§ 143 Einstellung des Disziplinarverfahrens — RStDG
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
§ 143 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 143 Einstellung des Disziplinarverfahrens
…Einstellung des Disziplinarverfahrens § 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.…
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