) zu entnehmen: „Art. 57 Abs. 4 DSGVO sieht im Fall von offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufigen Wiederholung – exzessiven Anfragen die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Datenschutzbehörde kann für exzessive, offensichtlich schikanöse Anfragen eine Gebühr in der Relation zu den ihr tatsächlich entstandenen Kosten verlangen“. Aufgrund der Formulierung in den Materialen zum DSG kann sohin abgeleitet werden, dass ein Zusammenhang zwischen „exzessiv“ und „offensichtlich schikanös“ besteht.
Dazu wird in der Literatur ausgeführt, dass der exzessive Charakter dann erfüllt ist, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58). Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art 57 Rz 22).
Zudem ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO verwiesen werden: Eine Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43). Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37). Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).
Aus den Materialien bzw. aus der Literatur kann sohin abgeleitet werden, dass die „Exzessivität“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Dieser Zusammenhang – häufige Wiederholung von Anträgen und offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter der Anträge – ist auch nachvollziehbar: Denn eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte unter Umständen dazu führen, dass der Rechtsschutz des Betroffenen willkürlich beeinträchtigt werden würde. Eine Weigerung soll nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein. Vor diesem Hintergrund hat die bB die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden.
Auch in der Praxis wird in diesem Zusammenhang der rechtsmissbräuchliche Charakter betont: Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutzbayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf Zugriff am 07.02.2022). Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet ist (Steinbach für Webersohn Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom 05.04.2019, Zugriff am 07.02.2022).
Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w).
Im gegenständlichen Fall begründet die bB die Exzessivität mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren sowie damit, dass sich der Gutteil der Verfahren um die Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF und seine Einwendungen dazu drehen würde. Diese Begründung erweist sich aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:
Zur Anzahl der Verfahren ist zu beachten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO nur eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vorsieht. Aufgrund dieser Ausführungen ist für das Vorliegen einer Exzessivität eine (sehr) -hohe Anzahl von Anfragen nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten, dass die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt.
In der vorliegenden Beschwerdesache ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, wie hoch die Zahl der relevanten Verfahren überhaupt ist: So führte die bB im angefochtenen Bescheid aus, dass in den letzten drei Jahren fast 30 Beschwerden im kontradiktatorischen Verfahren vor der bB anhängig gemacht bzw. beendet worden seien (VWA ./13, Seite 7 f). Die Anzahl von „fast 30 Beschwerden“ wurde erst im Zuge der Aktenvorlage – auf 29 – konkretisiert (VWA ./15, Seite 2 f). Aus den Begründungen der Behörde ist nicht zu entnehmen, warum 30 Beschwerden des BF über einen Zeitraum von drei Jahren eine häufige Wiederholung indizieren. Ferner ist aus der Formulierung der bB „anhängig gemacht bzw. beendet“ nicht zu entnehmen, wie viele Verfahren die bB tatsächlich vom BF in Bearbeitung hat. Bei abgeschlossenen Verfahren ist davon auszugehen, dass diese keine weiteren Tätigkeiten der bB erfordern. Es ist daher auszuschließen, dass bei der bB beendete Verfahren des BF zu einer Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO führen können. Selbst in der Begründung im bekämpften Bescheid der bB ist dahingehend nichts zu entnehmen.
Soweit die bB die Exzessivität mit dem Argument begründet, dass es sich bei einem Gutteil der Verfahren um die Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF und seine Einwendungen dazu handeln würde, so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Schon aus „einem Gutteil“ ist nicht zu entnehmen, wie viele Verfahren von den noch nicht abgeschlossenen Verfahren betroffen sind. Aus dieser vagen Begründung kann ein maßgeblicher Sachverhalt nicht gewonnen werden. Zudem ist aus der Bezeichnung des Beschwerdegegenstands „Einschätzung des Gesundheitszustandes“ ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Antrag des BF nicht zu erkennen. Schließlich kann auch aus der inhaltlichen Auseinandersetzung des verfahrensgegenständlichen Antrages des BF durch die bB (siehe oben Punkt II.3.2.1) nicht angenommen werden, dass ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Antrag des BF vorliegt.
Ferner verwies die bB in ihrer Begründung auch auf Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG (VWA ./13, Seite 7). Welche maßgebliche Bedeutung dieser Umstand im Zusammenhang mit Art. 57 Abs. 4 DSGVO hat, erklärte die bB im bekämpften Bescheid nicht näher. Dahingehend ist zu beachten, dass mit Aktenvorlage an das BVwG das Vorverfahren (§ 11 VwGVG) endet. Mit Beschwerdevorlage an das BVwG wird das gerichtliche Hauptverfahren initiiert, an dem die bB als Partei teilnimmt (§ 18 VwGVG). Ab diesem Zeitpunkt sind Ermittlungsschritte im Verfahren durch die bB nicht mehr möglich. Da ab Aktenvorlage das BVwG Ermittlungen vorzunehmen hat und der bB nur mehr die Rolle einer Verfahrenspartei zukommt, liegt eine maßgebliche Belastung der bB nicht mehr vor.
Insgesamt sind aus dem bekämpften Bescheid schlüssige – tatsächliche bzw. rechtliche – Ausführungen der bB nicht zu entnehmen, welche eine Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen könnten.
II.3.2.3. Zu den Handlungsalternativen der belangten Behörde:
Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde (bB) bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache die bB nicht in der Lage war, die Tatbestandselemente „offenkundige Unbegründetheit“ bzw. „Exzessivität“ des Antrages schlüssig zu begründen (siehe oben Punkt II.3.2.1 und II.3.2.2), fehlt schon die Grundlage für die aufgegriffene Rechtsfolge der Weigerung, in der Anfrage des BF tätig zu werden. Schon dahingehend ist das Vorgehen der bB rechtswidrig.
Unabhängig davon, kann die bB nicht beliebig zwischen den Rechtsfolgen – angemessene Gebühr und Weigerung – wählen, auch wenn der Tatbestand „offenkundige Unbegründetheit“ bzw. „Exzessivität“ des Antrages vorliegen würde. Vielmehr liegt es im „freien Ermessen“ der bB zwischen diesen Handlungsalternativen – angemessene Gebühr oder Weigerung – zu wählen. Wenn das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräumt, darf sie vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen (VwGH 25.02.2016, 2013/07/0059; 25.07.2002, 98/07/0073). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bB das freie Ermessen im Sinne des Gesetzes (der Verordnung) zu begründen hat.
Aus dem Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist zunächst ein Vorrang einer Handlungsalternative – angemessene Gebühr oder Weigerung – nicht zu entnehmen. Jedoch ist davon auszugehen, dass im Fall einer „offenkundigen Unbegründetheit“ des Antrages nur eine Weigerung, in der Anfrage tätig zu werden, in Frage kommt. Mangels Tätigkeit bzw. mangels Vornahme einer Sachentscheidung kann die Behörde eine angemessene Gebühr nicht veranschlagen (so auch im Zusammenhang Art. 12 Abs. 5 DSGVO, Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, Adopted on 18 January 2022, Rz 190: „Whereas it is hardly imaginable that charging a reasonable fee is a suitable measure in case of manifestly unfounded requests, ...“, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.02.2022).
Im Falle einer exzessiven Anfrage wird auf die Erläuterungen zu § 21 DSG (AB 1761 BlgNR XXV. GP) verwiesen: „[…] Die Datenschutzbehörde kann für exzessive, offensichtlich schikanöse Anfragen eine Gebühr in der Relation zu den ihr tatsächlich entstandenen Kosten verlangen“. Entsprechend den Materialien darf die bB im Falle einer exzessiven Anfrage eine Gebühr in der Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Jedoch ist aus den Materialien nicht zu entnehmen, dass die bB im Falle einer exzessiven Anfrage nur eine angemessene Gebühr verlangen darf (das Wort „kann“ schließt eine Weigerung nicht aus). Es bleibt aber zu beachten, dass eine Weigerung, in der Sache tätig zu werden, zu einem massiven Eingriff in den Rechtsschutz des Betroffenen führt. Eine Weigerung, Beschwerden zu bearbeiten, wird nur in bestimmten Ausnahmefällen bei offensichtlich missbräuchlichen oder häufig wiederholten unbegründeten Anträgen in Betracht kommen (Körffer in Paal/Pauly, Datenschutzgrundverordnung Bundesdatenschutzgesetz, 3. Auflage, Art. 57 Rz 32).
Insgesamt ist aus Art 57. Abs. 4 DSGVO ein Vorrang einer Handlungsalternative – angemessene Gebühr und Weigerung – nicht zu entnehmen. Soweit die bB bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen sich für eine angemessene Gebühr oder Weigerung entscheidet, so hat sie nachvollziehbar „im Sinne des Gesetzes“ zu begründen, warum sie gerade die Handlungsalternative angemessene Gebühr oder Weigerung heranzieht bzw. die andere nicht in Betracht nimmt (so auch im Zusammenhang Art. 12 Abs. 5 DSGVO, Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, Adopted on 18 January 2022, Rz 190: „The EDPB points out that controllers are - on the one hand - not generally obliged to charge a reasonable fee primary before refusing to act on a request. On the other hand, they aren´t ompletely free to choose between the two alternatives either. In fact, controllers have to make an adequate decision depending on the specific circumstances of the case.“, https://edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_guidelines_012022_right-of-access_0.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.02.2022).
II.3.3. Zur Behebung des Bescheides der belangten Behörde:
Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die bB die Behandlung der Beschwerde des BF ab. In der gegenständlichen Beschwerdesache nimmt daher die bB eine prozessuale Erledigung (Formalentscheidung, Zurückweisung) vor. Diesfalls ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung (Zurückweisung), also die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages, nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Dem BVwG ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung II.3.2.2 gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).
In gegenständlicher Sache war die bB nicht in der Lage, aufgrund der vorgenommenen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung schlüssig zu begründen (siehe dazu Punkt II.3.2.1 und II.3.2.2). Auch hat die bB die Handlungsalternative „Weigerung“ herangezogen, ohne dies schlüssig zu begründen (siehe Punkt II.3.2.3). Da Feststellungen im Bescheid der bB nicht gefehlt haben, konnte in der Beschwerdesache nicht zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die bB zurückverwiesen werden (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).
Schließlich ist zu beachten, dass die bB bereits in ihrem bekämpften Bescheid eine inhaltliche Bewertung des Antrags des BF vornimmt. So führte die bB aus, dass die vom BF begehrte Richtigstellung bestimmter Passagen im Gutachten aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht möglich sei, wenn die (subjektiven) fachlichen Einschätzungen des Gutachters korrekt wiedergegeben worden seien. Solche Einschätzungen seien einer Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO nicht möglich (vgl. dazu den Bescheid vom 20.11.2018, GZ DSB-D122.895/0005-DSB/2018). Diese inhaltliche Bewertung des Antrages des BF schließt eine offenkundige Unbegründetheit (siehe Punkt II.3.2.1) sowie einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Antrag (siehe Punkt II.3.2.2) schon im Grunde aus. Schon vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Behandlung des Antrages des BF durch die bB nicht nachvollziehbar.
Insgesamt waren die Ausführungen der bB (siehe Punkt II.1.2) nicht geeignet, um ihre Weigerung, die Beschwerde des BF zu behandeln, zu begründen (siehe dazu ausführlich Punkt II.3.2.1, II.3.2.2 und II.3.2.3).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Da der angefochtene Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG behoben wurde, war von einer Verhandlung abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit und Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.