Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Säumnisbeschwerde von Oberst XXXX , vom 24.03.2025 wegen Nichterledigung seiner Beschwerde vom 09.09.2024, gegen den Senatsvorsitzenden der Bundesdisziplinarbehörde Bgdr XXXX , durch den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde Mag. XXXX , beschlossen:
A)Die Beschwerde wird gem § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den dzt ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit Eingabe vom 03.07.2025 ein Beschwerdeschreiben vom 09.09.2024 ein, in der er dem im Spruch genannten Senatsvorsitzenden der BDB Befangenheit bei der Bearbeitung eines dort anhängig gewesenen Disziplinarverfahrens zu XXXX und im Hinblick auf eine Beschwerde vom 13.08.2024 vorwirft. Weiters wirft er ihm zu diversen Punkten wahrheitswidrige Angaben, mangelnde Fach- und Rechtskenntnisse sowie Diskriminierung vor.
Abschließend ersucht er den Leiter der BDB, dass „rechtswidrige und diskriminierende Verhalten“ des Senatsvorsitzenden abzustellen und die genannten Fehler zu korrigieren.
Angeschlossen war eine „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht“ datiert mit 24.03.2025, wo er der BDB Untätigkeit und eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf seine § 13 AVG-Beschwerde vom 09.09.2024 gegen den im Spruch genannten Senatsvorsitzenden vorwirft und den Antrag stellt, dass BVwG möge in der Sache entscheiden und die Säumigkeit der BDB feststellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Säumnisbeschwerde des A vom 24.03.2025 bezieht sich auf die § 13 AVG-Beschwerde des A gegen den im Spruch genannten Senatsvorsitzenden der BDB (im Folgenden: S) vom 09.09.2024.
Der Text der Beschwerde vom 09.09.2024 lautet (Anonymisierung durch BVwG, wobei die Hervorhebung des A im Orginal nicht vollständig dargestellt werden):
„Beschwerde über das weiterhin rechtswidrige und schuldhafte
Verhalten und die vermutlich weitere Diskriminierung
durch [S]
VORLAGE
An
Bundesdisziplinarbehörde (bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at)
zH Leiter der XXXX
BESCHWERDE
Ich, [A], beschwere mich gem. §13 AVG über das Verhalten des Herrn [S], da dieser sich mir gegenüber bereits mehrmals rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat und dies nun anscheinend trotz Beschwerde gem. §13 AVG vom 13.08.2024 in einem weiteren Verfahren fortzusetzen versucht.
Konkret beschwere ich mich gem. §13 AVG darüber, dass [S]
1.) sich trotz eindeutiger Befangenheit sich im Verfahren der BDB Senat XXXX GZ XXXX (1) NICHT enthält und
2.) wahrheitswidrige Angaben macht und ‚Defizite‘ in der Anwendung der Gesetzesmaterie zu meinem Nachteil aufweist (Diskriminierung)
NICHT Beschwerdegegenstand ist der Bescheid vom 29.08.2024 zu XXXX (1) per se, da dieser mit dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde bereits bekämpft wird.
BEGRÜNDUNG
ad 1) Befangenheit
Das BVwG hat bereits mit Protokoll des BVwG vom 06.07.2023 zu XXXX die Befangenheit des [S] festgestellt und mit Protokoll vom 06.09.2023 zu XXXX bestätigt.
In diesem Zusammenhang darf NICHT unerwähnt bleiben, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 12.01.2024 aufgrund der Befangenheit des [S] mich in 21 (In Worten „einundzwanzig“) Spruchpunkten (2., 11., 12., 17., 18., 25., 28., 33., 34., 35., 36., 37., 38., 39., 43., 41., 42., 45., 46., 48., 49.) freigesprochen bzw. das Verfahren zu drei Spruchpunkten wegen Verjäh-rung eingestellt hat und weitere 24 (in Worten „vierundzwanzig“) Spruchpunkte anders formulierten musste (Präziser).
Weiters ist ein Verfahren aufgrund der o.a. Befangenheit des [S] beim Landesgericht für Zivilrechtsangelegenheiten zu GZ XXXX mit einer Schadenssumme von 12.000 € gegen die BDB mit dem Organ [S] anhängig, in welchem ich der Kläger (das Opfer) bin. Dieser Sachverhalt ist der BDB nachweislich bekannt.
Es ist denkbar (und aus derzeitiger Sicht sehr wahrscheinlich), dass sich nach Überprüfung durch das Höchstgericht (VwGH) zur außerordentlichen Revision zu XXXX ergibt, wonach die vom BVwG getroffenen Feststellungen verfehlt sind; und zwar uU weil bereits das Verfahren vor dem BDB, unter dem Vorsitz des Disziplinarsenats XXXX , [S], mangelhaft geführt worden war. Die ao. Revision an den VwGH zielt darauf ab, dass es zu sämtlichen Freisprüchen kommt, was den Vorwurf erhärten würde, dass die Verfahrensführung des Disziplinarsenats XXXX , unter Vorsitz von [S], von einer auffallend einseitigen Verfahrensführung (vgl VwGH Ra 2014/03/0057) geprägt war, was weiters auf seine Befangenheit und negative Einstellung mir gegenüber schließen lässt.
Darüber hinaus ist seit 13.08.2024 auch eine Beschwerde gem. §13 AVG von mir gegen [S] aufgrund dessen Verhalten in den Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig, in welchem ich den Leiter der BDB auf das rechtswidrige Verhalten des [S] als Senatsvorsitzender bereits hingewiesen habe. Dies ist der BDB ebenfalls nachweislich bekannt.
Gerade die o.a. Gründe weisen eindeutig auf eine Befangenheit des [S] hin und hätte sich dieser gem. §7 Abs. 1 Ziff 3 AVG von der Entscheidung im Verfahren zu GZ XXXX (1) zu enthalten („...Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen…“).
Aus h.o. Beurteilung liegt hiermit auch eine Dienstpflichtverletzung des [S] iSd §43 Abs. 1 BDG iVm §7 Abs. 1 Z 3 AVG vor, da dieser sich NICHT selbstständig für Befangen erklärt und seine Vertretung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden des Senat XXXX , Herrn XXXX veranlasst hat.
ad 2) wahrheitswidrige Angaben und „Defizite“ in der Anwendung der Gesetzesmaterie (Diskriminierung)
Vorab sollte von einem Beamten mit dem hohen Dienstgrad eines Generals mit abgeschlossenen Jusstudium erwartet werden können, dass dieser einfache Angaben korrekt wieder geben kann. Dies wird im Allgemeinen von jedem Beamten gem. §43 BDG gefordert und werden hier nun einige Fehler aufgelistet:
a) Akademischer Grad
Im Bescheid wird wie folgt ausgeführt Seite 1(Hervorhebung Autor):
„Senat XXXX
[A]
XXXX
Antrag um Einstellung
von Disziplinarverfahren...“
Hierbei dürfte es sich noch um einen Tippfehler handeln, da ich NICHT über den akademischen Grad MSc verfüge. Ich verfüge über die akademischen Grade MBA und MSD und ist dies der BDB amtsbekannt.
b) Datum der Übernahme des Erkenntnis BVwG XXXX vom 12.01.2024
Auf Seite 5 ganz unten (Hervorhebung Autor)
„...Mit Erkenntnis des BVwG (GZ XXXX vom 12.01.2024) wurde gegenüber dem AS [=A] die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß §51 Z 4 lit a HDG verhängt. Dieses Erkenntnis wurde vom AS am 19.07.2024 übernommen...“
Gerade einem Senatsvorsitzenden mit Jusstudium, welcher auch dieses Erkenntnis nachweislich im Jänner 2024 selbst erhalten hat, sollte doch auffallen, dass eine Übernahme meinerseits mit 19.07.2024 wenig glaubwürdig ist, vor allem da ich bereits mit 28.01.2024 einen Antrag auf Ein-stellung und eine Urgenz am 14.05.2024 bei der BDB eingebracht habe.
Sichtlich ist [S] mit seiner Arbeitsweise „copy and paste“ dem Fehler des BVwG vom 21.05.2024 ebenfalls aufgesessen.
c) Unkenntnis der eigen GE der BDB
Seite 6 dort Punkt 1.6 (Hervorhebung Autor)
„...Das vom Dienstgeber entsandte und in der Geschäftseinteilung der BDB (Senat 42) enthaltene erstgereihte Senatsmitglied, Obert XXXX , ist per 01.12.2023 in den Ruhestand versetzt worden. Dementsprechend wird das in der Reihgenfolge [Tippfehler im Original] nächstgenannte Senatsmitglied, Frau Obstlt Mag. (FH) XXXX , in den Disziplinarsenat XXXX berufen...“
Mit dieser Aussage zeigen sich ganz offensichtlich die Schwächen und Defizite des [S], da dieser die eigene GE der BDB vor allem nicht einmal jene seines zugewiesenen Senates XXXX aus 2024 kennt.
Selbst eine einfache Internetrecherche hat ergeben, dass in der GE der BDB für 2024, erlassen mit GZ. XXXX KEIN Oberst XXXX aufscheint. Folglich der ganze Absatz gefehlt ist.
Die Senatszusammensetzung entspricht jedoch der GE 2024 der BDB.
Über dieses Fehlverhalten bin ich erschüttert und zeigt von einer offensichtlichen Missachtung (iSv Desinteresse) der eigenen Dienststelle und des §43 BDG durch [S]!
Zeichnet jedoch WEITERHIN sehr gutes Bild von [S], dessen Wissensstand und seiner Arbeitsweise in Fortsetzung der vielen Fehler, welche durch das BVwG mit Erkenntnis vom 12.01.2024 bereits rechtskräftig aufgezeigt worden sind.
d) Unkenntnis des HDG
d1) Grundkenntnisse HDG
Korrekt erkannt und wiedergegeben hat [S], dass ich:
1.) mittels Bescheid des BVwG XXXX vom 12.01.2024 entlassen worden bin (vgl. Punkt 1.2 des gefehlten Bescheides der BDB) und
2.) die Entlassung gem. §53 HDG in casu neben der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und die Unfähigkeit, innerhalb von 3 Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen nach sich zieht.
Offensichtlich hat XXXX jedoch „übersehen“ wann das HDG Anwendung findet und erschließt sich dies aus dem §1 HDG:
„...Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Soldaten,
2. Wehrpflichtige des Miliz-und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
3. Berufssoldaten des Ruhestandes...“
Selbst jedem juristischen Laien erschließt sich, dass ich
1.) weder ein Soldat bin.
2.) weder der Miliz, noch der Reserve angehöre, noch einen höheren Dienstgrad als Rekrut führe und
3.) kein Berufssoldat des Ruhestandes sein kann.
Da somit weder das Wehrgesetz, noch das BDG noch das HDG auf mich eine Anwendung findet, erschließt sich, dass die BDB keine rechtliche Grundlage für ein Disziplinarverfahren gegen mich hat.
d2) Fachkenntnisse/Erweitere Kenntnisse zum HDG
Auf Seite 8 letzter Absatz führt [S] wie folgt aus:
„...Der Argumentation des AS hinsichtlich der auf dem Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ XXXX , basierenden ex lege Einstellung seiner noch anhängigen Disziplinarverfahren kann nicht beigetreten werden, da das HDG –im Gegensatz zu §118 Abs. 2 BDG – für den vor-liegenden Fall eine ex lege Einstellung von Disziplinarverfahren auf Grund der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht vorsieht…“
Diese Aussage ist inhaltlich komplett gefehlt, weil dies eindeutig der §72 (2) HDG iVm §62 Abs. 3 Ziff 3 vorsieht.
Zur leichteren Nachvollziehbarkeit werden dies Paragrafen zitiert (Hervorhebung Autor):
„...(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden…“
Der §62 Abs. 3 HDG lautet (Hervorhebung Autor):
„...(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen…“
IsD §62 Abs. 3 Ziff 3 HDG sind jene Umstände anzuführen, dass seit 19.01.2024, spätestens jedoch mit 20.05.2024 (vgl. §10 WG) weder das BDG noch das HDG auf meine Person eine Anwendung finden, folglich eine Strafverfolgung (disziplinäre Verfolgung) ex lege denkunmöglich ist.
Gerade dieses Fachwissen MUSS aus h.o. Sicht von einem langjährigen Vorsitzenden von mehreren Senaten und auch stv Senatsvorsitzenden der BDB erwartet werden können.
Denkbar und NICHT auszuschließen ist jedoch auch aus h.o. Sicht, dass [S] über dieses Fachwissen verfügt, jedoch auf Grund seiner Befangenheit und negativen Einstellung mir gegenüber NICHT anwenden will. Dies hätte dann jedoch disziplinarrechtliche Implikationen, wenn nicht sogar strafrechtliche.
e) Gefehlte Umsetzung der Gesetze und Judikatur
Interessanter Weise verweist hier [S] auf Seite 9 im 2. Absatz auf das Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2023, GZ XXXX . Offensichtlich dürfte hier [S] sich auf den Punkt Punkt 3.1, dort der 6. Absatz beziehen (Hervorhebung Autor):
„….Gemäß § 152d BDG 1979 sind die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 desselben Gesetzes nicht auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetztes 2014 idgF (HDG 2014) unterliegenden Militärpersonen anzuwenden, somit auch nicht § 118 Abs. 2 BDG 1979, welcher die ex lege-Einstellung des Disziplinarverfahrens bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen 6
Dienstverhältnisses normiert, sodass sich keine hierzu parallele Bestimmung im HDG 2014 findet….“
Offensichtlich übersieht [S] dabei dort den weiter unten angeführten Punkt 3.2, welcher wie folgt ausführt (Hervorhebung Autor):
„...In seinem Erkenntnis vom 27.05.2020, Ro 2019/09/0008, führte der VwGH weiter aus, dass nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch im HDG 2014, in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie in gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gemeindebedienstete. Aus diesen Bestimmungen ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200;vgl. demgegenüber § 143 RStDG, der gemäß § 170 Abs. 1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Diszip-linarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt)…“
Hätte [S] diesen Punkt (3.2) auch gelesen, verstanden und korrekt angewandt, ergibt sich ganz klar, dass meine anhängigen Disziplinarverfahren bereits mit Zustellung des Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 („Entlassung“) am 19.01.2024 ex lege eingestellt sind, folglich auch eine „Aussetzung des Verfahrens“ NICHT nur denkunmöglich, sondern sogar rechtswidrig erscheint!
f) Diskriminierung
f1) Verhalten mir gegenüber
Bereits im Punkt A habe ich auf die zahlreichen Mängel im Disziplinarverfahren vor der BDB mit den zahlreichen ersatzlosen Aufhebung durch das BVwG hingewiesen.
Besonders deutlich zeigt auch der erstinstanzliche Schuldspruch zu Spruchpunkt 18 durch [S], dass mir dieser eine Aussage des ObstdG XXXX Dieter vorgehalten hat und mich hierfür bestraft hat. Das BVwG hat sofort erkannt, dass dies Aussage NICHT von mir stammt und hat mich freigesprochen.
Daraus ziehe ich den Schluss, dass ich selbst für NICHT getätigte Aussagen durch [S] bestraft werde und aktiv und offensichtlich nach Gründen für eine Bestrafung bei mir durch diesen gesucht wird (auch wenn diese denkunmöglich sind).
f2) Verhalten gegenüber dem DA/BMLV
Interessanter Weise verhält sich [S] bei dem Disziplinaranwalt/BMLV ObstdIntD Mag.iur XXXX und seinem Freund nicht so, da dieser nachweislich in einer Verhandlung in der Disziplinarangelegenheit Obst XXXX MSD MA MA unter Vorsitz des [S] die Frau BM für Landesverteidigung und die Zentralstelle ungestraft und uner-mahnt als ‚Wichser‘ und deren Dokumente/Urkunden als ‚Wisch‘ bezeichnen durfte.
Beweis:
Erkenntnis zu GZ XXXX vom 03.11.2021
Tonbandaufnahme der Verhandlung
Besonders interessant ist hier, dass genau dieses Wort ‚Wichser‘ dann durch [S] durch ‚Pfeifen‘ im Erkenntnis der BDB bewusst ersetzt worden ist (iSv ‚verschwnden lassen‘). Dass darüber hinaus sind höchstwahrscheinlich keine weiteren Maßnahmen gegen den DA/BMLV eingeleitet worden, was hierorts angenommen werden kann.
Gleich verhält es sich in der Sache mit anderen Ausdrucksformen in dieser Verhandlung und dem Erkenntnis (vgl. ‚so ein Wisch‘ zu ‚wenn sowas‘).
Auf diesen Sachverhalt wurde die BDB auch mit Schreiben vom 23.05.2024 von mir darauf hingewiesen (konkret in der Beilage1c). Dies wird hiermit als Beilage 1a, 1b und 1c vorgelegt.
Unstrittig ist, dass sowohl das Erkenntnis als auch die Tonbandaufzeichnung der Verhandlung als Urkunde iSd §47 AVG zählen und in diesem Punkt NICHT ident sind und bewusst durch [S] abgeändert worden sind. (arg bewusst, weil diese Wörter NICHT ident sind und das Tonband mehrmals abgespielt werden kann und somit ein Flasch bzw. überhören ausgeschlossen ist)
Durch die bewusste Änderung von Inhalten (‚Wichser‘ zu ‚Pfeifen‘ und ‚Wisch‘ zu ‚wenn sowas‘) von der Urkunde (Tonbandaufzeichnung) zum Bescheid/Disziplinarerkenntnis scheint einerseits eine Dienstpflichtverletzung und andererseits etwaig auch eine Verletzung des StGB §§227ff durch [S] gem. h.o. Beurteilung vorzuliegen.
Dies wäre jedoch durch den juristisch gebildeten Leiter der BDB zu beurteilen.
Nicht unerheblich wäre auch amtswegig zu prüfen ob [S] in der Causa Obst XXXX bezogen auf meine Eingaben vom 23.05.2024 und 28.05.2024 gegen Obst XXXX MSD MA MA disziplinarrechtlich etwas unternommen hat, da hier die BDB die „Hüterin des Verfahrens“ ist/war.
ERSUCHEN
Sehr geehrter Herr XXXX , als Leiter der BDB ersuche ich Sie dafür zu sorgen, dass
1.) dieses rechtswidrige und diskriminierende Verhalten des [S] mir gegenüber unverzüglich abgestellt wird und
2.) auch Maßnahmen bezogen auf das rechtswidrige „gefehlte“ Abschreiben/Abändern eines Tonbandes (einer Urkunde) in einem Disziplinarerkenntnis „Obst XXXX MSD MA MA GZ XXXX vom 03.11.2021 gesetzt werden .“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des A erfolgen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
Die Säumnisbeschwerde des A richtet sich klar erkennbar gegen die Nichtergreifung von Maßnahmen gegen den S durch den Leiter der BDB nach seiner als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ zu qualifizierenden Beschwerde vom 09.09.2024.
Der A verkennt, dass er keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Setzung von disziplinären oder sonstigen Maßnahmen hat.
Gegen die Nichterledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Säumnisbeschwerde unzulässig, weil auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemand einen Rechtsanspruch hat und daher keine Entscheidungspflicht verletzt werden kann (VwGH 24.04.1996, 93/12/0217).
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte. Daher ist bei Unterbleiben eines derartigen Bescheides eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig (VwGH 16.12.1992, 92/12/0073).
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.